CNS lehnt immer häufiger Krankmeldungen ab


Für viele Grenzgänger ergibt sich eine erschreckende Entwicklung gegenüber den früheren paradiesischen Zuständen in Luxemburg. Böse Zungen behaupten, dass früher schon bei leichtem Husten eine Invalidität anerkannt wurde und Luxemburger mit Mitte 30 schon  Wartegeld erhielten bis zur Rente. Diese paradiesischen Zustände sind vorbei.

Dies merken nun auch die wirklich kranken Grenzgänger.  Seit September 2015 hat Luxemburg seine Sozialgesetze verschärft und tut dies auch weiterhin.

Nicht äußerlich sichtbare Krankheiten werden nämlich seit dem verschärft nicht mehr anerkannt, insbesondere psychische Leiden. Auch exotische Krankheiten, wie die Schlafkrankheit, die nur von ein paar extrovertierten Medizinprofessoren anerkannt werden, haben in Luxemburg keine Chance mehr.

Die Folge ist, dass die CNS, sobald sie verpflichtet ist, Krankengeld zu zahlen, ihre Leistung grundsätzlich einstellt. 

Es ist nun die Aufgabe des Grenzgängers, seine Krankheit ernsthaft zu beweisen, was in den seltensten Fällen noch gelingt. Einfache Gefälligkeitsatteste von Hausärzten wird schon eine Absage erteilt.

Aber auch Ärzte klagen: "Wenn mir ein Patient bestimmte Symptome erklärt, schließe ich auf auf bestimmte Krankheiten. Wir wissen aber auch, dass sich einige Schlaumeier auf den einschlägigen Internetseiten wie "Richtig krank simulieren" und ähnliche, die Symptome anlesen. Beim ersten Mal fallen wir daher immer darauf herein."

Es ist also durchaus nicht so, dass der Arzt, der eine falsche Bescheinigung ausstellt, dessen bewußt ist oder gar der beste Kumpel des Arbeitnehmers.

Die Anforderungen an die medizinische Begutachtung sind hoch. 

Erschwerend kommt hinzu, dass viele Grenzgänger die Angelegenheit ganz offensichtlich auf die lange Bank schieben und meinen, andere würden sich um ihr Wohl kümmern. Sie tun schlichtweg nichts oder fast nichts, bis dann entweder die 26 Wochen auslaufen oder die 52 Wochen.

Kurz vor Toresschluss wird dann nach Hilfe gefragt, die dann jedoch kaum noch gegeben werden kann. Die Folge davon ist, dass viele Grenzgänger mit einer zweifelhaften Krankheit dann aus dem luxemburger System ausscheiden und wieder im deutschen System landen.

Es kann daher nur allen Grenzgängern geraten werden, so früh wie möglich die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen,  um ein Desaster zu vermeiden. Denn bei vielen Grenzgängern hängt an dem Einkommen auch die Finanzierung einer Immobilie oder der Unterhalt für Kinder. 


Strafrecht: Arbeitgeber meldet Arbeitnehmer in Luxemburg an


Das Amtsgericht Bitburg hat im Dezember 2016 noch einmal Gnade vor Recht walten lassen: Statt einer Strafe, die im Führungszeugnis stünde, wie von der Staatsanwaltschaft zunächst angedacht, erging eine Einstellung gegen Auflagenzahlung von ein paar tausend Euro. Es war aber sehr knapp für die Arbeitgeberin. Der Richter war schon dabei, sein Urteil schriftlich zu fixieren, ließ sich aber umstimmen.

Eine Grenzgängerin ist in Luxemburg selbstständig und beschäftigte dort drei Mitarbeiter. Sie lebte in Deutschland, wollte jedoch nach Luxemburg umziehen. 

Sie stellte eine Mitarbeiterin ein, die zum einen ihr Kind betreuen, zum anderen jedoch im Büro arbeiten sollte. 

Da die Arbeitgeberin ihr Haus in Deutschland nicht so schnell verkaufen konnte, verzögerte sich die sozialversicherungsrechtliche Situation dahingehend, dass die vorgenannte Angestellte in Deutschland sozialversicherungspflichtig wurde, da sie ausschließlich in Deutschland das Kind und den Haushalt betreute.

Das Gericht ließ gelten, dass durch die fehlerhafte Versicherung in Luxemburg kein Schaden bei der Arbeitnehmerin eingetreten war. Auch die deutsche Rentenkasse wurde nicht wirklich geschädigt.

