Wir fertigen Steuererklärungen für Grenzgänger



Wir sind auf die Erstellung von deutschen und luxemburger Steuererklärungen von Luxemburg-Grenzgängern spezialisiert.

Unsere Mandanten haben meist komplexe Ausgangssitutionen, die nicht zum Tagesgeschäft von Steuerberatern gehören und daher nicht mehr beherrscht werden.

Unsere Mandanten stammen nicht bloß aus der Region Trier, sondern aus ganz Deutschland. Wir kennen daher die gesamte Landschaft der Finanzämter in Deutschland.

Die Erfahrung zeigt, dass die Erstellung beider Erklärungen aus einer Hand am sinnvollsten ist. Nur durch die Parallelbearbeitung werden die beidseits der Grenzen auftretenden Steuerprobleme sichtbar.

Darüber hinaus beraten wir zu allen auf dieser Website aufgeführten Themen.



Wann müssen Grenzgänger in Deutschland eine Steuererklärung abgeben?


Diese Frage wird oft unterschiedlich beantwortet. In der Praxis wird dies auch von den Finanzämtern unterschiedlich gehandhabt.

Man kann nicht aus der Praxis verschiedener Finanzämter der Region einen Rückschluss auf die wirkliche Rechtslage schließen.

Tatsächlich ist es so, dass auch Grenzgänger weiterhin einer Steuererklärungspflicht unterliegen. Denn erst durch die eingereichte Steuererklärung erfolgt eine ordnungsgemäße Prüfung durch das Finanzamt, ob die Einkünfte aus dem luxemburgischen Beschäftigungsverhältnis aufgrund von bestimmten Regelungen dem Progressionsvorbehalt in Deutschland unterliegen oder eventuell sogar voll in Deutschland zu versteuern sind.

Insbesondere prüft das Finanzamt auch die sogenannte Rückfallklausel.

Außerdem muss die Steuererklärung der Grenzgänger auch Angaben darüber enthalten, wo die Tätigkeit ausgeübt wurde.

Letztendlich will das Finanzamt auch prüfen, ob in Luxemburg überhaupt Steuern gezahlt wurden.

Erst wenn diese drei Punkte geprüft sind, trifft das Finanzamt seine Entscheidung.

Viele Finanzämter in NRW gehen so vor. Das Finanzamt Merzig weist in seiner Korrespondenz explizit auf diese Grundlagen explizit hin.

Finanzämter in Rheinland-Pfalz sehen die Rechtslage allerdings entspannter, wohlwissend, dass in vielen Fällen am Ende keine Besteuerung entsteht.

Die Grenzgänger sollten sich daher mit den Usancen ihres Wohnsitzfinanzamtes vertraut machen, damit es später nicht zu Überraschungen kommt.
(11.4.2017)


Neue Reisekostentabelle 2017


Das BMF hat neue Pauschalen herausgegeben, die ab dem 01.01.2017 gelten.

Dies betrifft alle Grenzgänger, die außerhalb Luxemburgs arbeiten. Es ergeben sich allerdings kaum Änderungen für europäische Staaten.

Die allermeisten Grenzgänger sind im Bereich Benelux und Frankreich unterwegs. Hier gibt es keine wesentlichen Änderungen.

Gerade Berufskraftfahrer erhalten lediglich Spesenpauschalen vom Arbeitgeber. Sie können dann die Differenzen zu den amtlichen Pauschalen in ihrer Steuererklärung geltend machen.

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Erhöhte Mitwirkungspflicht und Schätzungsbefugnis des Finanzamtes haben ihre Grenzen


Ähnliche Fälle gibt es auch bei unseren Finanzämter in der Grenzregion:

In einem Finanzgerichtsverfahren beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg schätzte das Finanzamt Kapitalerträge aus ausländischen Konten.  Dass es ein ausländisches Konto gab, stand nicht fest. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass es zur Schätzung befugt sei.

Das Finanzgericht stellt jedoch fest, dass es keine Mitwirkungspflicht für einen Negativbeweis gibt. Es besteht daher keine Verpflichtung eines Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass er im Ausland kein Konto unterhält. Erlangt ein Finanzamt Informationen über eine angebliche Geldanlage eines deutschen Anlegers im Ausland, trägt es weiterhin die objektive Beweislast für die Annahmen. Daran ändert auch nichts die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten.

Würde man die Feststellungslast bei steuerbegründeten Tatsachen mit Auslandsbezug umkehren, so hätte dies zur Folge, dass der Steuerpflichtige zum Beispiel das Nichtvorhandensein von Einkünften nachweisen müsste. Dem hat das Finanzgericht einen Riegel vorgeschoben.

Der Grundsatz in dubio pro reo gilt auch außerhalb des Strafverfahrens, also auch im Besteuerungsverfahren. Das Finanzamt kann folglich nicht einfach Schätzungen vornehmen, wenn Mitwirkungspflichten verletzt werden.

Bei nichtbehebbaren Zweifeln ist die Feststellung einer Steuerhinterziehung mittels reduzierten Beweismaßes –mithin im Schätzungswege- nicht zulässig (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.04.2016, Az. 14 K 14207/5).

In der Grenzregion Luxemburg versuchen Finanzämter oft unter Hinweis auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten Druck aufzubauen, damit ihre Ermittlungen wegen der 19-Tage-Grenze oder sonstigen steuerbegründenden Sachverhalten überhaupt Erfolg haben. Ob dies im Einzelfall wirklich zulässig ist, ist oftmals die Frage.


 

 

Besteuerung des luxemburgischen Krankengeldes in der deutschen Steuererklärung


In Luxemburg tritt bei längerer Krankheit nach der Lohnfortzahlung die CNS mit der Zahlung von Krankengeld ein. Anders als in Deutschland, wird das Krankengeld in Luxemburg wie Lohn abgerechnet, nämlich auf einer Lohnsteuerkarte. Es wird also ein Bruttokrankengeld festgesetzt, von dem dann Zahlungen in die Sozialversicherung (Renten-, Pflege- und Krankenversicherung) erfolgen. Letztendlich werden auch noch Steuern in Abzug gebracht.

Es stellt sich die Frage, welcher Betrag nun in der deutschen Steuererklärung angesetzt

In Deutschland wird Krankengeld von den gesetzlichen Krankenkassen als Nettobetrag ausgezahlt. Für den Arbeitnehmer werden fiktive Beiträge in die Krankenkasse und Rentenversicherung gezahlt. Im Falle längerer Krankheit besteht dannalso  trotzdem eine Krankenversicherung.

Die Zahlung des Krankengeldes wird unter Progressionsvorbehalt berücksichtigt, was letztendlich dann zu einer höheren Steuer führt.

Nach unserer Erfahrung akzeptieren alle Finanzämter, außer neuerdings das Finanzamt Merzig, den Nettoansatz des luxemburgischen Krankengeldes in der Anlage N bzw. N AUS (also Brutto-Sozialversicherungs-Steuer = Nettokrankengeld).

Mit einer Einspruchsentscheidung vom Februar 2017 vertritt das Finanzamt Merzig die Auffassung, dass die im Ausland gezahlte Steuer nicht abzugsfähig sei. Im Übrigen richte sich die Bewertung der Einkünfte nach deutschem Recht.

Das Finanzamt argumentiert weiterhin damit, dass der allgemeine Gleichheitssatz es gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die Zahlung des luxemburgischen Krankengeldes entspräche dem Lohn, weshalb hier anders gerechnet werden müsse.

Unser Ansicht nach, widerspricht das jedoch wiederum dem Grundsatz, dass die Einkünfteermittlung nach deutschem Recht in der deutschen Steuererklärung zu erfolgen hat. Wir kennen auch in Deutschland andere Sozialleistungen, von denen keine Steuer in Abzug gebracht wird, beispielsweise die Rente. Auf diese entfällt allerdings dann wiederum die Krankenversicherung, die steuermindernd geltend gemacht werden kann.

Nach Ansicht unserer Kanzlei, ist daher der Nettowert anzusetzen, was letztendlich zu einer günstigeren deutschen Besteuerung führt, jedoch aus unserer Sicht auch der Gleichbehandlung von gleichen Sozialleistungen geschuldet ist.

Eine Umrechnung ausländischer Einkünfte nach deutschem Steuerrecht ist der Normalfall, nicht bloß bei der Bewertung von Krankengeldleistungen.

Interessanterweise ist bislang nur das Finanzamt Merzig diesen Weg gegangen. Eine Entscheidung eines Finanzgerichts gibt es hierzu noch nicht.

 

Neues zur Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer


Seit Jahren erkennen die Finanzämter für Übernachtungen im Lkw eine Pauschale von 5,00 Euro an. Dies geht letztlich auf verschiedene Urteile von Finanzgerichten zurück, zuletzt ein Urteil des Bundesfinanzhofs, das unsere Kanzlei erstritten hat.

Hierauf hat das Bundesfinanzministerium dann einen Nichtanwendungserlass erlassen mit der Bedeutung, dass das Urteil des Bundesfinanzhofes über den Einzelfall hinaus nicht anwendbar ist.

Stattdessen sollen die Finanzämter von den Berufskraftfahrern verlangen, dass diese exemplarisch für mindestens drei Monate Aufzeichnungen führen, welche täglichen Kosten aufgrund der Übernachtung im Führerhaus entstehen.

Eine Zeitlang haben die Finanzämter den Nichtanwendungserlass jedoch gar nicht beachtet, denn jedes Finanzgericht widerum anders entschieden. In den letzten Monaten erleben wir es doch häufiger, dass diese Aufzeichnungen, zumindest vorsorglich für zukünftige Veranlagungen, von den Steuerpflichtigen verlangt werden.

Alle Berufskraftfahrer sollten daher für ein paar Monate noch einmal die Belege sammeln, um ihre Übernachtungskosten im Lkw nachzuweisen, also Duschkosten, Toilettenkosten, Batterien und sonstige Gebrauchsgegenstände für die Übernachtung in der Fahrerkabine.


 

Viele Finanzämter bestrafen Grenzgänger mit Rückfallklausel


Luxemburg-Grenzgänger gibt es nicht nur im Raum Trier. Viele Grenzgänger kommen von weit her: Köln, Frankfurt, Stuttgart, Berlin und wohnen die Woche über in einem Appartement in der Nähe Luxemburgs. Die dann zuständigen Finanzämter haben kaum Erfahrung mit Grenzgängern.

So können Katastrophen stehen, wie dieser Fall:

Ein Grenzgänger aus der Gegend von Siegen erklärte seine Einkünfte auf der Anlage N-AUS. Das Finanzamt veranlagt und erbittet noch nachträglich den Nachweis der Steuerzahlung in Luxemburg.

Dieser Hinweis bliebt jedoch sowohl vom Steuerpflichtigen als auch von dessen Steuerberater unbemerkt oder unbeachtet.

