Steuerreform 2017: Änderungen bei den Beiträgen zur Bausparkassen


23.5.2017

Die Finanzverwaltung hat nun eine Arbeitsanweisung zu der gesetzlichen Änderung bezüglich der Abzugsfähigkeit erlassen.

Anders als in Deutschland, sind also Beiträge an Bausparkassen steuerlich berücksichtigungsfähig. Es gibt jedoch Besonderheiten, an die deutsche Grenzgänger denken müssen.

Da Luxemburg das Ziel hat, bis 2060 eine Millionen Einwohner zu zählen, müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, um das Bauen zu fördern.

Nach der Neurerung sollen Steuerpflichtige, die das 40. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, doppelt so hohe Bausparkassenbeiträge absetzen können, wie bislang, also 1344  Euro. Entscheidend ist, auf wessen Namen der Vertrag läuft. Bei Ehepaaren oder Partnerschaften sollten die Verträge daher auf den jüngeren Partner abgeschlossen werden. Außerdem ist enscheidend, wer die Familienleistungen für Kinder erhält. Insbesondere bei der ab 2018 neu eingeführten Getrenntveranlagung muss man ein paar Überlegungen anstellen, um hier die steuerlich bestmögliche Variante zu erzielen.

Wie gehabt, muss es sich um eine Vertrag handeln, der mit einer europäischen Bausparkasse abgeschlossen. Grenzgänger können also ihre deutschen Beiträge in der luxemburger Steuererklärung absetzen.

Der Vertrag kann auch auf ein minderjähriges Kinder laufen, das zum Haushalt gehört.

Auch die Zinserträge aus der Anlagesumme werden als abzugsfähige Beiträge anerkannt.

Weiterhin erforderlich für die steuerliche Berücksichtigung ist die Investition der Bausparsumme in ein Eigenheim. Das Finanzamt wird also die Verwendung prüfen.

Ebenso achtet schon heute das Finanzamt auf die Mindestlaufzeit des Bausparvertrag von 10 Jahren. Es gibt allerdings viele Grenzgänger, die die Verträge vorzeitig kündigen. Das hat zur Folge, dass die Steuerbescheide rückwirkend geändert werden - die bislang eingezahlten Beiträge werden also aberkannt. Es kommt dann zu Steuerrückzahlungen.

Viele weitere Details sind in diesem Circulaire geregelt. Grenzgänger sollten sich also beraten lassen, wenn sie das Optimum erreichen wollen.


Gehören Kapitalerträge nun zur Berechnung der 90 Prozent-Grenze dazu?


Dieses Thema bleibt spannend: Nach Ansicht der luxemburgischen Finanzverwaltung müssen Grenzgänger ihre deutschen Kapitalerträge in der luxemburger Steuererklärung zwecks Berechnung der 90 %-Grenze angegeben.

Wer mehr als 90 % seiner Einkünfte in Luxemburg zielt, kann dort wie ein Ansässiger versteuert werden, also Sonderausgaben und Eigenheimzinsen geltend machen.

Aus dem Gesetz ergibt sich diese Ansicht allerdings nicht eindeutig. Dort gibt es einen Verweis auf eine Aufzählung von Einkünften, zu denen die Kapitalerträge nicht zählen.

Ein anderes schlagendes Argument ist, dass Zinserträge in Luxemburg einer Abgeltungssteuer von 10 Prozent unterliegen und auch diese nach luxemburger Recht nicht in einen Progressionsvorbehalt fließen.

Allerdings gibt es auch noch einen wesentlichen Unterschied zwischen der Berechnung der luxemburgischen und der deutschen Kapitaleinkünfte. Die luxemburger Abgeltungssteuer gilt nur für Zinserträge, nicht jedoch auch für Dividenden und Spekulationsgewinne.

Spekulationsgewinne aus der Veräußerung von Aktien fallen in Deutschland unter die Abgeltungssteuer, in Luxemburg jedoch wiederum nicht.

Insofern müsste man die Ansicht der Finanzverwaltung dahingehend differenzieren, dass bei der 90 %-Grenze Zinserträge nicht mitzuzählen sind.

Außerdem dürften von Grenzgängern erzielte Dividenden nach luxemburgischem Recht nur mit 50% angesetzt werden.

Bei den Spekulationsgewinnen müßte man die Gewinne unberücksichtigt lassen, die auch nach luxemburger Recht steuerfrei sind, also Gewinne nach 6 monatiger Haltefrist. 

Aktuell führt unsere Kanzlei einen Rechtstreit vor dem luxemburgischen Cour Administratif, der für das Steuerrecht zuständig ist, um diese Fragen einmal definitiv zu klären.

Im Übrigen wird unsere Ansicht auch bei umgekehrten Grenzgängern, also nach Deutschlandl vertreten, beispielsweise vom Finanzgericht Münster. Dieses erklärte, dass Kapitalvermögen nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt, sondern dem pauschalierenden Abgeltungssteuersatz.

Wir werden weiter berichten. (Stand 22.4.2017)



Radiointerview RTL Luxemburg mit Stephan Wonnebauer zur Steuerreform

 

Am 30. September 2016 wurde Rechtsanwalt Wonnebauer von RTL Radio Luxemburg gebeten, seine Einschätzung zu der Steuerreform 2017 für Grenzgänger zu geben. Grenzgänger fühlten sich diskriminiert. Luxemburger sahen endlich eine bessere Gerechtigkeit. Mehr ...

 

Spenden an Kirchen in luxemburger Steuererklärung nicht abzugsfähig


Das luxemburger Finanzamt schaut genauer hin, wenn Grenzgänger Spenden in ihrer Steuererklärung geltend machen. War das früher alles kein Problem, wird nun - ob der schlechten Kassenlage Luxemburgs - genauer geprüft.

Das fängt schon damit an, dass man in Luxemburg den Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Fördervereine nicht zuläßt. Denn nur SPENDEN sind hier relevant. Die üblichen deutschen Spendenbescheinigungen weisen aber meist aus: Beitrag oder Zuwendung. Das Steuerbüro verlangt daher hier genaue Bescheinigungen des geförderten Vereins, was mit Mehraufwand verbunden ist.

Nicht anerkannt werden Spenden an Kirchen oder kirchenähnliche Organisationen. Zwar hat der EuGH entschieden, dass auch ausländische Spenden anzuerkennen sind. Dies gilt jedoch nur in dem Rahmen, im dem grundsätzlich nach nationalem Recht Spenden abzugsfähig sind. Dazu gehören nach Luxemburger Recht jedoch nicht die Kirchengemeinden.