Allerdings konstatierte das Gericht, dass das Verhalten der Arbeitgeberin fehlerhaft war. Immerhin ging es um eine Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen von über EUR 8.000,00. Das Verfahren wurde dann gegen Auflagenzahlung aufgrund der Komplexität des Sachverhalts eingestellt.

Die Arbeitgeberin wird selbstverständlich die deutsche Sozialversicherung zahlen müssen. Anschließend wird die DRV der CCSS Mitteilung machen. Die Mitarbeiterin wird dann rückwirkend für diesen Zeitraum aus der luxemburger CNAP ausgeschlossen. 

Fazit: Diese Fälle kommen sehr häufig vor und werden von vielen Arbeitgebern viel zu leichtfertig behandelt.

Letztendlich kostet den Arbeitgeber dies Geld, entweder in Form einer Geldstrafe mit Vorstrafe oder bestenfalls in Form einer Auflage. Im vorliegenden Falle hätte die Arbeitgeberin sogar davon profitiert, die Arbeitnehmerin in Deutschland anzumelden, da dort der Mindestlohn nur EUR 8,50 betragen hätte.
Für die Arbeitgeberin ihr Verhalten somit zweifach nicht gelohnt.

Leider lassen sich verzweifelte Arbeitgeber aber auch von Arbeitnehmern unter Druck setzen und verlangen gerade zu die fehlerhafte Sozialversicherung in Luxemburg. Sonst werde man einen anderen Job suchen. Man hört immer wieder von Fällen, in denen Angestellte seit Jahren in Luxemburg angemeldet sind, dort jedoch nur zum Tanken hinfahren. Die Dunkelziffer ist hoch.

Oftmals wissen die Steuerberater der betroffenen Arbeitgeber gar nichts davon. Ob sie es ahnen könnten? In einigen Fällen dürfte man mit gesundem Menschenverstand darauf schließen können.

Es besteht Handlungsbedarf für Arbeitgeber: Auch die Korrektur der Sozialversicherung in Deutschland hat strafbefreiende Wirkung !


 

Einheitliches Sozialversicherungsrecht in Europa



Das Sozialversicherungsrecht ist in Europa weitgehend durch Richtlinien geregelt.

Insbesondere die Richtlinie 883/2004 (vormals 1408/71) regelt die Besonderheiten der Wanderarbeiter (=Grenzgänger). Hier werden Spezialfälle behandelt und Zuständigkeiten unter den Ländern geregelt.

Grundsätzlich gilt die Sozialversicherungpflicht im Beschäftigungsstaat.

Ausnahmsweise wird geregelt, dass Schiffer in dem Land der Sozialversicherung unterliegen, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

Wo ist der Grenzgänger versichert, wenn er in seinem Wohnland Arbeitnehmer ist und in einem Nachbarland gleichzeitig als selbständiger Unternehmer tätig ist? Die Antwort vorweg: In seinem Wohnsitzland.

Von diesen Fragen hängt auch ab, in welchem Land ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Familienleistungen hat.

Aktuell finden in 2016 in ganz Europa Prüfungen der Sozialbehörden statt, ob Grenzgänger in die nationale Versicherung überhaupt richtigerweise gehören. So wie im Steuerrecht derzeit konsequent geprüft wird, ob Briefkastenfirmen vorliegen, wird logischerweise nun auch geprüft, ob die entsprechende Person nicht auch Leistungen aus der Sozialversicherung erschwindelt.

An der Grenze Deutschland - Luxemburg ist es - anders als an anderen Grenzen - für Grenzgänger interessant, dem luxemburgischen System anzugehören, da die Leistungen aus den Sozialkassen dort höher sind, also in Deutschland.

Wer mehr als 25 Prozent seiner Tätigkeit im Wohnsitzland Deutschland arbeitet, gehört nicht in das Sozialsystem Luxemburgs, sondern in das deutsche. Ihm steht also weder der höhere Anspruch auf luxemburger Kindergeld zu noch der später höhere Rentenanspruch. Viele Grenzgänger sind davon betroffen, wollen die Realität aber nicht wahrhaben. Um jeden Preis - auch um den des Sozial- und Steuerbetruges - wollen sie dem luxemburger System angehören.

Von diesem Wunsch lebt dann auch oft eine ganze Industrie von Helfern.

Die einen vermieten leere Büroräume, wohlwissend, dass ein Bürobetrieb dort gar nicht stattfindet. Steuerberater fertigen falsche Bilanzen wohlwissend, dass die Umsätze in Deutschland oder anderswo erzielt wurden. Arbeitspläne werden gefälscht, um die 25 Prozent zumindest auf dem Papier dazustellen. Arbeitsverträge werden gefälscht, Entsendungspapiere etc.