Zwei Jahre später ändert das Finanzamt den Bescheid und besteuert das luxemburger Gehalt zu hundert Prozent in Deutschland. Nachzahlung inkl. Zinsen zirka 11.000 €.

Der Steuerberater weiß nicht, wie der verlangte Nachweis auszusehen hat. Der Steuerpflichtige ist dem Herzinfarkt nahe.

Unsere Kanzlei hat sodann dem Finanzamt die notwendigen Erklärungen abgegeben, insbesondere § 50d Abs. 8 EStG beachtet und erläutert.

Es ist in der Tat so, dass nach der deutschen Rechtslage eine Besteuerung des Grenzgängergehaltes grundsätzlich in Deutschland erfolgen darf. Der Grenzgänger muss beweisen, dass er auch tatsächlich Steuern in Luxemburg gezahlt hat. Damit soll eine doppelte Nichtbesteuerung vermieden werden. Dazu ist nicht unbedingt ein Steuerbescheid notwendig. Die Steuerzahlung ergibt sich ja auch aus dem Certificat de salaire. Allerdings muß den deutschen Finanzbeamten dazu die ein oder andere Übersetzung geliefert werden. Der Grenzgänger hat eine Bringpflicht, bzw. erhöhte Mitwirkungspflicht wegen einem Auslandssachverhalt.

Nur in Fällen, in denen der Grenzgänger keine Macht hat, an Daten zu gelangen, besteht eine Amtsermittlungspflicht des Finanzamtes durch Einholung von Auskünften. So entschied auch kürzlich das FG Köln. Leider gibt es auch ein paar überforderte Finanzbeamte, die dann eher überreagieren und  sofort einen Bescheid erlassen ohne selbst einmal Mühen walten zu lassen.

Dem o.g. Grenzgänger konnte geholfen werden.

Doppelte Nichtbesteuerung einer deutschen Betriebsrente


Im internationalen Steuerrecht gibt es komplizierte Regelungen, bei denen sich oft sogar die Finanzämter verschiedener Bundesländer in Deutschland streiten, wie die Rechtslage ist.

Der Fall betrifft einen in Luxemburg wohnenden Rentner, der eine deutsche Betriebsrente erhält. Die Luxemburger der älteren Generation haben oft in Deutschland gearbeitet und dort eine gesetzliche Rente erworben, eventuell verbunden mit Versorgungsbezügen der deutschen Firma.

Dies geht letztendlich darauf zurück, dass das neue DBA mit Luxemburg, das seit 2014 in Kraft ist, auch neue Formulierungen in sich birgt, deren Bedeutung von den Anwendern erst noch herausgefunden werden muss.

Ein konkreter Fall unserer Kanzlei liegt wie folgt:

Der in Luxemburg wohnhafte Rentner bezieht eine betriebliche Altersversorgung aus Deutschland. Während der Einzahlungsphase hatte das Unternehmen Rückstellungen gebildet, also steuerlich profitiert.

Nun ist streitig, ob das Wohnsitzprinzip gilt oder das Quellenstaatsprinzip. Die deutsche Pensionskasse geht davon aus, dass eine Besteuerung im Ausland stattfindet, also konkret hier in Luxemburg. Das Finanzamt Neubrandenburg, dass für Auslandsrentner zuständig ist, ist sich noch nicht sicher, wie die Rechtslage ist. Man habe noch keine Erfahrungswerte, wie die neuen Formulierungen im DBA zu verstehen seien.

Die luxemburger Finanzverwaltung meint jedoch, dass diese Rente in Deutschland zu versteuern sei und hat auch definitiv eine Bestätigung diesbezüglich ausgestellt.

Aktuell sind beide Staaten also der Meinung, diese Rente nicht besteuern zu müssen.

Die Rückfallklausel nach § 50 d Abs. 8 gilt indes nur für unbeschränkt Steuerpflichtige. Wenn Deutschland also letztendlich die betriebliche Pension von der Steuer freistellt, haben wir am Ende sogenannte weiße Einkünfte. Gerade dies sollte eigentlich durch das DBA und der Politik der OECD vermieden werden, ist jedoch tatsächlich immer noch Praxis.

Eigentlich müßte also Luxemburg die Besteuerung vornehmen, wenn Deutschland nicht besteuert.

Wir sind gespannt, wie es weitergeht.

 

Besteuerung bei Rufbereitschaft derzeit streitig - Verständigungsverfahren


Die Besteuerung der Rufbereitschaft ist derzeit noch ungeklärt.

Es gibt Grenzgänger, die Bereitschaftsdienst leisten.

Meist handelt es sich um Techniker, die zu Hause in Deutschland am Wochenende oder nachts von ihrem Arbeitgeber gerufen werden können, um sich nach Luxemburg zu einem Einsatz zu begeben.

Der Arbeitnehmer erhält für seine Bereitschaft, zu den vereinbarten Zeiten abrufbereit zu sein, meist eine Pauschale vergütet. Je nach Branche und Tätigkeit können durch diese Zeiten einige tausend Euro Gehalt im Jahr entstehen.

Kommt es dann zu einem tatsächlichen Einsatz, erfolgt ohnehin eine zusätzliche Überstundenvergütung, eventuell mit steuerfreien Sonn- und Nachtzuschlägen.

Wo ist diese Pauschale zu versteuern? In Deutschland oder in Luxemburg?

Dabei ist zunächst die 19-Tage-Regel zu beachten. Wird der Bereitschaftdienst an weniger als 20 Tagen geleistet, bleibt die Besteuerung vollständig in Luxemburg.

Das Problem besteht erst dann, wenn der Bereitschaftsdienst an mehr als 19 Tagen geleistet wird.

Hierüber besteht derzeit Streit zwischen Deutschland und Luxemburg. Zwei Verständigungsverfahren wegen Doppelbesteuerung sind derzeit diesbezüglich anhängig, davon eines von unserer Kanzlei angestrengt, weil Luxemburg die Steuern nicht zurückerstatten will.

Nach deutscher Auslegung erfolgt die Vergütung wegen physischer Anwesenheit in Deutschland. Die Vergütung ist daher in Deutschland zu vesteuern. Grenzgänger unterliegen dem Recht des Wohnsitzstaates und müssen sich gesetzeskonform verhalten, also die Steuererklärung demgemäß abgeben.

Nach luxemburger Auslegung liegt keine aktive Tätigkeit vor. Dieses Kriterium kennt man gar nicht im deutschen Steuerrecht. Bereitschaftszeit gilt nach luxemburger Recht nicht als Arbeitszeit, wenn der Angestellte nicht an einen bestimmten Ort während der Wartezeit gebunden ist.

Das eingeleitete Verständigungsverfahren, also eine Verhandlung zwischen den Staaten, ist noch nicht beendet. Derzeit ist die Rechtslage also offen.

Grenzgängern raten wir allerdings, die Bereitschaftszeiten in der deutschen Erklärung anzugeben und dann auf das Verständigungsverfahren zu verweisen, damit die Steuerzahlung nicht vollstreckt wird.



Gilt 19-Tage-Regel auch für Grenzgänger im öffentlichen Dienst?


Die Besteuerung der Grenzgänger des öffentlichen Dienstes steht derzeit auf dem Prüfstand wegen der 19-Tage-Regel.

Viele Grenzgänger arbeiten im öffentlichen Dienst in Luxemburg, beispielsweise Schullehrer und Professoren.

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen handelt es sich hierbei nicht um Einkünfte aus nicht-selbstständiger Tätigkeit, sondern um eine eigene Einkünfteart im internationalen Steuerrecht. Die 19-Tage-Regel gilt grundsätzlich nur für diese Einkünfte.

Das OECD-Musterabkommen kennt noch andere Besteuerungskriterien. Hierzu gehört das Kassenstaatsprinzip. Dies bedeutet, dass Löhne und Gehälter, die aus öffentlichen Kassen, beispielsweise von Bund, Land oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wie Universitäten, gezahlt werden, nicht mit sonstigen Einkünften aus nicht-selbstständiger Tätigkeit gleichgesetzt werden, weil der Lohn aus Steuergeldern stammt.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Beamte oder um Angestellte im öffentlichen Dienst handelt. Entscheidend ist allein, dass die zahlende Kasse der öffentliche Dienst, also der Staat ist. Das Besteuerungsrecht bleibt hier immer im Kassenstaat mit der Folge, dass auch eine Lohnaufteilung nicht in Betracht kommt. 

Nach diesem Prinzip ist das Finanzamt Trier bislang auch vorgegangen. Andere Finanzämter halten dies ähnlich.

Gerade diese Besteuerung steht jetzt aber auf dem Prüfstand, wie das Finanzamt Trier informell mitgeteilt hat. Man wolle die Rechtsansicht nun bundesweit abstimmen.

Es sei nicht einzusehen, dass die vorgenannten Berufsgruppen eben nicht den Lohn aufteilen müssen. Man denke an Lehrer, die die Hausaufgaben und den Unterricht in ihrem häuslichen Arbeitszimmer vorbereiten. Hier würden hohe Steuersummen an den deutschen Fiskus fließen. Auch Professoren haben Heimarbeitstage.

Nach Ansicht unserer Kanzlei ist die aktuelle Rechtspraxis richtig.

In diesem Zusammenhang sei auf das aktuelle Revisionsverfahren unserer Kanzlei beim Bundesfinanzhof bezüglich der Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer hingewiesen (siehe eigener Artikel) Auch hier handelt es sich um eine besondere Berufsgruppe, die ein Zwischending zwischen den Angestellten und den Selbstständigen darstellt. Letztendlich ist auch hier eine Einordnung in die Gruppe der Selbstständigen angebracht, mit der weiteren Folge, dass keine Lohnaufteilung vorliegt.

Wir bleiben bei unserer Auffassung und werden an der Besteuerung unserer Mandanten vorerst nichts verändern.



Aktienoptionen als Arbeitslohn in Luxemburg sehr beliebt - beim deutschen Fiskus im Fokus


In Luxemburg ist es möglich, Manager oder leitende Angestellte neben dem Lohn mit Warrants bzw.  Aktienoptionen zu vergüten. Nach luxemburgischem Recht hat dies den Vorteil, dass es hier einen großen Steuerfreibetrag gibt. Wer beispielsweise Aktienoptionen in Höhe von 50.000,00 € erhält, muss nur 17,5% davon versteuern, also rund 9.000,00 €. Die restlichen 41.000,00 € werden somit steuerfrei an den Mitarbeiter zugewendet. Leider funktioniert dies nur bei Angestellten, die keine Grenzgänger sind, also in Luxemburg wohnen.

Grenzgänger aus Deutschland unterliegen dem deutschen Steuerrecht. Dies hat alles auch keine weitere Bedeutung, wenn der Grenzgänger nur in Luxemburg arbeitet.