Anders als in Deutschland gibt es in Luxemburg eine POSITIV-LISTE der anerkannten Spendenempfänger. Dazu zählen Kirchengemeinden oder kirchenähnliche Vereine grundsätzlich nicht. Mitglieder von freien Kirchen können daher ihre oft sehr hohen Zuwendungen in Luxemburg steuerlichalso gar nicht geltend machen.

Unsere Kanzlei führt derzeit ein Musterverfahren bei der Division Contentieux zu diesem Fall. Es geht darum, ob eine kirchenähnliche Gemeinde schon auf der Positivliste steht. Dies geht daraus nicht genau hervor.


Bericht von der Early-Bird Steuerkonferenz am 11. Oktober 2016


Die Early-Bird Informationsveranstaltung fand großen Anklang.

Rund 50 Teilnehmer fanden sich an diesem Dienstagmorgen zwischen 07:00 Uhr und 08:00 Uhr zu der Informationsveranstaltung im Grenzrestaurant an der Autobahn Wasserbillig ein. 

Der Referent informierte über die aktuelle Steuerreform.

Im Wesentlichen kann diese in zwei Stufen eingeteilt werden, nämlich in die erste Stufe, die im Jahr 2017 in Kraft tritt und die zweite Stufe, die im Jahr 2018 in Kraft treten soll.

Im Jahr 2017 gibt es zunächst eine spürbare Steuerentlastung. Diese ist auf die Erhöhung von verschiedenen Abzugshöchstbeträgen begründet, beispielsweise bei den Eigenheimzinsen oder den Kinderbetreuungskosten

Zudem werden der Steuerkredit und der Alleinerzieherkredit erhöht. 

In der zweiten Stufe, die erst im Jahr 2018 in Kraft treten soll, gibt es allerdings auch spürbare Nachteile für einen großen Teil der Grenzgänger. Bei den verheirateten Grenzgängern wird zukünftig auf der Steuerkarte ein globaler Steuersatz eingetragen, der sich aus den deutschen Einkünften des verheirateten Grenzgängers oder seines Ehepartners errechnet.

Dadurch kann die Steuerbelastung steigen, je nach Einkünftesituation in Deutschland. 

In vielen Fällen wird der monatliche Nettolohn daher um rund EUR 150,00 niedriger liegen. 

Es gibt allerdings für einige Grenzgänger auch eine sogenannte „Exit-Strategie“: Wer sich auf die Fragen des Finanzamtes nicht meldet, wird in die Steuerklasse 1 eingestuft. Dies kann in manchen Fällen günstiger sein, als der globale Steuersatz. 

Wir werden auf dieser Internetseite weiter über die Entwicklungen bezüglich der Steuerreform berichten.

Die Veranstaltung war von dem Eurest Restaurant sowie der DKV Versicherung gesponsort worden.


Steuerreform 2017 ist keine Diskriminierung der Grenzgänger


Die Steuerreform 2017 bringt zunächst einmal für Normalverdiener ein höheres Nettogehalt, da es höhere Abzugsbeträge gibt.

Nach Einschätzung unserer Kanzlei sind ungefähr 14000 Grenzgänger aus Deutschland von Nachteilen betroffen, wenn sie die deutschen Einkünfte gegenüber dem luxemburger Finanzamt angeben müssen.

Ein großer Teil der  Gruppe von rund 12000 deutschen Grenzgängern, die jetzt schon Steuererklärungen in Luxemburg abgeben,  gibt jetzt auch schon die deutschen Einkünfte an, damit der globale Steuersatz ermittelt werden kann.

Für viele Ledige hat sich bislang Steuererklärung nicht wirklich gelohnt, weil die Erstattung meist bei weniger als 100 Euro liegen. Für sie werden die hohen Abzugsbeträge nun Anreiz sein, Steuererklärungen abzugeben.

Eine Gruppe von Grenzgängern wird finanziell etwas schlechter gestellt. Das sind die Verheirateten, bei denen einer Grenzgänger ist und der andere in Deutschland arbeitet. Zunächst müssen ab 2017mit Wirkung für 2018 die deutschen Einkünfte angegeben werden. Bislang erhielten viele Grenzgänger einfach die Steuerklasse 2 ausgestellt. Dies wurde danach jahrelang nicht mehr überprüft. Wer in den letzten Jahren nach Luxemburg kam, mußte allerdings schon die deutschen Lohneinkünfte angeben, um die Steuerklasse bestimmten zu können.

Nun werden auch andere Einkünfte anzugeben sein, wie es bei einer Steuererklärung üblich ist, um schon die richtige Steuerklasse (1a oder 2)  zu erhalten.

Schlimmstenfalls fallen also nach der Überprüfung viele Grenzgänger in die Klasse 1a ab. Je nach Gehaltshöhe können das schon ein paar hundert Euro sein. Es gilt dann zu prüfen, ob später eine Steuererklärung, bei der die deutschen Einkünfte angegeben werden müssen, am Ende günstiger ist. Das wird im Einzelfall nachzurechnen sein, weil dies von den persönlichen und familiären Verhältnissen abhängt.

Die Reform ist also  keine Benachteilung der Grenzgänger im Allgemeinen. Die Gruppe, die wohl finanziell benachteilgt werden wird, wird rechtlich lediglich mit allen anderen Grenzgänger und Residents gleichgestellt. Residents müssen auch ihre deutschen Einkünfte in der luxemburgischen Steuererklärung angeben. Es ist also so, dass diese Gruppe in der Vergangenheit von dem lückenhaften Steuersystem Luxemburgs profitiert hat.

Das neue System ist keine Erfindung des Luxemburger Finanzministers, um Grenzgänger zu benachteiligen. Vielmehr entspricht es den aktuellen, weltweiten Steuerentwicklungen.

Zum einen gilt für umgekehrte Grenzgänger von Luxemburg nach Deutschland ein noch viel nachteiligeres System, weshalb die Anzahl dieser Grenzgänger auch sehr gering ist (unter 1000). Verheiratet sind nämlich in Deutschland das Jahr über in der Steuerklasse der Ledigen. Es hätte also noch schlimmer kommen können.