So entsteht natürlich auch eine endlos sprudelnde Quelle an Rechtsproblemen, die immer größer werden.

Nicht bloß, dass man Arbeit hat, solche Strukturen rechtmäßig aufzubauen. Ja das geht.

Komplizierter ist es, solche gefakten Strukturen in rechtmäßige Bahnen umzustrukturieren.
Dazu ist aber ein enormes know-how erforderlich, über das die meisten Berater gar nicht verfügen. Sonst sässen die Unternehmer ja nicht in dem Schlamassel.

Viele Unternehmen sehen dann keinen anderen Ausweg als die Insolvenz, um zumindest noch weitgehend kostengünstig dem Desaster zu entgehen.

Ein Businessplan liegt diesem Handeln meistens nicht zugrunde, sondern pure Verzweiflung.
Wurden die Unternehmen doch ursprünglich nach Luxemburg gelockt mit der Legende, dass in Luxemburg Milch und Honig fließt. In Wahrheit lohnen sich diese ausländischen Tätigkeiten nur bei hohen Gewinnen. Viele Unternehmen existieren nur in Luxemburg, weil an allen Ecken und Enden getrickst wird, um diese hohen Gewinne zu erzielen. Wie lange wird das noch gutgehen?

Unsere Kanzlei sagen Ihnen, wie man es richtig macht. Wir beraten und bieten Seminare an.










In Deutschland oder Luxemburg sozialversichert?


Grenzgänger sind grundsätzlich im Beschäftigungsland Luxemburg sozialversichert.
Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen: Wer als Grenzgänger regelmäßig für seinen lux. Arbeitergeber in Deutschland eingesetzt wird, ist in Deutschland sozialversichert.

Dies hat zur Folge, dass auch die lux. Familienleistungen (Kindergeld, Kinderbonus, Geburtenzulagen etc.) entfallen.

Bei vielen Berufsgruppen läßt sich die Regelmässigkeit nicht verbergen, beispielsweise bei Lkw-Fahrern oder Handwerkern. Andere Berufsgruppen fallen den Behörden nicht auf. Dennoch besteht auch hier die Pflicht, die Sozialversicherung richtig anzumelden.

Es fällt in der Praxis auf, dass viele Steuerberater oder Lohnbuchhalter nicht wissen, wo die Mitarbeiter des Unternehmens eingesetzt werden. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Lohnabrechnungen, mit denen schließlich auch die Sozialversicherungen gemeldet werden, richtig zu gestalten. Er muß seinen Beratern, Fiduciaire oder Steuerberatern auch mitteilen, ob die Mitarbeiter in Deutschland eingesetzt werden. Tut er dies nicht, kann die Lohnabrechnung und in der Folge die Sozialversicherungszuordnung nicht richtig sein.



Einheitliche Gesundheitskasse in Luxemburg



In Luxemburg wurde zum 1. Januar 2009 das sogenannte Einheitsstatut eingeführt. Arbeitnehmer und Arbeiter wurden dadurch gleichgestellt.

Die bislang bestehenden verschiedenen Krankenkassen der Arbeiter und Arbeitnehmer wurden zusammen gelegt zur Nationalen Gesundheitskasse (Caisse Nationale de Santé oder auch d'Gesondheetskess), die verschiedenen Rentenkasse wurden zur Nationalen Rentenversicherung.

Die Beiträge zur Krankenkasse bleiben dennoch zunächst unterschiedlich: (seit 2012: Arbeiter 5,15%, Angestellte 3,05 %)

Caisse Nationale de Santé
125, route d'Esch
L-2978 Luxembourg
Telefon: 00352 2757 1
Telefax: 00352 2757-2758


Die Krankenversicherung



Sie erhalten nach der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung durch ihren Arbeitgeber ungefähr 3-4 Wochen später das Formular E 106 in zweifacher Ausfertigung zugesandt. Eine Ausfertigung davon müssen Sie dann bei Ihrer zuständigen rankenkasse in Deutschland abgeben. Von  dort erhalten Sie dann die sogenannte EHIC (Europäische Gesundheitskarte).

Diese Karte legen Sie dann Ihrem Arzt vor. Bitte weisen Sie zusätzlich Ihren Arzt darauf hin, dass Sie Luxemburg-Grenzgänger sind.  Sie genießen den Vorteil, nicht unter die ärztliche Budgetierung zu fallen. Der Arzt kann Ihnen folglich Medikamente und Behandlungen verschreiben, die einem normalem Kassenpatienten nicht gewährt werden können, wenn das Budget erschöpft ist.