Für den Fall der Lohnaufteilung, also Überschreitung der 19-Tage Grenze, muss jedoch der wahre Wert der Warrants in der deutschen Steuererklärung angegeben werden.

Das Problem besteht nun wiederum darin, dass sich dieser Lohnbestandteil nicht aus der Jahreslohnsteuerbescheinigung ersichtlich ist. Vielen Angestelltensind diese Hintergründe auch gar nicht bekannt und erst recht nicht die steuerliche Folge in Deutschland. 

Wer jedoch Steuererklärungen abgibt oder gar Selbstanzeigen für die Vergangenheit in Bezug auf die 19-Tage Regel macht,  sollte sich dieses Problems bewusst sein und vollständige Unterlagen an den Steuerberater liefern, damit dieser eine ordnungsgemäße vollständige Steuererklärung abgeben kann.

Fakt ist, dass diese Lohnart nicht sehr verbreitet ist und wenn ja, eher bei den leitenden Angestellten.

Da dies zu weiteren hohen Steuereinnahmen in Deutschland führt, ist dieser Sachverhalt nun im Fokus des deutschen Finanzamtes.

 

 

Ob die 19-Tage-Regel auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer S.a.r.l. gilt, ist noch ungeklärt

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat am 15.06.2016  in einen von unserer Kanzlei geführten Rechtsstreit entschieden, dass die 19-Tage-Regel auch für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt, die mindestens 50% des Stammkapitals inne haben.

Allerdings wurde die Revision zugelassen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Denn zu dieser Rechtsfrage gibt es zum einen bislang kein explizites Urteil des Bundesfinanzhofes, konkret zu Luxemburg-Grenzgängern. Allerdings gibt es zwei unterschiedliche Auffassungen bei den Senaten des Bundesfinanzhofes.

Der 6. Senat beurteilt die vorgenannte Personengruppe als Arbeitnehmer. Dem schließt sich das Finanzgericht an mit der Konsequenz, dass auch die 19-Tage-Regel, die eigentlich nur für Arbeitnehmer gilt, auf Gesellschafter-Geschäftsführer angewendet wird.

Der 8. Senat hat die Rechtsfrage anders gesehen. Denn dort werden die GmbH-Gesellschafter regelmäßig als Selbständige angesehen.

Dass diese vorgenannte Personengruppe im Sozialversicherungsrecht ohnehin als Selbstständige betrachtet werden, spielt dabei nur nebensächlich eine Rolle.

Die Rechtsfrage ist deshalb spannend, weil die vorgenannten Senate die Frage nicht beantwortet hatten zu Grenzgängern, weil Sie nicht für internationale Fälle zuständige sind. Letztlich wird hierüber der für internationales Steuerrecht zuständige 1. Senat entscheiden.

Sowohl für die eine als auch für die andere Lösung gibt es prominente Vertreter aus der Rechtswissenschaft.

Die Rechtsfrage hat gerade im Grenzgebiet Luxemburg Deutschland große Bedeutung. Im Jahr 2011 wurde die 19-Tage-Regel eingeführt. Danach müssen Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen, aber in Luxemburg beschäftigt sind und mehr als 19 Tage außerhalb Luxemburgs arbeiten, den anteiligen Lohn in Deutschland versteuern. Zur Kontrolle verlangt das Finanzamt umfangreiche Auskünfte und Vorlage von Dokumentationen.

Nun gibt es sehr viele Unternehmer, die in der Rechtsform der s.à.r.l. (luxemburgische GmbH) tätig sind. Diese sind oft auch Alleingesellschafter.

Das Finanzamt Trier hat ein Interesse daran, auch diese Personen mit ihren Geschäftsführergehältern in Deutschland zu versteuern. Aus diesem Grunde vertritt es die Auffassung des 6. Senates, der pro Fiskus geurteilt hat.

Viele Gesellschafter-Geschäftsführer sind daher im Visier der Trierer Steuerfahndung und der umliegenden Finanzämter. Diese werden aufgefordert, ihre Tage zu zählen und Unterlagen hierzu einzureichen. All dies kommt nicht in Betracht, wenn die Geschäftsführer als Selbstständige angesehen werden.

In der Folge hat das Finanzamt die Argumentation jedoch vom Tisch gewischt und Schätzungen durchgeführt. Da das Finanzgericht Rheinland-Pfalz der Auffassung des 6. Senates folgt, hat es konsequenterweise die Schätzungen des Finanzamtes Trier abgesegnet.

Der Ausgang dieses Rechtsfalles wird folglich eine große Bedeutung für die Grenzregion haben.

Automatische Meldung der Lohnsteuerkarten von Grenzgängern ab Zeitraum 2014


In Deutschland gab es in den letzten Jahren schon mehrfach gesetzlich gewollte Deadlines für die Erstattung von Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung. Man erinnere sich an die Steueramnestie im Jahre 2004/2005. Die Reaktion in der Bevölkerung war verhalten.

Später warnte man alle Rentner, sie mögen doch ihre Steuererklärungen abgeben, bevor die Deutsche Rentenversicherung ab dem Jahr 2005 an das Finanzamt die Rentendaten meldet. Einige Rentner rührten sich.

Nun ist es wieder soweit. Und niemand hat es irgendwie bemerkt. Es kamen jedoch auch keine fanfarenartigen Warnungen mehr, wie früher.

Seit 2015 werden die Lohndaten von Luxemburg-Grenzgänger nach Deutschland gemeldet, übrigens auch die Renten,  und zwar ab dem Jahr 2014. Der Computer des Finanzamtes füllt sich also automatisch mit Daten von Grenzgängern. Plötzlich werden Namen und Gehälter auftauchen,  von Leuten, die bis dahin nicht beim Finanzamt geführt wurden.

Je nach Beruf und Arbeitgeber
wird sich das Finanzamt dann die Frage stellen, ob nicht auch nach der Verständigungsvereinbarung zu verfahren und anteiliges Gehalt in Deutschland zu versteuern ist. Und für die Vergangenheit?

Ab dem Jahr 2015 weisen die Steuerkarten auch die Auslandtage aus. Was wird das Finanzamt wohl denken, wie es sich bei dem Grenzgänger in den Vorjahren verhalten hat?

Es wird also eigentlich höchste Zeit für einige Grenzgänger, über eine Selbstanzeige nachzudenken, sei es wegen der überschrittenen 19-Tage-Grenze oder sonstigen Einkünften.

Aufgrund der regelmäßigen Informationen in der Presse, kann sich im Grunde kein Grenzgänger mehr auf Unwissen berufen. Packen Sie es an! Die Zeit läuft.

 

 

Automatischer Informationsaustausch - Wo geht die Reise hin?


Ab dem Jahr 2015 werden nun auch Löhne und Pensionen von Luxemburg nach Deutschland automatisch gemeldet. Die luxemburger Lohnsteuerkarten werden dann auch noch die Anzahl der Arbeitstage außerhalb Luxemburgs ausweisen.

Auskunft auf Anfrage hat Luxemburg schon immer gegeben. Neu ist also, dass Daten automatisch gemeldet werden.

Der EuGH hat bereits dazu entschieden, dass der Steuerpflichtige weder über die Anfrage noch über Antwort informiert werden muss (C-276/12). Er hat also auch kein Recht auf die Formulierung der Anfrage Einfluss zu nehmen. Ebensowenig kann er Kritik an der erteilten Auskunft des anderen Staaten  nehmen. In dem Fall, der Tschechien und Ungarn betraf, ging es um die Frage, ob es ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auch im Bereich des Auskunftsverfahrens gibt.

Auch auf internationaler Ebene - außerhalb der EU - gibt es diesen Informationsaustausch (EoI Exchange of Information).
Es wird derzeit die Frage gestellt, wie weit diese Verfahren in die Rechte des Einzelnen eingreifen dürfen.

Standard ist jedenfalls, dass es eine globale Steuertransperenz zu geben hat. Demgemäß muss der Informationsaustausch zwischen den Staaten effektiv gestaltet werden. Andererseits ist auch international anerkannt, dass der Steuerzahler hier nicht rechtlos gestellt werden kann, sondern gewisse Grundrechte haben muss. Das Informationsrecht darf natürlich die Ermittlungen, also die Aufklärung des Sachverhalts, nicht gefährden.

Die Deutsche Verhandlungsgrundlage für DBA sieht bereits vor, dass es ein informationelles Selbstbestimmungsrecht gibt. Die wurde bereits 1983 höchstrichtlich entschieden. Die erteilte Auskunft darf auch für andere, als steuerliche Zwecke, verwendet werden, wenn der andere Staat dem zustimmt. Hinzu tritt ein Protokoll zu Artikel 25, was so viel bedeutet wie eine Kommentierung von Einzelfragen zu dem Thema.

Deutschland würde keine Informationen erteilen, wenn die Informationen in dem anderen Staat zu einer Todesstrafe führen könnten. Der Ordre Public ist zu wahren.



Datenschutz in Anbetracht des Automatischen Informationsausgleichs


Der automatische Datenaustausch (AEOI)  führt natürlich dazu, dass enorme Mengen an Daten gesammelt werden. Wie lange darf der Staat die Daten aufbewahren? Für welche Zwecke dürfen die Informationen verwendet werden?

Viele dieser Fragen sind für die EU schon beantwortet durch die Richtlinien 95/46EC oder 2014/107EU und 2011/15/EU.

Die Daten müssen vertraulich behandelt und geschützt werden.

Mal sehen, ob dann irgendwann auch Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst  - dem Beispiel von Bankmitarbeitern folgend - diese Daten stehlen und sie an einen anderen Staat verkaufen - und gleichzeitig Asylantrag stellen...


Datenklau - Darf ein Staat diese Informationen gegen einen Steuerpflichtigen verwenden?


Nach deutschem Recht ist es dem Staat nicht verboten, von einer Bank gestohlene Daten anzukaufen und auszuwerten, um damit Steuerhinterziehung aufzudecken. Dies wurde schon mehrfach gerichtlich entschieden.

Wenn der Staat von einer Straftat erfährt, muss er diese verfolgen, ganz gleich, wie er an diese Informationen gelangt.

Die Gegenmeinung sagt, dass der Staat gerade die Verfassung wahren sollte und sich nicht auf einen Deal mit einem Hehler einlassen sollte.

Der Staat wird jedoch alle Mitteln nutzen müssen, ob sich selbst zu erhalten oder nicht beschädigen zu lassen. Insofern ist die deutsche Rechtsprechung zu diesem Punkt angemessen.


Das Verhältnis von Grenzgängern und Finanzamt in Deutschland


Steuerpflichtige können sich ihre Rolle nicht aussuchen. Der Wunsch vieler Grenzgänger, nichts mit dem Finanzamt zu tun haben zu wollen, geht somit nicht in Erfüllung. Allein die Tatsache des Wohnsitzes in Deutschland begründet das Verhältnis zur Steuerbehörde.