Zum anderen stehen die weltweiten Steuerkonzepte unter dem Motto der Transparenz. Lohndaten werden schon jetzt automatisch nach Deutschland gemeldet. Das lux. Steuerbüro verlangt schon jetzt die Vorlage des deutschen Steuerbescheides. Das Büro RTS will schon heute bei der Vergabe der Steuerklasse die Lohneinkünfte des deutschen Ehegatten wissen. Die 50-Prozent-Grenze begrifft jedoch das Haushaltseinkommen. Dazu zählen aber zum Beispiel auch Vermietungs- und Gewerbeeinkünfte.

Das Transparenzprinzip wird sich in Zukunft noch weiter in allen Steuerbereichen durchsetzen. Grenzgänger müssen sich nun einfach mehr Gedanken machen und beraten lassen, um hier den Durchblick zu bewahren.


Pauschale Steuerkarte in 2015 und 2016 fehlt oft bei Ehegatten


Ehegatten, die beide in L arbeiten,  zahlen grundsätzlich Steuern nach. Je nach Gehalt, ein paar tausend Euro, solange bis die vierteljährlichen Vorauszahlungen festgesetzt werden (Weiteres siehe Artikel unten).

Dies hängt mit den Steuerkarten zusammen. Nächstes Jahr soll dies gesetzlich geändert werden, sodass die Nachzahlungen minimiert werden.

Ein neues Problem ist jedoch seit 2015 aufgetreten. Bei Ehegatten wurde vergessen, eine Pauschale Karte mit 15% zu erteilen. Normalerweise hätte der Zentralcomputer die Daten aus dem Vorjahr übernehmen müssen. Das hat jedoch oft nicht funktioniert.

Die Folge: Beide Ehegatten wurden mit der ersten Steuerkarte abgerechnet, also grundsätzlich zu niedrig. Es kommt daher zu enorm hohen Steuernachzahlungen. In konkreten Fällen unserer Kanzlei bedeutet dies Nachzahlungen, die um 4.000 Euro höher sind, also im korrekten Falle.

Das Problem ist auch bei Rentnern aufgetreten.

Es hat sich in 2016 fortgesetzt.

Eheleute, die beide in Luxemburg arbeiten, sollten daher ihre Karte kontrollieren. Fehlt die Pauschalierung, sollte man aktiv eine Änderung beantragen oder, da man ja jetzt das Problem kennt, mit dem Ansparen für die spätere Steuerzahlung beginnen.


Luxemburg schafft strafbefreiende Selbstanzeige ab - auch Grenzgänger sind hiervon betroffen


Mit der neuen Steuergesetzgebung die ab dem 1. Januar 2016 gilt, hat es eine wichtige Änderung in Luxemburg gegeben.

Die Abgabenordnung, die Luxemburg im Jahre 1931 eingeführt hat und im wesentlichen der deutschen Abgabenverordnung entspricht, sah eine strafbefreiende Selbstanzeige vor. Diese Vorschrift entsprach in etwa den deutschen Vorschriften zur Selbstanzeige. Wer freiwillig eine berichtigte Steuererklärung abgegeben hat, blieb straffrei.

Diese Vorschrift wurde nun in Luxemburg gestrichen mit Wirkung zum 1. 1. 2016

Stattdessen wurde ein neuer Paragraph eingefügt, der eine Steueramnestie vorsieht.

Allerdings werden hier Strafzuschläge berechnet. Wer die Berichtigung im Laufe des Jahres 2016 einreicht, muss einen Strafzuschlag von 10% der festgesetzten Steuer zahlen. Wenn die Steuererklärung im Jahre 2017 eingereicht wird, wird eine Erhöhung von 20% berechnet.

Wie auch nach deutschem Recht üblicherweise vorgesehen, scheidet diese Vergünstigung aus, wenn der Steuerpflichtige bereits entdeckt wurde, also ein Verwaltungsverfahren oder ein Gerichtsverfahren gegen ihn wegen dieser Steuern bereits eingeleitet wurde.

Die Vorschriften gelten nicht bloß für in Luxemburg Ansässige. Grenzgänger, die unrichtige Steuererklärungen angegeben haben, sollten sich daher überlegen, ob sie in den Genuss dieser Vergünstigung kommen wollen. In vielen Fällen haben Grenzgänger nämlich deutsche Einkünfte verschwiegen, beispielsweise aus dem Mini-Job der Ehefrau, um eine höhere Steuererstattung in Luxemburg zu erhalten. Das luxemburger Steuerbüro (Finanzamt) hat seine Überprüfungen der Steuererklärungen daher schon verschärft.

Luxemburg macht also ernst mit seiner Steuerpolitik, sich den Vereinbarungen der OECD-Staaten und EU-Staaten anzupassen. Es schiesst vielmehr noch über das Ziel hinaus, indem eine strafbefreiende Selbstanzeige sogar völlig abgeschafft wurde. Ob diese eventuell später noch einmal eingeführt wird, ist fraglich.

Rechtspolitisch wird die Strafbefreiung jedoch überwiegend noch als  juristisch angemessen angesehen. Hintergrund der Änderungen im luxemburger Recht ist sicherlich auch die weltweite Meldung von Einkünften. Seit dem Jahr 2015 werden in der EU Löhne und Pensionen automatisch an den Wohnsitzstaat gemeldet. Des weiteren werden Versicherungszahlungen gemeldet. Demnächst werden auch Kapitaleinkünfte innerhalb der EU automatisch gemeldet. Steuerbürger haben somit nicht mehr viel Freiraum, um Einkünfte zu verstecken.

Ursprünglich war die Selbstanzeige ein Anreiz dazu, Steuern straffrei nachzuzahlen. Der Staat hatte ein Interesse daran Einkünfte zu erzielen. Er musste aufgrund der vielen Versteckmöglichkeiten allerdings ein Bonbon anbieten, nämlich die Straffreiheit.

Auch in Deutschland gab es schon Bestrebungen, die Strafbefreiung bei einer Selbstanzeige abzuschaffen. Viele Politiker sind jedoch der Ansicht dass es nun eigentlich kein Versteck mehr gibt. Insofern könnte der Anreiz für eine Straffreiheit auch in Deutschland abgeschafft werden.

Stephan Wonnebauer

Im Oktober droht das Steuerbüro wieder Zwangsgelder an


Wer bislang noch keine Steuererklärung für das Jahr 2014 abgegeben hat und hierzu verpflichtet ist, erhält derzeit wieder die Androhungen von Zwangsgeld.