Sollten Sie Familienangehörige haben, die über Sie versichert werden müssen, raten wir Ihnen, das Formular E 109 auszufüllen. Hierfür wird eine Kopie der Heiratsurkunde sowie der Geburtsurkunde der Kinder benötigt.

Sollte Ihr Arbeitsverhältnis enden und somit den Anspruch auf die Krankenversicherung in Luxemburg verlieren, haben Sie die Möglichkeit, sofern Sie länger als 6 Monate in Luxemburg beschäftigt waren, den sogenannten nachgehenden Leistungsanspruch zu beantragen. Dies müssen Sie Ihrer deutschen Krankenkasse mitteilen, denn diese muss mit dem Formular E 107 das Formular E 106 beantragen. Dieser Anspruch gilt für 3 Monate.

Wenn Ihr Ehepartner in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist (also nicht als Minijobber), so können Sie von dessen Versicherung auch als Familienangehöriger aufgenommen werden.

Grundsätzlich müssen Sie beim Arzt nicht in Vorlage treten. Sollte man dies dennoch von Ihnen verlangen, weisen Sie den Arzt oder Ihre Krankenkasse auf den Grenzgängerstatus hin. Möglicherweise kennt sich auch Ihre Krankenkasse nicht damit aus, weil diese mit Grenzgängern unerfahren ist. In der Praxis hat es sich daher als vorteilhaft erwiesen, sich bei der AOK Rheinland-Pfalz versichern zu lassen. Die Abteilung für Grenzgänger der AOK in Trier ist besonders auf diese Fälle vorbereitet.

Wenn Sie in Luxemburg einen Arzt konsultieren, erhalten Sie noch weitere Leistungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland nicht gezahlt werden, z.B. Brillen.

 

 

 

Die Unfallversicherung




Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten sind in Luxemburg durch die Unfallversicherung abgesichert.

Als Arbeitsunfall gilt jedes genau bestimmte Ereignis, das plötzlich, bei oder durch die Arbeit eintritt und einen Körperschaden verursacht. Bei einem Arbeitsunfall müssen Sie den Arbeitgeber sofort davon in Kenntnis setzen. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsunfall innerhalb von 8 Tagen bei der Unfallversicherungsgenossenschaft melden.

Bei einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit wird ein Unfallkrankengeld gezahlt bis zur Dauer von 52 Wochen innerhalb eines Vergleichszeitraumes von 104 Wochen.



Invalidenrente

Wenn nach 52 Wochen Krankengeldbezug die Arbeitsunfähigkeit immer noch fortbesteht, tritt die eine sogenannte Unfallvollrente ein (Invalidenrente). Die Vollrente entspricht 85,6% des zu versteuernden Erwerbseinkommens des Versicherten innerhalb der 12 Monate vor Eintritt des Unfalls oder der Berufskrankheit.

 

 

Die Wiedereingliederung

 

Für den Fall der Erwerbsunfähigkeit gibt es in Luxemburg eine Besonderheit.

Man wird dort nicht gleich als erwerbsunfähig eingestuft. Eine ärztliche Kommission, die sogenannte Commission mixte, stellt die Möglichkeit fest, in einem anderen Beruf weiter zu arbeiten.

Wenn dieser andere Beruf geringer bezahlt wird, erhält der Arbeitgeber einen Zuschuss von der Arbeitsverwaltung (ADEM), der dann die Differenz zu dem ursprünglichen Lohn ausgleicht. Dieser Zuschuss wird bis zum Rentenalter gewährt.


Die Arbeitslosenversicherung


Grenzgänger haben natürlich auch Anspruch auf Arbeitslosengeld, obwohl sie in Luxemburg hierfür nicht in eine Versicherung einzahlen.

Es erfolgt kein Einbehalt eines Arbeitslosengeldbeitrages. In Luxemburg wird das Arbeitslosengeld aus Steuergeldern finanziert.

Bei Arbeitslosigkeit ist für Grenzgänger die Agentur für Arbeit am Wohnsitz in Deutschland zuständig

Zunächst erhält der Grenzgänger eine Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber. Diese wird dann dem luxemburger Arbeitsamt (ADEM) vorgelegt, das für dem Grenzgänger dann das Formular E 301 ausstellt.  Anschließend wird dieses Formular dem deutschen Arbeitsamt vorgelegt. Ausgehend vom luxemburger Bruttolohn wird dann nach deutschem Recht das Arbeitslosengeld berechnet und gezahlt.