Das Verhältnis der Grenzgänger ist sogar noch intensiver, als das von Nicht-Grengängern. Denn durch den Auslandsachverhalt, der durch die Tätigkeit in Luxemburg begründet wird, ensteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht mit der Aufklärung der steuerlichen Umstände.

Wer sich also auf einen steuerfreien Lohn aus Luxemburg beruft, muss beweisen, dass er auch tatsächlich in Luxemburg gearbeitet. Nicht das Finanzamt muss beweisen, sondern der Grenzgänger.

Hohe Steuernachforderungen bringen sowohl Privatleute als auch Unternehmer dann in Existenzkrisen.

Im Nachhinein hört man in der Praxis dann oft als Entschuldigung der Steuerpflichtigen, der luxemburgische Steuerberater hätte das alles gar nicht oder ganz anders erklärt. Sollte dies stimmen ist ja alles in Ordnung, denn dann kann dieser Berater in Regress genommen werden. Seltsamerweise gibt es aber kaum solche Zivilprozesse, was dann doch wieder sehr bedenklich stimmt.

Andererseits sollte jedem klar sein, dass das deutsche Steuerrecht kompliziert ist. Damit aber nicht genug. Wer über die Grenze arbeitet, unterliegt internationalem Steuerrecht. Auch das sollte jedem Grenzgänger klar sein. Man sollte einem luxemburger Berater also nicht blind vertrauen, wenn er dem Grenzgänger das deutsche Steuerrecht erklärt. Es ist bewiesen durch die Ereignisse der Vergangenheit in unserer Region, dass diese Beratungen in sehr vielen Fällen falsch war.

Unglücklicherweise gehören alle diese Details  nicht zum Allgemeinwissen von Grenzgängern.
 

Beweislast für Arbeitstage in Luxemburg obliegt den Grenzpendlern


Grenzgänger (Grenzpendler) sehen sich auch aktuell mit dem Umstand konfrontiert, dass das Finanzamt Beweise für die Tätigkeit in Luxemburg verlangt. Dies geht soweit, dass das Finanzamt damit droht, eine Gehaltsaufteilung zu schätzen. sprich einen Teil des Lohnes in Deutschland zu versteuern.

Wer also keine Beweismittel beibringen kann, die seine Tätigkeit in Luxemburg untermauern, wird so behandelt, dass er gar nicht oder überwiegend nicht in Luxemburg physisch tätig war.

Gerade bei Handwerkern und Architekten, die außerhalb Luxemburgs auf Baustellen arbeiten, oder Außendienstlern ergeben sich massive Probleme. Denn oftmals werden keine Aufzeichnungen geführt. Arbeitgeber weigern sich oft bei der Mithilfe.

Schlimmer noch sind Selbständige dran. Sie haben keinen Arbeitgeber, der für sie beweisen könnte. Insofern müssen vorzeitig Vorkehrungen getroffen werden und Beweismittel gesichert werden.

Die Rechtslage hierzu ist eindeutig:
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss im Jahr 2012 wiederholt bestätigt, dass Grenzgänger eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, um den Auslandseinsatz zu beweisen. Grund: Wer sich auf die Steuerfreiheit von Arbeitslohn im Inland (hier Deutschland) beruft, muss beweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu vorliegen. Welche Beweise vorzulegen sind, hänge vom Einzelfall ab.

Leider haben die Grenzgänger von diesen Vorschriften noch nie gehört. Arbeitgeber wurden diesbezüglich nicht beraten.

Wer bei komplexen Auslandssachverhalten auf Billigberater baut, hat dieses Spiel verloren. Nicht der Billigste ist der Beste. Diese Binsenweisheit gilt auch in der Steuerberatung.  Fachwissen kann man sich oft eben nicht ergoogeln.

Leidtragende sind oft die Angestellten, die sich darauf verlassen, dass der Arbeitgeber sie auf wichtige Umstände hinweist. Leider: Fehlanzeige.

Insofern kann nur jedem Grenzgänger geraten werden, sich frühzeitig eigenen Rechtsrat einzuholen, um ein späteres Desaster durch hohe Steuernachzahlungen zu vermeiden.

Angestellte sollten ihre Arbeitgeber darauf hinweisen. Denn deren Berater tun es oft nicht.

Keine Angst vor der 19-Tage-Grenze


Nach der Verständigungsvereinbarung dürfen Grenzgänger bis zu 19 Tagen außerhalb Luxemburgs arbeiten, ohne dass ein Gehaltsanteil in Deutschland versteuert werden muss.

Viele Grenzgänger schüren hier unberechtigte Panik und weigern sich, mehr Tage auswärts zu arbeiten. Der Arbeitgeber ist verärgert. Bei Lichte betrachtet ist dies meistens unnötig.

Vielmehr hat unsere Kanzlei in zahlreichen Berechnungen festgestellt, dass es sich sogar oft lohnen kann, mehr Tage in Deutschland zu versteuern. Denn die Steuererstattung in Luxemburg ist oft höher, als die Steuerzahlung in Deutschland. Dies hängt mit den unterschiedlichen Einkünfteermittlungen zusammen. Insbesondere gilt dies für Ledige.

Aber je nach Familienverhältnissen und Einkünften kann dies auch für Verheiratete interessant sein.
Dies kann jedoch nur unter Berücksichtigung aller steuerrelevanten Merkmale berechnet werden.

Arbeitnehmer oder Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer sollten daher Musterberechnungen durchführen lassen, wie sich die Steuerbelastung bei verschiedenen Konstellationen darstellt.

Unsere Kanzlei hat hierfür jahrelange Erfahrung.


Busfahrer können zum Teil aufatmen - Rechtslage bis zum Jahr 2011 ist geklärt. Neue Klageverfahren


Im Oktober 2013 hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu den Busfahrern im grenzüberschreitenden Linienverkehr in zwei Fällen entschieden.

Demnach sollte bis zum Jahr 2011 eine minutengenaue Abrechnung der Gehälter möglich sein, ab dem Jahr 2012 nur noch eine anteilige Abrechnung nach der Verständigungsvereinbarung.

Wegen der Rechtslage ab dem Jahr 2012 hatte unsere Kanzlei bereits die Zulassung der Revision beantragt.

Unter Fachleuten war davon ausgegangen worden, dass das Finanzamt das Urteil des Finanzgerichts zur Rechtslage bis 2011 akzeptiert. Die Busfahrer freuten sich auf eine Rückabwicklung der bislang ergangenen Bescheide.

Das Finanzamt Trier hatte am 10. Dezember 2013 jedoch gegen dieses Urteil ebenfalls Zulassung der Revision beantragt.

Am 3. Februar hat das Finanzamt Trier angekündigt, die Revision zurückzunehmen.
Damit ist die Rechtslage bis zum Jahr 2010 derart, dass eine minutengenaue Abrechnung der in Deutschland gearbeiteten Arbeitszeit vorgenommen werden kann - entgegen der Verständigungsvereinbarung vom 7.9.2011.

Für das Jahr 2011 bleibt das Prozedere allerdings noch zweifelhaft. Nach dem Urteil des Gerichts gelte die neue Rechtslage ab dem 17.10.2011. Bis zum 16.10. müßte also noch eine minutengenaue Abrechnung erfolgen. Demgemäß hat das Finanzamt Trier Bescheide erlassen.

Diesbezüglich wurden von unserer Kanzlei im September 2014 neue Klagen beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz eingereicht. Das Finanzamt Trier setzt aber Einspruchsverfahren deshalb nicht aus.

Steueränderungen ab 2014 für Berufskraftfahrer


Berufskraftfahrer
müssen ab dem Jahr 2014 höhere Steuern zahlen. Der Gesetzgeber will es so.

Bislang konnten Fahrten zum LKW oder dem Bus, ob zum Betriebshof oder zu einem Übernahmeplatz, als Reisekosten geltend gemacht werden. Die Fahrer konnten also die Hin- und Rückfahrt ansetzen. Damit ist nun Schluss.

Zumindest der Übernahmeort, der am meisten angefahren wird, bildet nun die erste Tätigkeitsstätte. Der Weg kann nur einfach angesetzt werden. Nur noch der Weg zu weiteren Übernahmeplätzen stellt daher eine Reise dar.

Änderungen gibt es auch bei den Verpflegungsmehraufwendungen. Zum einen gelten für Luxemburg seit dem Jahr 2013 grundsätzlich höhere Pauschalen - siehe die Reisekostentabelle 2013 unter downloads.

Zum anderen wurde die 14-Stunden-Grenze abgeschafft. Es gibt folglich nur noch die Unterscheidung von mehr als acht Stunden oder mehr als vierundzwanzig Stunden.

Ein Sonderfall bildet der Übernachtungsfall. Für Fahrer ist diese Regelung eher von Vorteil.

Unter dem Strich wird es jedoch unserer Meinung nach steuerlich etwas schlechter aussehen.

 

 

Grenzgänger und Minijob - neue Entwicklungen


Minijobs für Grenzgänger
haben es in sich. Sie haben so komplizierte Folgen, dass es für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer die Konsequenz haben kann, dass man den Vertrag erst gar nicht abschliesst.

Wegen der EU-Richtlinie zur Sozialversicherung gilt zum einen: Wenn der Minijob 25 Prozent der Arbeitszeit überschreitet, fällt der Grenzgänger aus der luxemburgischen Sozialversicherung. Das will schon mal niemand.

Wenn der Minijob hingegen 25 Prozent der Gesamtarbeitszeit unterschreitet, muss die Sozialversicherung in Luxemburg gezahlt werden. Das wird den Grenzgänger einerseits freuen, denn er kann mit einem Job in Deutschland sogar in die luxemburger Rentenkasse einzahlen.

Andererseits verliert der Minijob seine Qualität als Minijob mit der Folge, dass die volle Besteuerung eintritt. Denn der Minijob ist vom Grundsatz ein sozialversicherungsfreier Job. Wenn aber die Kombination mit dem Grenzgängertum eintritt, ändert sich diese Qualität. Der Minijob verwandelt sich sozusagen dadurch in einen normalen sozialversicherungspflichtigen Job.

Die Einkünfte müssen demnach ganz normal besteuert werden. Welche Folgen das hat, muss individuell berechnet werden.

Für den einen kann dies ein Fluch sein, für den anderen ein Segen.




Neue Probleme beim Progressionsvorbehalt für luxemburger Elterngeld und Krankengeld


Luxemburger Sozialleistungen werden in der deutschen Steuererklärung unter Progressionsvorbehalt angegeben. So weit so bekannt.

Fraglich ist jedoch, welcher Wert dort angegeben wird.

Auf der Bescheinigung der Krankenkasse werden normalerweise Sozialversicherungsbeiträge und Steuern in Abzug gebracht. Es gibt also einen Bruttowert und einen Nettowert. Der Bruttowert enstpricht im Prinzip dem  Bruttogehalt.