Vor ein paar Jahren wurde dieses Prozedere eingeführt, um die Steuereinnahmen kontinuierlich fließen zu lassen und die Verwaltung gleichmäßig auszulasten.

Wer sich nicht von dem Zwangsgeld beeindrucken läßt, wird im Dezember eine letzte Androhung erhalten.

Wichtig für Grenzgänger: Die Erklärung muss spätestens zum 31.12. eingehen, damit Erstattungsbeträge ausgezahlt werden. Anderenfalls beruft sich das Steuerbüro auf die einjährige Verjährungsfrist. Diese wurde auch bereits gerichtlich bestätigt.

Noch bis 2006 konnte man quasi seine Steuererklärung abgeben, wann man Lust hatte, auch bis zu 5 Jahre später. Seit 2007 beruft sich die Verwaltung auf die Verjährungsfrist.

Die Zeiten des Schlendrians in Luxemburg sind offenbar vorbei.


Expatriates, Grenzgänger, Grenzpendler


Expatriates (kurz: Expats) werden von internationalen Unternehmen vorübergehend in ein anderes Land geschickt. Hieraus ergeben sich Steuer- und Sozialversicherungsprobleme.

Der Begriff wird oft auch anders verwendet: Nämlich für selbstgesuchte Arbeit in einem anderen Land. Somit haben wird dann ein Synomym zu Grenzpendler bzw. Grenzgänger. Die Steuer- und Sozialversicherungsprobleme sind genau die gleichen.

Hieraus ergeben sich zum Beispiel folgende Problemen:

1. Wo ist der steuerliche Wohnsitz?

a. Es kann zu 2 Wohnsitzen kommen.

Hier ist dann der steuerliche Wohnsitz zu ermitteln, also wo ist der Mittelpunkt der Lebensführung.

b. Wenn ein Wohnsitz nicht besteht, gilt nach vielen DBA die 183-Tage-Regel.

c. Schlimmstenfalls gibt es zwischen den Staaten kein DBA. Es kann also zu einer Doppelbesteuerung kommen.

d. Welteinkommensprinzip

Die USA besteuern schon bei bloßer Staatsangehörigkeit (citizenship). Entscheident ist, ob man in den USA geboren wurde. Dann werden sogar Löhne besteuert, die in anderen Ländern erzielt werden.


2. Besondere Regeln für Impatriates


Sendet ein Unternehmen Mitarbeiter zu einer ausländischen Niederlassung, gelten für deren Besteuerung in manchen Staaten Ausnahmeregeln, z.B. in Frankreich, Spanien, Schweiz, Luxemburg. Insbesondere werden kann Kosten der doppelten Haushaltsführung begünstigt besteuert.

In Luxemburg gilt die Besonderheit, dass die Kosten bei dem Unternehmen als Betriebsausgaben abgesetzt werden können und es sich bei dem Angestellten nicht um Sachzuwendungen handelt. Diese Sonderregime gelten oft für 3-5 Jahre (Frankreich und Spanien: Jahr des Beginns und weitere 5 Jahre).

Andere Länder besteuern die Sachbezüge in Höhe des durchschnittlichen Marktpreises. Andere Ländern nehmen die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers als Maßstab.

Deutschland kennt nicht solch ein besonderes Regime. Allerdings gibt es hier genügend Möglichkeiten, Werbungskosten abzusetzen. Insbesondere ist die doppelte Haushaltsführung ein bereits geregelter Bereich.

Luxemburg
kennt keine Kosten der doppelten Haushaltsführung. In der Ausnahmeregelung werden jedoch diese Kosten berücksichtigt.


3. Welche Gehaltsbestandteile werden dann in welchem Land besteuert?

a. Signing Bonus


In besonderen Fällen zahlt der Arbeitgeber eine Antrittsprämie. Hat diese zu tun mit dem Gehalt für geleistete Arbeit? Wo ist dann dieser Gehaltsbestandteil zu besteuern.

Manche Unternehmen zahlen auch eine Bleibeprämie.

b. Stock Options

Hier wird dem Angestellter die Möglichkeit gegeben, Aktien zu zeichnen als Gehaltsbestandteil. Beim Verkauf entsteht ein Gewinn, der dann als Gehalt versteuert wird. Dieser Gewinn hat mit der Arbeitsleistung des Angestellten nichts zun tun. Auch hier stellt sich daher die berechtigte Frage, ob dieser Gehaltsbestandteil eventuell zwischen den Staaten aufzuteilen ist.

Nach deutschem Recht wird der geringste Tageswert zwecks Besteuerung angesetzt.

c. Boni

Manche Boni werden für mehrere Jahre gezahlt. Bei einer Aufteilung ist dann zu berücksichtigen, ob in den Vorjahren die 19-Tage-Grenze überschritten wurde.

4. Besteuerung in Deutschland


Alle Arten von Gehaltsbestandteilen werden besteuert, da sie nach dem Arbeitsvertrag geschuldet werden.

Besonderheiten gelten für
- Freistellungsphase
- Abfindung
- Urlaubsabgeltung
- Krankentage.


Bausparverträge nicht vorzeitig kündigen!


In luxemburger Steuererklärungen können auch heute noch Beiträge zu Bausparkassen steuerlich abgesetzt werden.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Laufzeit der Verträge mindestens 10 Jahre beträgt.

Allerdings kommt es oft vor, dass sich die Lebenssituation der Steuerpflichtigen ändert und die Verträge entweder gekündigt oder umgeschrieben werden. Hintergrund ist entweder Liquiditätsmangel oder eine besondere Finanzierungsform für ein Eigenheim. Selbst die Änderung (z.B. Herabsetzung der Bausparsumme) von Verträgen wird streng genommen als Kündigung betrachtet.

Zwischenzeitlich hat das Steuerbüro Z vermehrt hierauf seine Aufmerksamkeit gerichtet.

Es wird also geprüft, ob Bausparverträge auch in den Folgejahren wieder in den Steuererklärungen auftauchen. Ist dies nicht der Fall, kommt es zu Rückfragen. Ergibt sich dann definitiv, dass ein Vertrag vorzeitig gekündigt wurde, werden die Steuerbescheide der Vorjahre korrigiert. Die angesetzten Beiträge werden denn aberkannt. Dies führt dann letztendlich zu einer Rückzahlung von Steuererstattungen.

