Testamentsgestaltung in grenzüberschreitenden Fällen


Vormundbestimmung für die Kinder, Bestattungsverfügung, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Ehevertrag.

Alles schon bedacht?

Viele Menschen denken über die Errichtung eines Testamentes nach. In diesem Zusammenhang sind auch die oben genannten Regelungen zu bedenken.

Für viele Mandanten ist es ein Bedürfnis, auch die Modalitäten der Beerdigung (Verbrennung, Lieder, Grabgestaltung) zu regeln. Natürlich sollten diese Regelungen nicht im Testament niedergelegt sein, da das bei Gericht hinterlegte Testament ja erst weit nach der Beerdigung eröffnet wird.

Bei Luxemburgern, die in Deutschland leben, gilt grundsätzlich deutsches Erbrecht, also die deutsche Erbfolge. Insofern besteht hier eventuell ein Bedürfnis, die Erbfolge anders zu regeln.

Das gleiche gilt für Deutsche, die in Luxemburg leben.

In beiden Fällen muß bedacht werden, wo Immobilien liegen, weil sich das Steuerrecht nach dem Belegenheitsprinzip richtet.

Das Steuerrecht kann dadurch nicht abgeändert werden. In diesen Fällen gilt deutsches Steuerrecht.
Interessanterweise ist die deutsche Erbschaftsteuer bei Erben in der dritten Klasse günstiger, als die luxemburger Erbschafsteuer.

Testamente sollte man noch errichten, solange man gesund, insbesondere testierfähig ist.
Testamente, die im Krankenhaus mittels einem Notarbesuch errichtet werden, haben ein Geschmäckle. Lag denn überhaupt die Testierfähigkeit vor? Es hat schon Fälle gegeben, in denen ein  Kinder das Testament mit dem vermeintlichen Willen der Erblasserin vom Notar erstellen ließen und blind von der Totkranken unterschrieben wurde. Die anderen Kinder wurden dadurch benachteiligt. Das kam später heraus. Dann war es aber schon zu spät.

In bestimmten Fällen muss ein Arzt gutachterlich prüfen, ob es medizinische Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit gibt. Der Arzt stellt eine Diagnose, ob bestimmte psychopathologische Auffälligkeiten gleichzeitig und meist über einen bestimmten Zeitraum bestehen. Nach Professor Wetterling handelt es sich um eine Syndromdiagnose. Das ärztliche Verfahren ist weitgehend standardisiert.



Einführung einer Erbrechtsverordnung in Europa



Bei Erbfällen von Deutschen mit Auslandsbezug gilt derzeit noch der Grundsatz, dass die Staatsangehörigkeit das Erbrecht bestimmt. Lediglich bei Grundstücken erkennt das deutsche Recht die Geltung des Rechtes des Belegenheitsstaates an.

Ab dem 17.8.2015 tritt die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft.

Anknüpfungspunkt
für die Rechtsanwendung wird dann grundsätzlich der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes sein. Wenn also ein deutscher Staatsbürger für gewöhnlich in Luxemburg wohnt, wird dann luxemburgisches Recht geltend.

Umgekehrt gilt für Luxemburger, die in Deutschland wohnen - und das sind sehr viele -, dass deutsches  Erbrecht Anwendung findet.

Für Immobilien verbleibt es bei dem Grundsatz, dass das Recht des Belegenheitsstaates gelten wird.

Um eine rechtsverbindliche Entscheidung zu erhalten, welches Recht denn anzuwenden ist, wird ein europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Das zuständige Gericht wird hiermit dann bestimmen, in Bezug auf welche Sache, welches Länderrecht gilt.

Fachleute diskutieren noch, was man unter gewöhnlichem Aufenthalt versteht. Ausserdem gibt es eine Exitklausel. Wenn besondere Beziehungen zu einem anderen Staat vorliegen, kann auch das Recht dieses anderen Staates gelten.

Wie so oft, geben England und Irland wieder die Extrawurst. Sie lehen die Anwendung der neuen Richtlinie in ihren Länder ab.

Weitere Besonderheiten ergeben sich aus dem neuen Artikel 36. Spanien hat zum Beispiele auch lokale Erbrecht, die dann zu berücksichtigen sind, z.B. auf Ibiza oder Katalonien. Es muss dann also ein spanischer Kollege herbeigezogen werden, der die dortige Erbrechtsfolge kennt.



Vollstreckung ausländischer erbrechtlicher Titel

 

Der Erbe muss in bestimmten Fällen sein Recht gerichtlich durchsetzen. Er erwirkt dann ein Urteil von dem zuständigen Gericht. Die Vollstreckung erfolgt in bestimmten Fällen in einem anderen Staat.