Vergleicht man dieses Prozedere jedoch mit dem deutschen Krankengeld fällt auf, dass in Deutschland nur ein Nettowert in der Bescheinigung für das Finanzamt ausgewiesen wird. Beiträge an die Rentenkasse oder andere Sozialleistungen sind dort nicht enthalten. Erst recht kein Steuerabzug.

Normalerweise ist der Ansatz im deutschen Steuerrecht nun, Parallelen zu finden. Umgedeutet in das deutsche Steuersystem würde man also nur den Nettowert ansetzen.

Das gleiche gilt übrigens für das luxemburger Elterngeld, aber auch für Leistungen der ADEM.

Bislang gibt es zu dieser Problematik noch keine Einspruchsverfahren oder Klagen.

Es gibt also noch viel aufzuklären.


Gehaltsaufteilung noch oft falsch berechnet


Spätestens seit der Verständigungsvereinbarung sind die luxemburgischen Arbeitgeber verpflichtet, das Gehalt bei mehr als 19 Auswärtstagen aufzuteilen.

Das misslingt allerdings noch in sehr vielen Fällen.

Vielen Fiduciaires, die die Lohnbuchhaltung übernehmen, ist die Verständigungsvereinbarung immer noch nicht bekannt.

Oder aber die Aufteilung wird nicht auf Gratifikationen oder Sachleistungen (wie beispielsweise das Firmenfahrzeug) oder gar Überstunden vorgenommen.

Ein Grund ist auch, dass viele Softwares eine solche Aufteilung nicht hergeben. Man müsste also die Software überlisten, um überhaupt die Aufteilungsbeträge einzugeben.

Der häufigste Fehler ist jedoch, dass lediglich die gearbeiteten Auslandsstunden aufgelistet werden. Dieser Wert kann jedoch schon deshalb nicht richtig sein, weil damit die Urlaubs- und Krankentage in die Aufteilung keinen Eingang finden.

Letztlich ist der Arbeitnehmer dann für die Berechnung verantwortlich.

Arbeitgeber sollten sich in jedem Fall die Berechnungsmethode bewusst machen. Sie haften gegenüber dem luxemburger Finanzamt für eine richtige Steuerberechnung.

Letztlich ist es jedoch auch eine arbeitsrechtliche Pflicht des Arbeitgebers, die Lohnaufteilung korrekt vorzunehmen.

Die allermeisten Lohnaufteilungen sind nach Erkenntnissen unserer Kanzlei jedenfalls immer noch falsch.



Finanzamt Trier sucht Steuerklasse 3 ohne 5


Der Trierische Volksfreund hat bereits darüber berichtet: Derzeit gibt es eine neue "Rasterfahndung" nach Grenzpendlern durch das Finanzamt Trier. Gesucht werden alle Eheleute angeschrieben, von denen einer die Steuerklasse 3 hat und eine Steuerklasse 5 in Deutschland nicht registriert ist.

Seit ein paar Jahren werden die Lohnsteuerkarten vom Arbeitgeber elektronisch an das Finanzamt gesendet. Dort sind die Daten also schon vorhanden. Indes fehlen die dazugehörigen Steuerklärungen. Das Finanzamt braucht daher nur nach diesem Raster die Dateien auszuwerten und schreibt derzeit Eheleute an.

Finden will man damit Grenzgänger-Ehepaare. Diese müssen Steuererklärungen abgeben, haben jedoch kein "Interesse" daran, weil bei dieser Steuerklassenwahl grundsätzlich eine Nachzahlung droht.

Schlimmstensfall müssen dann rückwirkend bis zum 2000 die Erklärungen abgegeben werden. Denn das Finanzamt wirft den Grenzgängern grundsätzlich vor, dass sie sich bewusst einen Steuervorteil verschaffen wollten. Ausserdem sei in den Infoheften, die mit den Steuerkarten ausgegeben worden erklärt worden, dass eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen bestehe, wenn man die Kombination 3/5 gewählt habe.

In den uns bekannten Fällen ist damit grundsätzlich kein Strafverfahren verbunden. Allerdings müssen Zinsen gezahlt werden.
 


Neues DBA-Luxemburg


Am 23. April haben Deutschland und Luxemburg ein neues Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet.

Das alte DBA von 1958 wurde damit grundlegend neugefasst. Der für Grenzgänger entscheidende Artikel 10 ist nun in Artikel 14 zu finden.
Überraschend neu geregelt wurde die Besteuerung der Renten in Artikel 17. Demnach ist die luxemburger Rente in Luxemburg zu versteuern.

Wörtlich heisst es: Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

Dies entspricht dem DBA Niederlande.

Ausserdem gilt: Luxemburger Betriebsrenten und die Renten aus Artikel 111bis des lux. Einkommensteuergesetzes werden ebenfalls nur noch in Luxemburg besteuert.

Dies hat Vor- und Nachteile für die Grenzgänger. Die aktuellen Rentner profitieren von der Besteuerung in Deutschland, da nur ein Teil der Rente besteuert wird, beim Renteneintritt 2011 also nur 62 %. In Luxemburg wird die Rente zu 100% besteuert, jedoch mit einem niedrigeren Steuersatz. In der Regel ist die Besteuerung in Deutschland günstiger.

Da jedoch bis zum Jahr 2040 der Steuerfreibetrag in Deutschland schrittweise auf Null Prozent verringert wird, wendet sich das Blatt in einigen Jahren wieder. Für die Grenzgänger, die in 20 Jahren in Rente gehen, ist das neue DBA also günstiger.

Ob die Betriebsrenten in Luxemburg günstiger besteuert werden, ist ebenfalls die Frage. In Deutschland würde nur der Ertragsanteil besteuert.

Es wird also auf eine individuelle Berechnung ankommen, welche Rechtslage günstiger wäre. Allerdings kann man an der Rechtslage nichts ändern, auch nicht durch einen Umzug.

In jedem Fall günstiger ist die Besteuerung der Lebensversicherungen nach Artikel 111bis. Denn hier kann die Hälfte der Versicherungssumme nach luxemburger Recht steuerfrei ausgezahlt werden, der Rest wird nur zu 50% besteuert.

Das ist eine überraschende Wendung.

Das neue DBA tritt am 1.1.2014 in Kraft. Bis dahin bleibt es bei der bestehenden Besteuerung. Alle Behörden und Berater haben also genügend Zeit, um sich auf die Änderungen einzustellen.


Berichterstattung im Trierischen Volksfreund am 25.4.2012

Neues Formular N-Aus für Grenzgänger


Ab dem Steuerjahr 2011 müssen Grenzgänger das neue Formular N-Aus ausfüllen. Es ergänzt die Anlage N und besteht ebenfalls aus 3 Seiten.

Erstmals müssen hier die Anzahl der Arbeitstage angegeben werden. Bedeutung hat dies insbesondere bei Grenzgängern mit Auswärtstagen. Das Gehalt wird dann entsprechend anteilig in Deutschland versteuert.

Leider hat man es versäumt, für die Werbungskosten ausführliche Felder zu kreieren. Wiederum ist nur ein Feld vorgesehen für die Summe vorgesehen. Die Einzelberechnungen müssen daher wieder auf weiteren Anlagen erstellt werden.

Das Formular gilt bundesweit und macht es daher unübersichtlich. Es werden viele Fragen gestellt, um die unterschiedlichen Probleme an allen deutschen Grenzen abzudecken. Das wiederum macht das Ausfüllen schwierig, denn ein Laie wird die Fragen oft nicht unterscheiden können. Dafür ist die Materie zu komplex.

Man wird sehen, wie sich die Bearbeitungspraxis darauf einstellt.

Besteuerung bei Freistellung


Die Besteuerung der Freistellungszeiten ist nun geklärt.

Im Fall einer Kündigung wird der Grenzgänger oft sofort bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt. Je nach Dauer der Frist, können dies mehrere Monate sein.

Im Rahmen von Sozialplänen wurden in der Vergangenheit oft Freistellungszeiten von mehreren Jahren ausgehandelt, dies meist im Bankensektor.

Bislang galt: Das Besteuerungsprivileg Luxemburgs gilt nur bei physischer Anwesenheit im Großherzogtum. Deutschland beanspruchte also das Besteuerungsrecht.

Andererseits hat sich Luxemburg bislang geweigert, die dann doppelt gezahlte Steuer zu erstatten.

Im Rahmen der Verständigungsvereinbarungen vom Mai und September 2011 wurde dieser Punkt nicht erwähnt. Aus deutscher Sicht wohl deshalb, weil die Rechtslage klar schien.

Da sich Luxemburg jedoch weiterhin vehement gehen diese Ansicht gewehrt hat, insbesondere bei Freistellungen im Rahmen von Sozialplänen, scheint es in Kürze eine weitere Vereinbarung zu geben.

Die OFD Koblenz hat nun entschieden, dass die Vereinbarung so auszulegen ist, dass die Freistellungszeit in Luxemburg besteuert bleibt.

Viele Steuerbescheide werden dann erneut geändert. Man wird sehen, ob es auch wieder eine Änderung der Vereinbarung über Abfindungen geben wird. Die diesbezügliche Vereinbarung vom September hatte bereits Zweifelsfragen über die Auslegung aufgeworfen.

Neue Verständigungsvereinbarung wegen Abfindungen



Zwei neue Verständigungsvereinbarungen bezüglich Abfindungen und der Besteuerung von Lokomotivführern, Begleitpersonal und Berufskraftfahrern 


Die bisherige Verständigungsvereinbarung vom 26. Mai 2011
hatte noch erhebliche Fragen offen gelassen, insbesondere die Besteuerung der Abfindungen und die Zahlung anlässlich eines Sozialplanes.

Mit der nun am 7. September 2011 abgeschlossenen Verständigungsvereinbarung wurde diese Lücke weitgehend geschlossen.

Der in Luxemburg besteuerte Teil der Abfindungen und Entschädigungen bleibt demgemäß für Grenzgänger nur in Luxemburg  steuerpflichtig, wenn sie wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Dies gilt für den Teil der Abfindung, der in Luxemburg steuerfrei gestellt wurde. Denn nach einem BMF-Schreiben wird dies so gesehen, als ob dieser Anteil des Abfindung besteuert worden war.

Anderes gilt für Abfindungen, die Nachzahlungen von Löhnen und Vergütungen darstellen:

Diese werden demnach grundsätzlich anteilig in Deutschland und Luxemburg besteuert, je nach Anzahl der Auswärtstage. Wer als Grenzgänger also 20 Auswärtstage in dem Kalenderjahr verzeichnet, muß auch 20/220 der Abfindung in Deutschland versteuern. Wer allerdings nur 19 Auswärtstage hat, braucht auch die Abfindung nicht anteilig in Deutschland zu versteuern.