Da Finanzberater über die steuerlichen Hintergründe nicht informiert sind, sollte man immer aufpassen, wenn sie zu Umfinanzierungen raten.


Neue Steuerinformationen in OGB-L Broschüre


Der OGB-L hat in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Wonnebauer im Februar 2015 eine Aktualisierung der im Jahr 2011 erstmals erschienen Broschüre zur Besteuerung der Luxemburg-Grenzgänger herausgegeben.

Das 20-seitige Heft gibt grundlegende Informationen für die deutsche und luxemburgische Steuererklärung der Grenzgänger. Gerade aufgrund der 3 Verständigungsvereinbarungen aus dem Jahre 2011 und dem aktualisierten DBA-Luxemburg im Jahr 2014 war es dringend notwendig, den Grenzgängern Klarheit zu verschaffen.

Die Broschüre wird zunächst an den im März stattfindenden Generalversammlungen verteilt. Sie liegt im übrigen auch in den Geschäftsstellen des OGB-L aus sowie natürlich in den Kanzleien von Rechtsanwalt Wonnebauer.

Hier anklicken zum Download

Lohnaufteilungen der luxemburgischen Arbeitgeber sind überwiegend fehlerhaft


Deutsche Grenzgänger, die mehr als 19 Tage außerhalb Luxemburgs arbeiten, müssen den darauf entfallenden Lohnanteil in Deutschland versteuern.

Im Gegenzug entfällt die anteilige Steuer in Luxemburg.

Die Arbeitgeber und Fiduciaires, die diese Arbeiten erledigen sollen, scheitern jedoch fast alle an den Details dieser Berechnungen. Nach den Erfahrungen unserer Kanzlei im Rahmen der Erstellung von Steuererklärungen für Grenzgänger sind gut 95 Prozent der Berechnungen fehlerhaft.

Grund 1: Die anteilige Zeit wird Monat für Monat nach Stunden ermittelt. Am Jahresende erfolgt keine Gesamtkorrektur gemäß der Verständigungsvereinbarung.

Grund 2: Die auf den in Deutschland zu versteuernden Lohn entfallende Sozialversicherung wird weiterhin zu hundert Prozent in Luxemburg von der Bemessungsgrundlage abgezogen. Auch das ist nämlich falsch.

Je nach Rechenfehler zahlt entweder der Arbeitnehmer in Luxemburg danach immer noch zu viel oder zu wenig Steuern. In den meisten Fällen zahlt er zuviel Steuern in Luxemburg, da ja naturgemäß zu wenig Gehalt von der Steuer in Luxemburg freigestellt wird.

Das erstere ist ärgerlich für den Arbeitnehmer. Die zweite Variante verärgert den luxemburger Fiskus.

Fazit:

Der Arbeitgeber haftet also entweder gegenüber dem einen oder dem anderen für seine Falschberechnungen. Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz liegen wohl vor, da die Berechnungen im Grunde genommen auch nachzuvollziehen sind, also kein Hexenwerk sind.

Da in Luxemburg die typische Fiduciaire nur abrechnet, was man ihr vorgibt, ist dort kaum ein Berufsfehler zu finden. Denn anders als nach deutschem Steuerberaterrecht fühlen sich die luxemburger Fiduciares nicht in der Pflicht, die Verständigungsvereinbarung zu kennen oder gar zu lesen und die Arbeitgeber darauf hinzuweisen.

Alles hat eben seinen Preis, auch eine gute Beratung im Rahmen der Lohnabrechnung.



Eheleute zahlen oft Steuern nach !


Eheleute, die beide in Luxemburg arbeiten,
müssen immer Geld zurücklegen für die Steuernachzahlungen.

Der Nettolohn sieht verführerisch aus. Man gönnt sich dann mal mehr, als man braucht. Das dicke Ende kommt nach 3 Jahren. Das Finanzamt verlangt dann von den Eheleuten deftige Steuernachzahlungen, die oft im Bereich - je nach Einkommen - von über 10.000 Euro liegen.

Grund dafür ist das Steuerklassensystem in Luxemburg. Die erste Steuerkarte wird individuell besteuert, die zweite pauschal mit 12 bzw. ab 2013 mit 15 Prozent. Werden dann die Gehälter zusammengerechnet, kommt es meist zu einem durchschnittlichen Steuersatz, der höher ist. So enstehen die hohen Nachzahlungen.

Leider wissen viele Eheleute immer noch nicht, dass sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Sie fühlen sich dann von den Steuerbescheiden überrascht. Zu Unrecht.

Mit einer vorausschauenden Beratung hätte man das vermeiden können.


Gegenmaßnahmen zum Sparpaket: Steuererklärung machen


Die aktuelle Finanzkrise hat zu dem neuen Sparkurs in Luxemburg geführt.

Betroffen von den Gesetzesänderungen sind auch die Grenzgänger. Die Steuersätze steigen.

Das Kindergeld ab dem 18. Lebensjahr wurde gestrichen für Auszubildende und Studenten. Dies bedeutet ein monatliches Minus von 300-400 Euro - je nach Anzahl der Kinder.

Gerade jetzt sollten Grenzgänger deshalb vermehrt zur Kenntnis nehmen, dass sie die Möglichkeit haben, in Luxemburg eine Einkommensteuererklärung abzugeben, um sich wenigstens auf diesem Wege wieder einen Teil der gezahlten Lohnsteuer zurück zu holen. Dies wird zwar nicht bei allen Grenzgängern möglich sein.

Aber wenn von über  30.000 deutschen Grenzgängern lediglich ca. 9000 eine Steuererklärung (Stand 2010) abgeben, besteht hier ganz offensichtlich noch für Viele Spielraum für Handlungsalternativen.


Abgabefrist 31. März


Die Einkommensteuererklärung soll zum 31. März abgegeben werden. Diese Frist wird jedoch nicht wirklich ernst genommen.

Zwar werden im Februar schon Erinnerungen versendet. Die Fristversäumung bleibt jedoch sanktionslos. Die zweite Erinnerungswelle erfolgte letztes Jahr im September. Dabei wurden auch Geldsanktionen angedroht.

Da die Finanzverwaltung ohnehin monatelang im Bearbeitungsrückstand ist, wäre ein strenge Sanktion auch unangemessen.



Steueränderungen seit 2008

Seit dem Einkommensteuergesetz 2008 sind Änderungen zu beachten.