Dazu das folgende Beispiel:

Der Erbfall tritt am 17. August 2015 ein, also nach Inkrafttreten der neuen Erbrechtsverordnung. Ein Luxemburger Gericht entscheidet, dass ein Erbe ein Haus in Trier geerbt hat. Das Haus wird jedoch von dem enterbten Bruder bewohnt. Das luxemburgische Urteil kann dann nicht so einfach in Trier vollstreckt werden.

Hier findet die Erbrechtsverordnung 650/2012 Anwendung und nicht das EuGVVO. Letztere gilt ausdrücklich nicht in Erbrechtsfällen. Allerdings kommt die Verordnung in Kapitel IV zum gleichen Ergebnis, da sie auch auf die Brüssel-I-Verordnung verweist. Letztlich gilt der Grundsatz aus Art. 33 EuGVVO.

Die Richtigkeit der ausländischen Entscheidung wird also nicht mehr überprüft.

Im obigen Beispiel wäre örtlich zuständig das Gericht in Trier.  Dieses erklärt dann das luxemburgische Urteil für vollstreckbar. Im konrekten Fall besteht dann beispielsweise ein Räumungsanspruch gegen den in dem Haus wohnenden Bruder.



Das europäische Nachlasszeugnis


Derzeit kennen wir in Deutschland den Erbschein. Dieser wird vom Nachlassgericht ausgestellt und stellt verbindlich die Erben fest. Es entsteht ein Gutglaubensschutz.

In Luxemburg, wie auch in Frankreich und Belgien und Holland, kennt man den acte de notoriété.

Andere europäische Länder kennen andere Zuständigkeiten und Verfahren.

Letztlich ist allen Verfahren gemein, dass eine verbindliche Feststellung erfolgt.

Die neue Verordnung sieht einen einfachen Nachweis für alle Mitgliedstaaten vor. Allerdings sollen die nationalen Erbscheine nicht ersetzt werden.

Zweck
des neuen Zeugnisses ist lediglich die Authorisierung in anderen Mitgliedsstaaten. Es entfaltet seine Wirksamkeit ohne weiteres Zutun des Staates, in dem das Zeugnis Anwendung finden soll. Das Zeugnis entfaltet bei dem Dritten guten Glauben.

Bislang akzeptieren luxemburgische Banken die Vorlage eines deutschen Erbscheins oder Testamentes, wenn Erben Zugriff auf ein Bankkonto des Erblassers erlangen wollen. Die Verwendung des Zeugnisses ist keine Pflicht. Es wird sich finden, wie die Banken mit dem neuen Zeugnis umgehen.




Erbschaft- und Schenkungsteuer


Sowohl in Deutschland als auch in Luxemburg kennt man die Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Das ist keine Selbstverständlichkeit. Österreicht kennt diese Steuerarten nicht (mehr). Auch Portugal kennt keine Erbschaftsteuer, statt dessen aber eine Stempelgebühr. Es wird zum Teil die Ansicht vertreten, dass es sich um eine Art Erbschaftsteuer handelt.

Grundsätzlich sind die vorgenannten Steuern  in den EU-Mitgliedsländern unterschiedlich hoch. Dies hängt auch mit den unterschiedlichen Anknüpfungspunkten und Freibeträgen zusammen.

Es gibt auch EU-Länder, die zwar eine Erbschaftsteuer kennen, effektiv aber keine Besteuerung durchführen.

Die Steuerpflicht richtet sich nach dem nationalen Recht und damit nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt.

Deutschland und Luxemburg besteuern jegliches Einkommen, also unbewegliches und bewegliches Vermögens.

Immobilien werden immer im Belegenheitsstaat besteuert. Besitzt ein Luxemburger also ein Haus in Trier, werden die Erben darauf also die deutsche Erbschafsteuer zahlen. Im umgekehrten Fall fällt auch die deutsche Erbschaftsteuer an.

In Luxemburg sind jedoch Erbschaften meistens steuerfrei. Wer also in gerader Linie einen Nachlass in der gesetzlichen Höhe erbt, zahlt keine Steuern. Auch Erbschaften unter Ehegatten sind steuerfrei. Befindet sich allerdings unbewegliches Vermögen in Deutschland, muss dort die Erbschaftsteuer gezahlt werden.

Es macht also einen erheblichen Unterschied, welches Länderrecht Anwendung findet.




Rechtsprechung des EuGH zur Erbschaftsteuer


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet sind, die direkten Steuern, also auch die Erbschaftsteuer zu harmonisieren.

Die Mitgliedsstaaten haben also nur die allgemeinen Freiheitsrechte bei der Gestaltung der Erbschaftsteuer zu beachten.