Luxemburger Arbeitslosengeld, das in speziellen Fällen auch an Grenzgänger gezahlt wird, wird in Deutschland - wie auch deutsches Arbeitslosengeld - nur unter Progressionsvorbehalt besteuert.

Die neue Vereinbarung verpflichtet zudem Luxemburg, gezahlte Abfindungen an Deutschland zu melden, damit die deutschen Finanzämter in der Lage sind, die Abfindungen zu erkennen.

Unklar bleibt nach wie vor die Besteuerung der Zeit der Freistellung. Wenn also in Folge einer Kündigung der Mitarbeiter von der Arbeit freigestellt wird und dennoch weiterhin seinen Bruttolohn erhält, könnte dies unter Umständen als Entschädigung im Sinne der neuen Vereinbarung angesehen werden. Deutlich formuliert ist indes die Verständigungsvereinbarung in diesem Punkt nicht.

Kritisch betrachtet erfüllt der weitergezahlte Bruttolohn gerade nicht die Definition der Entschädigung. Es bleibt nun der Praxis vorbehalten, wie diese Lücke geschlossen wird. Derzeit wird der Freistellungszeitraum in Deutschland versteuert. So wird es wohl auch bleiben.

Das hat nach der Auslegung der Verständigungsvereinbarung allerdings wiederum keine Auswirkungen auf die Berechnung der Abfindung. Denn für die anteilige Berechnung der Abfindung seien nur die Tätigkeitstage zu zählen.

Als Fazit bleibt wiederum festzuhalten, dass die Personen, die solche Vereinbarungen abschließen, mit der gelebten Praxis offensichtlich wenig zutun haben. Andernfalls würden sie sich etwas konkreter in solchen Staatsverträgen ausdrücken. Es ist nun zu erwarten, dass die bislang als vorläufig ergangenen Steuerbescheide noch einmal von den Finanzämtern überarbeitet werden.

Unbemerkt von der Öffentlichkeit wurde am gleichen Tage noch eine zweite Verständigungsvereinbarung geschlossen betreffend die Besteuerung von Lokomotivführern und Begleitpersonal. Zudem wurden nocheinmal grundsätzliche Ausführungen zu Berufskraftfahrern im Allgemeinen getroffen.

Im Prinzip entsprechen die Ausführungen der Verständigungsvereinbarung bezüglich der Berufskraftfahrer vom Mai 2005: Entscheidend ist nicht die in Deutschland gearbeitete Zeit in Stunden oder Minuten. Der Arbeitstag wird nach Staaten aufgeteilt. Wer an einem Tag bzw. einer Schicht in den zwei Staaten tätig ist, muß das Tagesgehalt je zur Hälfte in den beiden Staaten versteuern. Wer noch außerhalb Luxemburgs oder Deutschlands arbeitet, muß diesen Anteil ebenfalls in Deutschland versteuern.

Nicht erwähnt, aber betroffen hiervon sind auch alle Busfahrer. Wer als Busfahrer also lediglich 60 Minuten in Deutschland fährt, muß 4 von 8 Arbeitsstunden in Deutschland versteuern. Das ist ungerecht und bedarf wohl letztlich einer gerichtlichen Klärung. Denn Verständigungsvereinbarungen sind auch gerichlich überprüfbar. In Deutschland gilt zu dem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bzw. der offensichtlich unrichtigen Besteuerung.

Die ursprüngliche Regelung bezüglich der Berufskraftfahrer betraf originär die Fernfahrer. Hier ist es umständlich, nach Stunden oder Minuten zu rechnen. Der Straßenverkehr läßt bei langen Strecken keine exakte Zeitenermittlung zu.

Lokomotivführer und Busfahrer fahren jedoch nach einem festgelegten Fahrplan. Die Zeiten sind also in der Praxis leicht zu ermitteln. Es stellt sich daher die große Frage, wer eine solche Vereinbarung für notwendig erachtet hat. Ein Praktiker jedenfalls nicht.

Die beratenden Berufe und Finanzbeamten haben jetzt wieder eine Menge aufzuarbeiten.


Text der Verständigungsvereinbarung vom 26.5.2011

Verständigungsvereinbarung vom 7.9.2011 betreffend Abfindungen

Finanzgericht Rheinland-Pfalz entscheidet pro und contra Verständigungsvereinbarung


Gute Nachrichten für Busfahrer


Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat am 02. Oktober 2013 zwei wichtige Entscheidungen für Busfahrer im grenzüberschreitenden Linienverkehr getroffen.

In dem durch unsere Kanzlei geführten Fall ging es um das Steuerjahr 2010. Hier hat das Gericht entschieden, dass die Verständigungsvereinbarung vom 07. September 2011 für das Jahr 2010 noch nicht wirksam war. Insofern ist der Busfahrer berechtigt, bis zum Jahr 2010 das in Deutschland zu versteuernde anteilige Gehalt nach Minuten zu berechnen.

Nach der Verständigungsvereinbarung galt eine Aufteilung 50:50 pro Tag, in dem die Grenze überfahren wurde.
Fahrer, die also lediglich 70 Minuten in Deutschland gearbeitet hatten, mussten einen halben Tag versteuern. Die Steuer betrug in den meisten Fällen drei- bis fünfmal so viel.

Das Gericht hat folglich die Verständigungsvereinbarung kassiert.  Es hat darauf hingewiesen, dass die Verständigungsvereinbarung erst im Oktober 2011 in Kraft getreten ist.

Nach Auffassung unserer Kanzlei und unverbindlichen Meinungen aus dem Finanzamt Trier bedeutet dies, dass auch für das Jahr 2011 noch eine minutengenaue Aufteilung akzeptiert wird.

Es gibt viele weitere Fahrer, deren Einspruchsverfahren ruht und die von diesem Urteil profitieren. Denn statt 50.000 Euro für die letzten 12 Jahre müssen sie nun nur noch zirka 8.000 Euro zahlen. Andere werden nun wohl die Gelegenheit ergreifen, Selbstanzeige zu erstatten, wohlwissenend, dass die Nachzahlung moderat ausfallen wird.

In der zweiten Gerichtsentscheidung betreffend einer unserer Mandanten hat das Gericht allerdings erklärt, dass ab dem Jahr 2012 die Verständigungsvereinbarung wirksam ist. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann es nicht erkennen. Auch stört sich das Gericht nicht daran, dass eine Pauschalierung des Gehaltes bei den Busfahrern paradox ist, weil eine minutengenaue Aufteilung des Lohnes vorliegt. Man wird auf die schriftlichen Entscheidungsgründe gespannt sein.

Wir werden in jedem Fall diese negative Entscheidung des Gerichts per Nichtzulassungsbeschwerde und Revision überprüfen lassen und halten auch weiterhin an der Auffassung fest, dass die Verständigungsvereinbarung im Bezug auf die Busfahrer rechtswidrig ist.

Siehe hierzu auch den Presseartikel des TV vom 15.10.2013



Verständigungsvereinbarung vom 7.9.2011 betreffend Lokomotivführer und Berufskraftfahrer

Berichterstattung des Trierischen Volksfreundes vom 15.9.2011 zur Verständigungsvereinbarung wegen Abfindungen

Neue Verständigungsvereinbarung vom 26. Mai 2011



Neue Verständigungsvereinbarung für Grenzgänger löst leider nicht alle Probleme

Am 26. Mai 2011 haben Deutschland und Luxemburg eine Verständigungsvereinbarung unterzeichnet. Damit wird die Anwendung des Art. 10 DBA Luxemburg konkretisiert. Dort ist geregelt, wie nun das Gehalt der Grenzgänger im Detail aufgeteilt wird, wenn sie außerhalb Luxemburgs arbeiten. 

Neu ist insbesondere die Bagatell-Grenze von 19 Tagen. Wer bis zu 19 Tage außerhalb Luxemburgs arbeitet, muss diesen Lohnanteil nicht in Deutschland versteuern. 

Für alle anderen bleibt es beim Alten: Ausgehend von den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen, wird der Lohn anteilig in Deutschland versteuert.

Neu ist auch die Regelung, dass Lohnfortzahlung und Mutterschaftsgeld in Deutschland nicht versteuert werden. Diese Beträge können also vom Bruttolohn in Abzug gebracht werden, müssen jedoch unter Progressionsvorbehalt in Deutschland versteuert werden.

Nicht gelöst, ja nicht einmal erwähnt, wurden die Probleme um die Besteuerung der Abfindung sowie der Freistellungstage.

Gerade im Rahmen von Sozialplänen wurden und werden hunderte von Grenzgängern monatelang freigestellt und erhalten obendrauf noch eine Abfindung. Sowohl Deutschland als auch Luxemburg beanspruchen hierfür immer noch das Besteuerungsrecht. In aktuellen Arbeitsrechtsstreitigkeiten wird dies nämlich deutlich. Es darf daher nun ernsthaft gefragt werden, ob mit der Verständigungsvereinbarung nun wirklich ein Schlussstrich unter sämtliche Verhandlungen gezogen wurde und diese beiden Fragen nach wie vor offen bleiben, oder ob es hier tatsächlich noch eine nachträgliche Ergänzung geben wird.

Gerade bei den vorgenannten beiden Punkten geht es um erhebliche Steuerbeträge. Insbesondere die luxemburger Beamten haben auf die luxemburgische Besteuerung beharrt. Es verwundert daher sehr, dass nun weder in der Verständigungsvereinbarung noch in sonstigen Pressemeldungen diese beiden Punkte erwähnt werden.

Was bedeutet dies nun für die Grenzgänger:

1.    Diejenigen, die ihre Steuererklärungen berichtigt haben, hatten Bescheide mit Vorläufigkeitsvermerk erhalten. Diese Bescheide werden nun geändert, soweit es die Vereinbarung betrifft. Man wird gespannt sein, ob bezüglich der Freistellung und Abfindung die Steuerbescheide dann endgültig werden oder wiederum vorläufig bleiben.

2.    Die eingereichten und noch nicht bearbeiteten Steuerberichtigungen werden ab sofort nach Maßgabe der Vereinbarung vom Finanzamt beschieden. Es ist davon auszugehen, dass es also bei der Abfindung und Freistellung weiterhin bei einer Doppelbesteuerung bleibt.

3.    Bei den noch nicht eingereichten Steuerberichtigungen wird die neue Vereinbarung sofort von den Steuerberatern anzuwenden sein. Es stellt sich die Frage, ob in eindeutigen Fällen, also bei weitem Unterschreiten der 19 Tage, dann überhaupt Formulare ausgefüllt werden müssen oder nicht. Soweit das Finanzamt jedoch die Steuererklärung angefordert hat, dürfte dies unrelevant sein. Die Steuererklärung muss also trotzdem in vollem Umfang abgegeben werden.

4.    Sollten Grenzgänger bislang lediglich Fragebögen erhalten, könnte sich dann bereits in diesem Stadium durch Beantwortung der Fragen die Abgabe der Steuererklärung erübrigen.