Das Finanzamt erwartet den Eingang der Steuererklärung  theoretisch zum 31. März 2009. In der Praxis werden jedoch alle Erklärungen akzeptiert, die bis zum 31. Dezember 2009 dort eingehen.

Im Jahr 2008 wurde gemäß Artikel 3bis eine Zusammenveranlagung von Lebenspartnern eingefügt. Hierzu ist allerdings erforderlich, dass diese einen Partnerschaftsvertrag in Luxemburg abgeschlossen haben.

Gleichgeschlechtliche Paare können ebenfalls einen Antrag stellen. Hierzu genügt auch eine deutsche Partnerschaftsurkunde.

Die Unterhaltszahlungen an den Ex-Ehegatten sind nun abzugsfähig bis 21.600,- Euro  

Überstundenvergütungen sind ab dem Jahr 2008 steuerfrei, also nicht bloß die Zuschläge.

Die Steuertabelle wurde geändert. Eine Steuerreduzierung für Kinder wurde abgeschafft. Stattdessen wird jährlich der Kinderbonus bezahlt. Die Höhe beträgt 922,50 Euro pro Kind, bei Geburt des Kindes ab diesem Monat. Die Beträge werden mittlerweile monatlich ausgezahlt.

Nach Artikel 157 ter wird nun von Grenzgängern verlangt, dass sie ihre gesamten Einkünfte offen legen. Gemeint sind also nicht bloß die beruflichen Einkünfte, sondern auch die nichtberuflichen, wie zum Beispiel Vermietung, aber auch die des Ehegatten. Entsprechende Belege müssen nun der Steuererklärung beigefügt werden.

Schon längst waren in Luxemburg Kinderbetreuungskosten in Höhe von 3.600,- Euro abzugsfähig. 

Weiterhin interessant bleibt der Abzug von Zinsen für das Eigenheim in Höhe von 1.500,00 € pro Haushaltsmitglied. Anders als in Deutschland kennen die Luxemburger auch keinen "Verbrauch" dieses Anspruches. Man kann diesen Abzug also für jedes Eigenheim geltend machen.


Die Rahmenbedingungen



Derzeit gibt es zirka 35.000 Grenzgänger aus Deutschland. Im Vergleich dazu: Es gibt zirka 60.000 französische Grenzgänger und 40.000 belgische.

Die Zahl der deutschen Grenzgänger ist daher noch relativ gering. Damit ist dann auch erklärt, weshalb viele Informationen nicht in deutscher Sprache vorhanden sind.

Es gibt wenige Bücher zur Grenzgängerbesteuerung, aber ebenfalls nicht in deutscher, sondern sogar in englischer Sprache.




 

Steuerbüro Z - Das Finanzamt für Grenzgänger

 

Das Steuerbüro Y wurde ab dem 1.1.2012  in Steuerbüro Z.

Ende 2011 ist das Büro Z dann nach Remich gezogen. Hier werden nun ausschließlich die deutschen Grenzgänger bearbeitet werden.

Bislang waren beim Büro Y die Grenzgänger aus Frankreich und Deutschland bearbeitet worden. Das Büro Y wird fortan nur noch für die französischen Grenzgänger zuständig sein. Für die deutschen Grenzgänger wurde neu das Büro Z geschaffen. Die Mitarbeiter sind jedoch dieselben geblieben.

Von den über 38.000 Grenzgängern aus Deutschland geben nur zirka 10.000 eine Einkommensteuererklärung ab. Die Tendenz wird dahin gehen, dass es in 3 Jahren vielleicht bald 15.000 sind. Mehr werden es wohl nicht, weil sich bei den meisten Grenzgängern eine Steuererklärung auch nicht lohnt.

In Luxemburg bearbeiten im Büro Z, das für Einkommensteuererklärungen zuständig ist, nur 11 Steuerbeamte die Steuererklärungen. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass einer davon der Chef ist, der mit administrativen Aufgaben belastet ist. 

So sind die langen Bearbeitungszeiten zu erklären.

Das Büro Z ist nun auch zuständig für die selbständigen Freiberufler. Für diese war bislang das Büro X in Esch zuständig.




 

Literatur zum Steuerrecht






Zum Thema Grenzgängerbesteuerung gibt es wenig Literatur, nur Tipps oder Foren, viele Gerüchte.

Das hängt damit zusammen, dass die Gesetze grundsätzlich in französischer Sprache abgefasst werden, obwohl in Luxemburg drei Amtssprachen vorherrschen. Die Steuergesetze sind grundsätzlich in französisch verfasst.

Die Abgabenordnung wurde von Deutschland übernommen und findet man noch in deutscher Sprache.

Zusätzlich den Gesetzen gibt es, genauso wie in Deutschland, Erläuterungen durch die Steuerdirektion in Form von Rundschreiben oder Ausführungshinweisen, alles jedoch nur in französisch. Das ist wiederum vergleichbar mit den deutschen Einkommensteuerrichtlinien oder BMF-Schreiben oder OFD-Verfügungen.

Dann kommt noch ein praktisches Problem hinzu: Die meisten Steuerberater in der Grenzregion sind mit der Thematik überlastet. Hauptsächlich betreuen Steuerberater ja nicht Angestellte, sondern Unternehmen. Die Relation liegt ungefähr bei 80 zu 20, d.h. der Angestellte als Mandant gehört nicht unbedingt in den Fokus der Tätigkeiten des Steuerberaters.

Wenn dann jedoch noch ein Mandant mit dem "Schwierigkeitsgrad Luxemburg" hinzu kommt, geht das Interesse bei vielen Beratern dann gegen Null.

Nichtsdestotrotz: Es gibt einige Steuerberater auf diesem Gebiet.




 

Müssen Grenzgänger Steuererklärungen abgeben?


Grenzgänger werden auch Grenzpendler genannt. Im Steuerrecht nennt man sie Nichtansässige

Diese müssen grundsätzlich keine Steuererklärung abgeben.

Manche Finanzbeamte wenden fälschlicherweise die übliche Veranlagungsgrenzen von  31.000,00 Euro an. Diese betrifft jedoch nicht Grenzgänger.

Es gibt jedoch Ausnahmen, die dann in der Praxis von Bedeutung sind, nämlich wenn beide Eheleute in Luxemburg arbeiten. Diese werden pflichtveranlagt. 