Dem EuGH kommt es im Wesentlichen immer darauf an, dass keine Diskriminierung stattfindet.
Es muss also möglich sein, auch Kosten von der Erbschaft abzuziehen, um eine leistungsgerechte Bemessungsgrundlage zu ermitteln.

Letztlich kann eine Doppelbesteuerung stattfinden, solange keine Diskriminierung vorliegt. Der EuGH gestattet bei direkten Steuern grundsätzlich die Doppelbesteuerung.

Es ist zu erwarten, dass der EuGH zu der neuen Verordnung - leider erst in wenigen Jahren - entscheiden wird.



Doppelbesteuerung bei der Erbschaftsteuer


Der Anteil der Erbschaftsteuer ist derart gering, dass man sie eigentlich auch abschaffen könnte, zumal viele Mitgliedsstaaten darauf verzichten oder praktisch keine Steuern erheben. In den neuen EU-Mitgliedsstaaten beträgt der Anteil 0,004 Prozent.

Deutschland ist dafür bekannt, dass es keine Steuern zu verschenken hat. Gegenüber Luxemburg geriert sich Deutschland immer als groß, wichtig und im Recht. Luxemburg akzeptiert das weitgehend und verzichtet im Konfliktfall eher auf einen Streit und in der Folge auf mögliche Steueransprüche.

Ein Doppelsteuerungsabkommen bezüglich der Erbschafsteuer zwischen den beiden Staaten besteht nicht. Ohnehin hat Deutschland nur mit sehr wenigen Staaten in diesem Bereich Abkommen beschlossen, beispielsweise mit den USA.

Im Zweifel wird ein Grenzgänger also in beiden Staaten Steuern zahlen müssen. Steuern in beiden Ländern bis über 70 Prozent des geerbten Vermögens hat der EuGH bereits in einigen Urteilen als nicht diskriminierend abgesegnet.



Nachlassplanung bei Auslandbezug bezüglich Deutschland und Luxemburg



Die deutsche Erbschaftsteuer führt in vielen Fällen zu einer hohen Steuerlast.

Insbesondere das sehr beliebte Berliner Testament ist steuerlich betrachtet eine finanzielle Katastrophe.
Denn die Freibeträge des überlebenden Ehegatten werden in vielen Fällen schnell überschritten. Hätte man die Kinder direkt als Erben mitbedacht, wäre Erbschaftsteuer oft vermieden worden.

Wer sein Geld also nicht nicht zum Fenster (an das Finanzamt) werfen will, kann legale Möglichkeiten entsprechend den Steuergesetzen suchen, diese Steuer zu vermeiden.

Diesbezügliche Beratungskosten lohnen sich immer.Voraussetzung ist die Kenntnis des luxemburgischen und deutschen Erbschafts- und Erbschaftsteuerrecht.

Sollten Bezüge zu weiteren Ländern (z.B. ein Ferienhaus in Frankreich)  bestehen, müssen auch diese Rechtsverhältnisse begutachtet werden. Dann müssen weitere Steuerfachleute aus unserem Kanzleinetzwerk aus anderen Ländern eingebunden werden.



Probleme beim Zusammentreffen von europäischem Erbrecht und Ehegüterrecht


In Deutschland kennen wir besondere Erbansprüche des Ehegatten. Diese sind im Familienrecht begründet und müssen bei der Ermittlung der Erbanteile berücksichtigt werden. Es ist allerdings noch nicht europarechtlich geklärt, ob dieser Anteil als erbrechtliche Bestimmung auf europäischer Ebene gilt.

Aber welches Ehegüterrecht gilt, wenn Luxemburger seit über 10 Jahren in Deutschland wohnen?

Hat ein eventueller Ehevertrag Einfluss auf die Rechtslage? Kann dort das geltende Recht festgelegt werden?

Um jeglichen Unwägbarkeiten  vorzubeugen, ist ein Ehevertrag in jedem Fall von großem Vorteil.




Gesellschaftsrechtliche Bestimmungen zur Erbfolge


Erblasser, die Gesellschafter in Kapital- oder Personengesellschaften waren, haben in der Regel zusätzlich in den Gesellschaftsverträgen Regelungen zur Erbfolge getroffen.

Nach vielen Vertragsbestimmungen fällt der Gesellschaftsanteil an die anderen Gesellschafter zurück - gegen Zahlung eines adäquaten Gegenwertes an die Erben. Es gibt also eine Art Vorkaufsrecht der anderen Gesellschafter, insbesondere bei Familienunternehmen. Bei einer Rechtsanwaltsgesellschafter können Erben nur Berufsangehörige sein.