 

Die Rentenversicherung



Die heutigen Rentner, die jahrelang in Luxemburg gearbeitet haben, erhalten beinahe doppelt so viel Rente, wie ein vergleichbarer Rentner, der in Deutschland gearbeitet hat.

Dies hängt mit vielen Faktoren zusammen, unter anderem aber auch damit, dass 24% des Bruttolohns in die Rentenkasse eingezahlt werden. Neben dem üblichen Anteil von 8% des Arbeitgebers und Arbeitnehmers zahlt der Staat weitere 8% in die Rentenkasse.

Die Altersrente wird grundsätzlich ab dem 65. Lebensjahr gezahlt. Grenzgänger erhalten einen eigenen Rentenanspruch gegenüber der luxemburger Rentenkasse, sobald sie kumuliert 12 Monate dort gearbeitet haben. Anderenfalls werden die Monate der Deutschen Rentenversicherung zugeordnet.

Sobald das Rentenalter erreicht ist, beziehen Sie dann zwei Renten, nämlich eine aus Deutschland und eine aus Luxemburg.

Die Renten werden in Deutschland versteuert, wie andere Altersrenten auch, also 50% davon. Beträgt die Rente also 20.000 Euro, werden davon 50%, mithin nur 10.000 Euro besteuert.

In Luxemburg besteht ein vorgezogener Rentenanspruch ab dem 60. Lebensjahr, wenn 480 Monate Versicherungszeit nachgewiesen werden können. Die Versicherungszeit kann auch in Deutschland erfüllt worden sein.

Es besteht theoretisch die Möglichkeit, ab dem 60. Lebensjahr die luxemburger Rente zu beantragen. Die deutsche Rente kommt dann ab dem 65. Lebensjahr hinzu. In dieser Zeit kann der Rentner geringfügig beschäftigt weiter arbeiten.

Rentenberechnungen sind bekanntermaßen kompliziert. Berechnungen können bei der luxemburgischen Rentenkasse angefragt werden.

 

Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung

 

Grenzgänger haben die Möglichkeit, freiwillig in die luxemburger Rentenkasse einzuzahlen, um damit ihre spätere Rente zu erhöhen.Wer als Grenzgänger seine Tätigkeit in Luxemburg aufgibt, kann weiterhin in die luxemburger Rentenkasse einzahlen.

Voraussetzung dafür ist, dass für mindestens 12 Monate eine Pflichtversicherung in den letzten drei Jahren vor Aufgabe der Beschäftigung in Luxemburg besteht.

Außerdem muss der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Verlust der Pflichtmitgliedschaft in Luxemburg erfolgen. Die Höhe des Beitrages kann der ehemalige Grenzgänger selbst festlegen. Es ist jedoch ein Mindstbeitrag zu zahlen (299,87 Euro, Stand 2013).

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Zusatzversicherung. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze können Grenzgänger freiwillig in die luxemburger Rentenversicherung einzahlen. Wer also seinen Arbeitsplatz gewechselt hat und weniger verdient, kann sich auf dem Niveau des alten höhreren Gehaltes freiwillig rentenversichern.

Der Staat steuert zu dieser Einzahlung wieder 1/3 bei. Der Grenzgänger kann selbst festlegen, wie hoch der monatliche Beitrag ist.





Broschüre der DRV für Grenzgänger

Berechnung der luxemburger Rentenansprüche


Es hat sich zwischenzeitlich herumgesprochen, dass nicht bloß die luxemburger Gehälter attraktiv sind.

Auch die Rentenansprüche sind höher, als die aus der deutschen Rentenkasse. Dies hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass 24 Prozent des Bruttolohns verbeitragt werden. Arbeitnehmer, Arbeitgeber und der Staat zahlen jeweils 8 Prozent vom Bruttolohn in den Rententopf.

Außerdem ist die Beitragsbemessungsgrenze für die Rente auch viel höher als in Deutschland. Sie lag 2011 bei 8787,81 Euro.  

Wer aber wissen will, wie hoch seine Rentenansprüche denn später sein werden, erhält von der Rentenkasse CNP meist keine Auskunft. Lediglich diejenigen, bei denen die Rente in greifbarer Nähe steht, werden bedient.

Alle anderen sind auf Schätzungen angewiesen.

Wer es genau wissen will, kann sich ein Gutachten erstellen lassen von dem Rentensachverständigen:

Arndt Voucko-Glockner
Schlesierstr. 51
76227 Karlsruhe
0721-491434.

www.versorgungsausgleich-karlsruhe.de


Herr Glockner fertigt auch Gutachten im Rahmen von Scheidungsverfahren, um den Versorgungsausgleich bei Grenzgängern festzulegen.