Oder wenn das Einkommen über 100.000 Euro (bis 2008 58.000,00 Euro) beträgt.
 Unter Einkommen versteht man hier jedoch nicht das Bruttoeinkommen, wie der Laie sagt, sondern das auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesene  "zu versteuernde Einkommen". 

 

Beide Eheleute arbeiten in Luxemburg


Wenn beide Eheleute in Luxemburg arbeiten, müssen Grenzgänger eine Steuererklärung abgeben.

Da dies den allermeisten Grenzgängern unbekannt ist, die auch zuvor keine Steuererklärung abgegeben haben, kommt es 2-3 Jahre später zu  bösen Überraschungen.

Denn meist erst nach diesem Zeitraum erfolgt die offizielle Aufforderung durch das Finanzamt zur Abgabe der gemeinsamen Steuererklärung.

Je nach Verdienst der Eheleute gibt es grundsätzlich Nachzahlungen. Dies hängt damit zusammen, dass ein Ehegatte die pauschale Steuerkarte erhält, die mit 12 Prozent besteuert wird. Werden dann die Gehälter addiert, liegt der Steuersatz meistens über 20 Prozent. Es leuchtet ein, dass dann ein Gehalt zu niedrig besteuert wurde. Dies führt dann zu den Nachzahlungen.

Erfahrungsgemäß können die Nachzahlungen auch durch Sonderausgaben und Eigenheimzinsen nicht derart reduziert werden, dass sie vermieden werden.

Es gibt aber auch die Fälle, in denen das durchschnittliche Einkommen unter 12 Prozent versteuert wird. Das ist bei Gehälter von 20.000 - 30.000 Euro der Fall. Hier kann es zu Erstattungen von 2000 Euro kommen.

Aber: Wegen Einführung der Jahresfrist im Jahr 2007 haben die Eheleute dann meistens diese Fristen versäumt. Erstattungen erfolgen nur noch dann, wenn die Erklärung bis zum 31.12. des Folgejahres eingegangen ist.
In einem aktuellen Fall in unserer Kanzlei mußten wir dem Ehepaar die traurige Nachricht übermittlen, dass sie gerade 2 x 2200 Euro Steuererstattungen für die Jahre 2007 und 2008 verschenkt hatten, weil ihnen das oben genannte unbekannt war.

Daraus sollte man lernen!



    Die Steuerklassen



    In Luxemburg hat man, anders als in Deutschland, keine wirkliche Wahlmöglichkeit bezüglich der Steuerklassen. Die Steuerklassen beeinflussen die Höhe des monatlichen Steuerabzugs. Die Steuerklasse 2 ist günstiger als die 1a. Das ist wichtig für den Fall, in dem eine Steuererklärung nicht möglich ist.

    Anders als in Deutschland handelt sich bei der Steuerklasse also nicht bloß um die Wahl, wie hoch die Abschlagszahlung auf die spätere Jahressteuer ist. Vielmehr ist damit bereits auch eine andere Steuertabelle angesprochen.

    Steuerklassen in Luxemburg:

    Steuerklasse 1 gilt für Ledige,

    Steuerklasse 2 gilt für zusammenlebende Verheiratete und auf Antrag 3 Jahre nach der Scheidung,

    Steuerklasse 1a gilt für Verheiratete mit weniger als 50% der Haushaltseinkünfte, für Alleinerziehende mit Kindern und für Verwitwete. Die Berechtigten des Kinderbonus erhalten ebenfalls die Steuerklasse 1a.

     

     

     

     

    Wie wird die Steuerklasse beantragt?


    Zuständig für die Gewährung der Steuerklassen ist das Büro RTS in der Rue Hollerich 5.

    Grundsätzlich erhalten steuerpflichtige Grenzgänger die Steuerklasse 1a und nur auf Antrag die Steuerklasse 2.

    Im Gesetz ist definiert, dass es auf die Tätigkeitseinkünfte ankommt. 50 Prozent der Tätigkeitseinkünfte sind entscheidend.

    Aber das Büro RTS wendet den Begriff Einkommen an. Einkommen meint jedoch das zu versteuernde Einkommen also Brutto minus Werbungskosten minus Sonderausgaben. 

    Es ist also viel schwieriger, nach der Definiton des Büro RTS die 50 Prozent-Grenze zu erreichen, wenn beide Eheleute beinahe gleich viel verdienen. Die Rechtslage muß derzeit noch geklärt werden.

     

    Steuerklasse bei Selbständigen



    Auch für selbständige Grenzgänger ist die Steuerklasse entscheidend für die Steuerberechnung.

    Wer hier nicht achtsam ist, verschenkt leicht ein paar tausend Euro.

    Denn die Steuerklasse 2 muß gesondert beantragt werden. Grundsätzlich - ohne weiteres Dazutun - steht verheirateten Grenzgängern nämlich erst einmal nur die Steuerklasse 1a zu.

    Nur auf besonderen Antrag hin, erhalten Sie die Steuerklasse 2.

    Der Antrag kann in einem formlosen Schreiben mit Abgabe der Steuererklärung beim Büro X in Esch gestellt werden.


    Wer kann eine Einkommensteuererklärung abgeben?

    In Luxemburg wird noch zwischen dem Lohnsteuerjahresausgleich und der Einkommensteuererklärung unterschieden.

    Beim Lohnsteuerjahresausgleich werden nur die Steuerspitzen auf das Jahr gerechnet, z.B. wenn jemand ein 13. Monatsgehalt erhält, wird die Lohnsteuer der Monatstabelle nun nach der Jahrestabelle berechnet.  

    Die andere Möglichkeit ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Dabei werden die familiären Verhältnisse berücksichtigt, sprich die Anzahl der Kinder oder die Sonderausgaben, die Versicherungen und außergewöhnliche Belastungen.

    Voraussetzung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Luxemburg ist, dass der Grenzgänger mindestens 90% seines Einkommens in Luxemburg erzielt.





    Das Schumacker-Urteil des EuGH von 1995



    Der Europäische Gerichtshof hat im Jahr 1995  das sogenannte Schumacker-Urteil gefällt.

    Hier ging es um einen belgischen Grenzgänger, der in Deutschland arbeitete. Deutschland verweigerte ihm, eine deutsche Steuererklärung zu abzugeben. In Belgien selbst konnte er keine Steuervorteile erzielen, da dort die Steuerlast ohnehin null war.