5.    Bei laufenden Straf- beziehungsweise Ermittlungsverfahren muss auch hier die Verständigungsvereinbarung rückwirkend auf alle offenen Fälle angewendet werden. Es ist zu erwarten, dass hier nun dutzende Verfahren eingestellt werden, soweit weniger als 20 Tage im Streit stehen.

6.    Die nun bislang in Luxemburg gestellten Anträge auf Erstattung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen werden nun abgearbeitet. Luxemburg hatte im März die Bearbeitung dieser Anträge gestoppt und wollte den Abschluss der Verständigungsvereinbarung abwarten. 

Da allerdings die dicksten Fische, nämlich Abfindung und Freistellung, immer noch nicht geklärt sind, kann man gespannt sein, wie die luxemburger Finanzverwaltung hier reagiert.

7.    Bei allen Fällen, in denen die Steuererklärungen in Luxemburg unter Berücksichtigung der in Deutschland bereits versteuerten Auswärtstage angegeben wurde, müsste diese noch einmal korrigiert werden. 

Wer also schon alte deutsche Steuerbescheide bei der luxemburger Besteuerung berücksichtigt hat, muss hier noch einmal prüfen, ob es um mehr oder weniger als 19 Tage ging. 

8. Die Verständigungsvereinbarung hindert die Finanzbehörden nicht daran, weiterhin Fragebögen an Grenzgänger zu versenden. Denn nach wie vor muss ermittelt werden, welche Anzahl von Tagen der Grenzgänger außerhalb Luxemburgs leistet. Erst wenn alle Grenzgänger befragt wurden, wird daher Ruhe einkehren. Dies kann allerdings noch einige Monate dauern.

Stephan Wonnebauer, Avocat à la Cour, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

Trier - Luxemburg

 

Müssen Grenzgänger in Deutschland Steuererklärungen abgeben?




Grundsätzlich müssen Grenzpendler in Deutschland nur dann Steuererklärungen abgeben, wenn sie dort weiterhin Einkommen erzielen, beispielsweise aus Kapitalvermögen oder Vermietung.

Allerdings haben die Finanzämter einen weiten Spielraum bei der Anforderung der Steuererklärung. Seit der Verständigungsvereinbarung müssen Grenzgänger auch erklären, dass sie weniger als 20 Tage ausserhalb Luxemburgs arbeiten.

Da sich dieser Umstand jährlich ändern kann, führt aus Sicht vieler Finanzbeamter nun zur jährlichen Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Inwieweit dann eine verkürzte Steuererklärung abzugeben ist, kann mit vielen Finanzbeamten immerhin vereinbart werden.





Neuer Fragebogen des Finanzamtes Trier


Das Finanzamt Trier übersendet allen erfassten Grenzgänger nun einen neu entwickelten Fragebogen.

Darin wird insbesondere gefragt, ob die Grenzgänger auch Einsatzstellen außerhalb Luxemburgs aufsuchen.

Hintergrund: Diese Zeiten bzw. Gehaltsanteile müssen in Deutschland versteuert werden. Betroffen sind zum Beispiel alle Consulter und Handwerker, die deutsche Kunden besuchen.

Wer diese Fragen wahrheitswidrig beantwortet, begeht vorsätzlich Steuerhinterziehung.

Grenzgänger sollten daher diesen Fragebogen zum Anlaß nehmen, eine strafbefreiende Selbstanzeige für die Vergangenheit vorzunehmen.

Fehlinformationen durch Arbeitgeber bezüglich Berichtigungspflicht


Grenzgänger, die Arbeitstage außerhalbs Luxemburgs verbringen, müssen diese in Deutschland versteuern. Dies ist - entgegen anderslautender Pressemeldungen und Gerüchte - völlig unstreitig, auch zwischen den Staaten Deutschland und Luxemburg.

Es ist löblich, wenn Arbeitgeber nun ihre Mitarbeiter über das Prozedere in Form von betriebsinternen Veranstaltungen informieren. Allerdings hört man auch von Wildwuchs:

Manche Arbeitgeber machen wohl einen Deal mit dem Trierer Finanzamt in der Form, dass für die Jahre 2006-2009 eine Pauschalzahlung durch den Arbeitgeber an das Finanzamt erfolgt. Die Mitarbeiter werden angewiesen, dies zu akzeptieren und nichts weiter zu tun. Die Mitarbeiter sind dann von einer Berichtigung befreit. Sie mögen dann nur das Finanzamt anschreiben, dass sie Mitarbeiter der Firma X seien. Dann müßten sie keine Berichtigung einreichen, so hört man.

Dies allein ist schon rechtsstaatlich sehr bedenklich.

Hat man den Mitarbeitern auch gesagt, dass einige auch einen finanziellen Schaden dadurch haben? Denn in vielen Fällen führt die Berichtigung in Deutschland dazu, dass gar keine Steuern zu zahlen sind. Bei dem Erstattungsantrag in Luxemburg springen allerdings ein paar hundert Euro jährlich raus. In einem konkreten Fall wurden 1600 Euro errechnet.

Wer würde also für den Steuerschaden haften, der durch den Deal zwischen dem Finanzamt und dem Arbeitgeber entsteht? Sind sich die Arbeitgeber oder deren Berater oder das Trierer Finanzamt dessen bewußt?

Ist allen Beteiligten auch klar, dass die Zahlung des Arbeitgebers einen geldwerten Vorteil darstellt, der versteuert werden muß? Ist den Banken klar, dass sie mit dieser Pauschale mehr Steuern zahlen, als der einzelene Mitarbeiter zahlen müßte.
Denn mit der Pauschale wird nur der Bruttobetrag berücksichtigt, nicht jedoch die steuerlich relevanten familiären Verhältnisse und sonstigen Abzugsmöglichkeiten. Was sparen die Banken mit dieser Lösung eigentlich? Ist das verantwortlicher Umgang mit Firmengelder, wenn man unnötig Geld zum Fenster rauswirft?

In einem anderen Fall hat der Arbeitgeber einen Steueranwalt aus dem Saarland mit der Infoveranstaltung beauftragt. Dieser riet dazu, für die letzten 10 Jahre eine Selbstanzeige zu machen, so erzählen Mitarbeiter. Den Mitarbeitern wurde strengstens empfohlen, sich nur an diese Kanzlei zu wenden und dort die Selbstanzeige in Auftrag zu geben. Eine Verweigerung würde in die Personalakte aufgenommen. Zudem wurde noch eine kurze Frist gesetzt, innerhalb der man dem Anwalt die Unterlagen zukommen lassen müsse. Bei Fristveräumnis drohe Unheil.

Hat man dort schon einmal etwas von freier Anwaltswahl gehört? Muß der Mitarbeiter den von dem Arbeitgeber "ausgewählten" Anwalt nehmen, der dann noch den falschen Rat erteilt, für 10 Jahre zu berichtigen?
In Rheinland-Pfalz, insbesondere der Region Trier ist nämlich bekannt, dass die Berichtigungen nur rückwirkend bis 2005 oder 2006 erfolgen müssen.

Würde der Arbeitgeber den Steuersschaden übernehmen, der aus diesem falschen Rat entsteht?

Es ist doch unglaublich, welche Auswüchse dies alles nimmt. Arbeitgeber sollten jedenfalls Berater auswählen, die sich auskennen und keinesfalls Druck auf ihre Mitarbeiter ausüben. Denn letztlich ist der Mitarbeiter für die Ordnungsgemäßheit seiner Steuerangelegenheiten selbst verantwortlich.

 

Welche Steuerklasse soll man wählen?



Die Steuerklassenwahl entscheidet zuerst einmal über die Höhe der Steuervorauszahlungen, die monatlich erbracht werden. Die vorsichtige Wahl lautet IV / IV.

Die Steuerkarte des Grenzgängers wird ohnehin nicht in Deutschland benötigt, aber bei einer Änderung der Steuerkarten muss auch diese vorgelegt werden.

Im ersten Jahr der Heirat oder des Grenzgängerstatus kann man da etwas austarieren, man kann auch je nach Konstellation noch ein paar Monate die Steuerklasse 3 wählen, das muss aber ausgerechnet werden.

Letztendlich ist entscheidend bei Erstellung der Einkommensteuererklärung, ob die Zusammen- oder Getrenntveranlagung günstiger ist und hier gibt es eine Grundregel:

Bei hohen Einkommen ist die Getrenntveranlagung grundsätzlich günstiger, sprich beide verdienen rund 60.000  Euro, der Eine in Deutschland, der Andere in Luxemburg. Dann kann man davon ausgehen, dass die Getrenntveranlagung günstiger ist.


Wenn das luxemburger Gehalt  viel höher ist, also beispielsweise Luxemburg 70.000 Euro und in Deutschland 20.000 Euro, ist auch die Getrenntveranlagung günstiger. Wenn beide Ehegatten 30.000 Euro verdienen, kommt man zu dem Ergebnis, dass die Zusammenveranlagung günstiger ist.

Ein Steuerberater geht so vor, dass erst einmal  alle Daten eingegeben werden. Dnn lässt er die "Maschine" ausrechnen. Wenn einmal die Entscheidung getroffen wurde, heißt das nicht, dass die Entscheidung ein Leben lang so gilt. Wenn sich das Gehalt oder das Steuersystem ändert, kann die Entscheidung auch im nächsten Jahr neu zu überlegen sein. die Entscheidung kann man in Deutschland also jedes Jahr neu treffen.

Je nach Höhe des Gehaltes der Ehegatten kann die Erstattung so hoch sein, wie die Nachzahlung. Hier ist ein Wechsel der Steuerklasse im Laufe des Jahres zu erwägen, um die Steuerlast zu optimieren.

Wir erstellen für Sie in der Erstberatung Musterberechnungen, damit Sie Ihr Optimum finden.



Behandlung von Freistellungsaufträgen


Grenzgänger müssen ihre Kapitaleinkünfte im Wohnsitzland, also in Deutschland versteuern. In der luxemburger Steuererklärungen werden sie seit 2009 herangezogen, um den globalen Steuersatz zu bemessen.

In Deutschland können den Banken Freistellungsaufträge erteilt werden, damit die Abgeltungsteuer nicht einbehalten wird.

Pro Ehegatten werden 801 Euro gewährt, bei Zusammenveranlagung 1602 Euro. Bestenfalls kann der Freibetrag komplett auf das Einzelkonto eines Ehegatten übertragen werden.

Allerdings weiß man in vielen Grengänger-Fällen nicht, ob die Getrennt- oder Zusammenveranlagung am Ende günstiger ist. Im Rahmen der Steuerveranlagung wird bei Zusammenveranlagung in jedem Falle der Gesamtbetrag von 1602 Euro gewährt bzw. kann auf den anderen Ehegatten übertragen werden.