    Er hatte aber Ausgaben (Versicherungen usw.) und hatte in keinem Land die Möglichkeit, eine Steuererklärung abzugeben, bei der die familiären Verhältnisse berücksichtigt wurden, um eine Steuererstattung zurück zu erhalten.

    Das wurde als Diskriminierung angesehen. Diskriminierung ist ein Schlagwort im Europarecht. Der EuGH entschied, dass Herr Schumacker von Deutschland diskriminiert worden war. Daraufhin wurden in ganz Europa die Steuergesetze geändert.

    In allen europäischen Staaten gibt es jetzt ähnliche Gesetze und die Möglichkeit für Grenzgänger, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

    Luxemburg ist hier etwas bürgerfreundlicher als Deutschland. Hier gelten zwei Einkommensgrenzen, nämlich

    1. der Grenzgänger muss mind. 50 Prozent des Haushaltseinkommens in Luxemburg erzielen und

    2. sein Einkommen in Luxemburg muss 90 Prozent beantragen.

    Im umgekehrten Falle ist Deutschland strenger und verlangt, dass 90 Prozent des Haushaltseinkommens in Deutschland erzielt werden.

    Um jedoch definitiv Steuern zurück zu erhalten, müssen allerdings noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden.




    Die Berechnung der 90-Prozent Grenze

    20.7.2015
    Im Steuerformular wird auf Seite 3 nach den Einkünften befragt. Diese müssen zu 90 Prozent aus Luxemburg stammen, damit Grenzgänger einen Antrag auf Gleichbehandlung mit den Ansässigen stellen können.

    Welche Einkünfte sind gemeint?

    Geregelt ist dies in den Artikeln 157ter und 157bis. Diese verweisen auf Artikel 10 Ziffer 4 L.I.R.:

    1. Gewinn aus Gewerbebetrieb
    2. Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
    3. Gewinn der Freiberufler
    4. Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit
    5. Renten und Pensionen

    Nach Ansicht der Finanzverwaltung zählen aber auch Vermietungseinkünfte und Kapitaleinkünfte  dazu. Diese Meinung steht allerdings im Gegensatz zum Gesetzestext. Bis zum 2009 gelte die Regel, dass nur die Nr. 1-5 zu berücksichtigen gewesen seien. Die Finanzverwaltung beruft sich hier auf den Circulaire vom 27. Juni 2008. Allerdings wurden die Art. 157 ff. später noch einmal geändert. Es besteht daher derzeit Unklarheit über die aktuelle Besteuerungssituation.

    Da Luxemburg bekanntlich ein Rechtsstaat ist, müsste sich die Finanzverwaltung also an das Gesetz halten.

    (Anmerkung: Die Definition der Einkünfte wird gesetzestechnisch oft über Verweisungen geklärt. Das kennen wir auch aus Deutschland. Gerade das Grenzgängergehalt wird bei vielen Verweisungen nicht berücksichtigt, da es unter Progressionsvorbehalt steht und eben dann nicht zu den Einkunftsarten zählt.)




    Wann erhält man Einkommensteuern zurück?

    Steuererstattungen gibt es grundsätzlich nur bei Alleinverdienern, also bei Alleinverdienerehen, Singles und Geschiedenen mit oder ohne Kinder.

    Denn wenn der Ehegatte in Deutschland arbeitet, erfolgt eine Progressionsberechnung, d.h. das Gehalt des in Deutschland arbeitenden Ehegatten erhöht in Luxemburg den Steuersatz auf das luxemburger Gehalt. Es wird der sogenannte globale Steuersatz berechnet.

    Bei einer Doppelverdienerehe bekommt man meist nur im Jahr der Heirat eine Steuererstattung.

    Verheiratete müssen auch ihre deutschen Einkünfte nachweisen durch Vorlage einer Kopie der Steuerbescheinigung oder der deutschen Steuererklärung.

    Auch nach luxemburger Auslegung ist für Ehegatten ein Zusammenleben erforderlich, man muss also den gleichen Wohnsitz haben, sonst fällt man in Steuerklasse 1.





    Wann macht man den Lohnsteuerjahresausgleich?



    Wenn die 90%-Grenze nicht erreicht wird und auch sonst eine Einkommensteuererklärung keine Erstattung erbringt, hat man immer noch die Möglichkeit, einen Lohnsteuerjahresausgleich zu beantragen.
    Ob das eine oder andere in Betracht kommt, muss zuvor berechnet werden.

    Daran sind jedoch auch noch mal weitere Voraussetzungen geknüpft, nämlich dass man mindestens 9 Monate in Luxemburg arbeitet oder mindestens 75% des Einkommens dort erzielt.

    Wenn das nicht der Fall ist, rechnet Luxemburg auch wieder einen Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Wenn Sie also im Juli nach Luxemburg wechseln, wird das Gehalt nicht auf 12 Monate versteuert, sondern nur auf 6 Monate und der Lohnanteil, der in Deutschland erzielt wurde, beeinträchtigt den Steuersatz. Dies kann dann dazu führen, dass es keine Erstattung gibt.



    Verluste aus Vermietung


    Verluste aus Vermietung in Deutschland können in der lux. Steuererklärung angegeben werden. Sie reduzieren den globalen Steuersatz. Dadurch erhalten Grenzgänger noch mehr Steuern zurück erstattet.

    Das Steuerbüro Z wird hier jedoch kritischer. Normalerweise wurde in der Vergangenheit - und noch bei den meisten Sachbearbeitern - der Wert aus der deutschen Steuererklärung übernommen. 

    Neuerdings werden hier jedoch Korrekturen vorgenommen. Wer beispielsweise anteilige Steuerberaterkosten geltend macht, die den Verlust erhöhen, bekommt diese gestrichen. 

    Gleiches gilt bei der Berechnung der Abschreibung. Hier will die lux. Behörde nur noch den Rechenmaßstab von Luxemburg anerkennen.

    Das bedeutet für die Grenzgänger noch mehr Aufwand. Vielleicht nimmt das Steuerbüro also von diesem übermäßigen Aufwand wieder Abstand.

    Fakt ist aber: Das dt. Finanzamt rechnet genauso im umgekehrten Fall. Ausländische Verluste werden nur in den Grenzen des dt. Steuerrechts anerkannt.

    Im Ergebnis bedeutet dies für Grenzgänger, dass das Steuerrecht immer komplizierter wird.