Daher gilt hier: Zunächst nur pro Ehegatten den Freistellungsauftrag über 801 Euro erteilen. Wenn nach einer Steuererklärung feststeht, dass die Zusammenveranlagung auch für die Zukunft beibehalten bleibt, kann der Betrag, wie oben beschrieben, anders verteilt werden.


Besonderheiten für Berufskraftfahrer



Für Berufskraftfahrer im Fernverkehr gibt es ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 28.3.2012, das von unserer Kanzlei  gegen das Finanzamt Eckernförde erstritten wurde.

Darin bestätigt der BFH, dass pro Übernachtung im Lkw eine Pauschale von 5 Euro angesetzt werden kann. Dabei handelt es sich nicht um einen Betrag aus einer Tabelle. Die Reisekostentabelle findet diesbezüglich nämlich keine Anwendung. Die Pauschale ist ein Schätzbetrag mit dem die tatsächlichen Kosten eines Fahrers für eine Übernachtung abgegolten werden sollen. Das Finanzamt und das Finanzgericht Schleswig-Holstein lehnten den Ansatz dieses Betrages ab. Die Pauschale wird indes von allen Finanzämtern ausserhalb Schleswig-Holsteins seit Jahren akzeptiert.

In diesem Urteil hat der BFH noch eine weitere wichtige Position geklärt: Fahrten zum Lkw sind Reisekosten. Die Fahrer fahren also nicht zu einer regelmässigen Arbeitsstätte, wenn sie zu ihrem Lkw fahren. Bewegliche Arbeitsplätze können also keine regelmässigen Arbeitsstätten sein. Folglich sind die Fahrten als Reisekosten anzusetzen, also Hin- und Rückweg.

Der BFH hatte im Jahr 2011 seine Rechtsprechung zum Begriff der regelmässigen Arbeiststätte grundlegend geändert. Das BMF reagierte hierauf mit einem Schreiben vom 15.12.12. Die neue Entscheidung schliesst nur eine Lücke.

Unseres Erachtens findet das Urteil darüber hinaus auf alle Berufskraftfahrer Anwendung, also auch auf Busfahrer und Taxifahrer.

Neue Entwicklung bei der Besteuerung der Busfahrer


Busfahrer im Grenzverkehr sind in das Visier des Finanzamtes geraten. Nach der Verständigungsvereinbarung für Berufskraftfahrer sollen sie die Hälfte ihres Tagesgehaltes in Deutschland versteuern, wenn sie im Linienverkehr eingesetzt sind und dabei die Grenze überfahren.

Allerdings sind die Fahrer oft meist nur 70 Minuten auf deutschem Boden. Versteuern müssen sie allerdings 4 Stunden.

Das führt zur einer unangemessen hohen Steuer, die 300-400 Prozent höher ausfällt, als bei einer Abrechnung nach Minuten; das bedeutet in manchen Fällen dann 1200 Euro statt 300 Euro pro Jahr, je nach der Anzahl der Fahrten.

Man hört schon von Nachzahlungen von bis zu 40.000 Euro für mehrere Jahre.

Busfahrer sollten dagegen Einspruch einlegen. Denn eine Pauschalierung von Einnahmen muss dem Gleichheitsgrundsatz und Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen. Letztlich ist die Verständigungsvereinbarung noch gar nicht durch ein Zustimmungsgesetz im Bundestag transformiert worden.

Die Finanzbeamten kennen die Problematik, müssen aber gemäß den Anweisungen des Dienstherren handeln.

In Kürze wird es von unserer Kanzlei an dieser Stelle eine Berichterstattung über entsprechende Gerichtsverfahren geben.

Info-Veranstaltungen zur Rentenbesteuerung


Die Sektion der deutschen Grenzgänger des OGB-L informiert zum Thema Besteuerung der Renten. Referent ist Rechtsanwalt Wonnebauer.

Die Veranstaltungen beginnen jeweils um 19 Uhr und finden wie folgt statt:

19.4.2012 in Irrel im Hotel Koch-Schilt

Die Veranstaltung war mit rund 100 Teilnehmern sehr gut besucht.

Viele Fragen gingen zu dem Thema: Rente aus Luxemburg und anschließend Rente aus Deutschland. Wie wird der steuerfreie Betrag errechnet. Gilt das Jahr der ersten Rente auch für die später in Deutschland gezahlte zweite Rente. Wir meinen JA. Das Gesetz sieht diesen Fall explizit nicht vor. Hier wird sich in Zukunft ein Streitpunkt auftun.

Desweiteren ist die Frage gestellt worden, ob bei Vorliegen einer einzigen Rente aus Luxemburg auch Beiträge zur deutschen Krankenversicherung gezahlt werden. Wir meinen: NEIN.


26.4.2012 in Trier in der Sportakademie

Auch bei dieser Veranstaltung konnten wird rund 100 interessierte Zuhörer begrüsst werden. Fragen zur Rente mit 57, Invalidenrente und besondere Abzugsbeträge standen im Zentrum der Fragen.

Die Referenten Wolfgang Schnarrbach und Stephan Wonnebauer gingen insbesondere ein auf die zukünftige Rentenbesteuerung ab 2013 nach dem neuen DBA-Luxemburg.

Letztlich wurde thematisiert, ob es günstiger sein kann, auf die deutsche Rente zu verzichten, um einer Verbeitragung der luxemburger Rente zu entgehen.

Die letzte Infoveranstaltung findet statt am:


3.5.2012 in Orscholz im Hotel Zur Saarschleife.

Erneut konnten rund 80 Zuhörer begrüsst werden. Der Radiosender SWR4 nutzte die Gelegenheit, die Teilnehmer zur aktuellen Entwicklung der Steuerpolitik in Luxemburg zu befragen.

Fragen zielten auf die Lesart der deutschen Steuerbescheide, Besteuerung bei Renten aus mehreren Ländern und die Problematik des Progressionsvorbehalts bzw. globalen Steuersatzes.

Der OGB-L bedankt sich für das grosse Interesse an dieser Veranstaltungsreihe.

Wo versteuern Grenzgänger Ihre Rente?


Die Besteuerung der Rentner und Pensionäre ist ebenfalls im Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Luxemburg geregelt. Bis 2013 galt das Wohnsitzprinzip: Gesetzliche Renten und Betriebsrenten, aber auch Witwenrenten, sind in Deutschland zu versteuern.

Seit 2014 gilt grundsätzlich: Gesetzliche Renten sind im Quellenstaat zu versteuert, andere Renten im Wohnsitzstaat.

Die Rechtslage ist eindeutig und wurde auch kürzlich noch einmal durch den Bundesfinanzhof bestätigt anlässlich eines Urteils zur luxemburger Witwenpension, die eine Deutsche mit Sitz in Deutschland erhielt. 

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Luxemburger die Begriffe Rente und Pension anders gebrauchen, als der deutsche Steuergesetzgeber. 

In Deutschland versteht man unter Pension die Alterseinkünfte eines Beamten. Diesen differenzierten Sprachgebrauch gibt es in Luxemburg nicht. Hier heißen Altersruhegeld grundsätzlich Pension. Ebenso wenig existiert diese Differenzierung im internationalen Steuerrecht.

Entscheidend ist hier vielmehr die Quelle der Rentenzahlung. Konkret bedeutet dies, dass ehemalige luxemburgische Beamte ihre (Beamten-)Pension in Luxemburg versteuern. Dies wird auf die allermeisten deutschen Grenzgänger jedoch nicht zutreffen. Denn luxemburgische Beamte sind grundsätzlich auch luxemburger Staatsbürger.

Die Rente wird nicht zu 100% besteuert, sondern seit dem Jahre 2005 mit dem so genannten Besteuerungsanteil. Dieser steigt ab dem Jahr 2005 um jeweils 2-Prozentpunkte und wird sich auf 100 Prozent erhöhen bis zum Jahr 2040. 

Dies bedeutet, dass die Renten bis 2005 nur zu 50 Prozent besteuert werden. Entscheidend ist das Renteneintrittsalter. Bei diesen Rentnern bleibt es bei diesem Besteuerungsanteil.
Ab dem Jahr 2006 erfolgt eine jährliche Steigerung um 2-Prozentpunkte. Dies bedeutet beispielsweise, dass die Rente 2006 mit Prozent, 2007 mit 54, 2008 mit 56, 2009 mit 58 Prozent usw. der Besteuerung unterliegt. Wer also im Jahre 2009 in den Ruhestand tritt, muß 58 Prozent seiner Rente versteuern.

Damit ist die Rentenbesteuerung in Deutschland jedoch günstiger als in Luxemburg. Denn dort wird die Rente zu 100% besteuert. 

Im Ergebnis profitieren also die Rentner sogar, wenn sie ihre Alterseinkünfte in Deutschland versteuern dürfen.

Bei Renten von Normalverdienern handelt es sich hier meist nur um Nachzahlungen von bis zu 500,- Euro pro Jahr. Gängig sind sogar Nachzahlungen von ca. 200,- Euro. Insofern sollte man sich nicht schlaflose Nächte verschaffen, wegen dieser Ungewissheit.

Beispiel:

Ein Rentnerehepaar, das 2006 in den Ruhestand getreten ist und eine Rente von 38.000 Euro erzielt, zahlte 2008 Steuern über 782,62 Euro. 

Die Rechtslage ist auch insoweit geklärt, dass die luxemburgische Rentenversicherung die Renten der Grenzgänger nicht besteuert. Bereits daraus kann geschlossen werden, dass eine Versteuerung in Deutschland durchzuführen ist. 

Nach der neuen Rentenbezugsmitteilung müssen die Rentenversicherungen der Finanzverwaltung den Bezug von Renten mitteilen. Dies gilt auch für ausländische Renten. Denn der Bezug der ausländischen Rente ist bei der deutschen Rentenversicherung erfasst. Dies geschieht durch europarechtliche Vorschriften.

Derzeit werden bereits Rentner von dem Finanzamt auf diese Sachverhalte angesprochen und müssen rückwirkend nach versteuern. Dies muss nicht zu erheblichen Nachzahlungen führen. Es wird Rentner angeraten, sich steuerlich beraten zu lassen. Hierbei sollte die Steuernachzahlung berechnet werden. Sodann könnten sich die Rentner auf einen Zahlungsmodus bezüglich einer eventuellen Nachzahlung an das Finanzamt einstellen. 

In jedem Fall kann jedem Rentner nur geraten werden, sich schnellst möglich um diese Angelegenheit zu kümmern, da das Finanzamt die Nichtabgabe der Steuererklärung auch als Steuerhinterziehung verfolgen kann. Dies wird zwar grundsätzlich nicht getan zugunsten der Rentner. Im Einzelfall kann diese juristische Betrachtungsweise jedoch nicht ausgeschlossen werden, da sich diese Herleitung einfach aus dem Gesetz ergibt.