Staatshilfen noch künftig in der EU möglich?


Eine Staatshilfe liegt dann vor, wenn der Staat eine Auszahlung an Unternehmen leistet, um diesem Unternehmen einen Marktvorteil zuzuwenden, weil dies irgendwie politisch gewollt ist.

Der EuGH hat Staatshilfen grundsätzlich als unzulässig angesehen.

Hierzu gehören auch reduzierte Steuern, beispielsweise für Banken und Textilfirmen (Italien).

Eine Hilfe für alle Unternehmen ist also keine unzulässige Staatshilfe.

Wo sind also die Grenzen von Staatshilfen?

Eine Entscheidung des EuGH zu den Steuerrulings steht noch aus.



Auswirkungen der BEPS-Diskussion auf Luxemburgische Unternehmen


Weltweit haben sich Staaten zusammengeschlossen, um Steuervermeidung großer Konzerne zu bekämpfen (Stichwort Amazon, Apple, Irland, Luxemburg). Die Verschiebung von Gewinnen in Niedrigsteuerländer kann nur gemeinsam bekämpft werden. Das Bundesminsterium der Finanzen informiert über die Maßnahmen auf seiner Seite. Mehr ...

Ein Problem dabei ist, dass vor Ort nur 1-2 Männlein sitzen, auf die jedoch Gewinne von mehren hundert Millionen Euro verbucht werden.

Die international tätigen Unternehmen müssen nun handeln. Heerscharen von Steuerjuristen sind nun beschäftigt.

Eine Taktik von vielen der Unternehmen ist es nun, die Anzahl der Mitarbeiter virtuell zu erhöhen. Besonders schamlos gehen dabei Unternehmen vor, die keine Geschäftsbeziehung zu Deutschland haben, wo die Kontrolldichte sehr hoch ist.

Natürlich werden dort nicht mehr Menschen arbeiten. Das wäre ja zu teuer und würde den Gewinn schmälern. Vielmehr ist es so, dass Arbeitsverträge gesplittet werden. Mitarbeiter müssen nun mehrere Arbeitsverträge unterzeichnen, wobei sie dann nur noch stundenweise für die ein oder andere Firma auf dem Papier tätig sind. Natürlich bekommen die Mitarbeiter in der Summe nicht mehr Gehalt.

Damit sind aus Sicht der Personalabteilung und der Mitarbeiter neue Probleme im Steuerrecht und Arbeitsrecht vorprogrammiert:

Was passiert im Falle der Kündigung? Es müssen mehrere Kündigungen ausgesprochen werden.

Wie wird der Urlaub auf die verschiedenen Firmen verteilt? Der neue große Verwaltungsaufwand muss sich lohnen.

Gibt es nur eine Personalabteilung? Na klar. Der Mitarbeiter wird ja nur von einem Vorgesetzten einer  Firma angewiesen. Ist dann das Steuersparmodell noch wirksam?

Wie wird die 19-Tage-Regel gezählt, wenn für mehrere Arbeitgeber verreist wird? Werden dann wirklich mehrere Spesenanträge gestellt? Ganz schön umständlich.

Gibt es Probleme bei der Frage der Sozialversicherungspflicht, wenn die 25% Grenze überschritten wird.

Welcher Arbeitgeber haftet bei einem Arbeitsunfall? Bei welchem Arbeitgeber steigen dann die Beiträge zur Unfallkasse AAA.

Die Frage wird also sein, was den Mitarbeitern alles zugemutet wird, damit die Konzerne weiterhin Steuernsparen.

Unternehmen und Personaler sollten sich darüber Gedanken machen.


Lager in Deutschland als Betriebsstätte des luxemburger Unternehmens ?

Viele Grenzgänger-Unternehmer haben zwar in Luxemburg ihren Sitz gegebenenfalls auch einen Betriebshof. In vielen Fällen werden jedoch Lager in Deutschland unterhalten aus dem einfachen Grund, weil dort die Mieten viel günstiger sind, als in Luxemburg.

In der Praxis liegt die Konstellation dann häufig so, dass sich die Angestellten morgens in dem Lager treffen und dort in einen Firmenbus oder Firmenwagen einsteigen, um dann über die Grenze zur Firma zu fahren. Gelegentlich werden auch noch bestimmte Waren aus dem Lager mit eingeladen.

Bei diesen Arbeitsgängen stellt sich dann die Frage, ob mit dem Einsteigen in das Firmenfahrzeug schon die Dienstzeit anfängt zu ticken. Normalerweise beginnt die bezahlte Arbeitszeit jedoch immer erst ab der Baustelle bzw. ab Betreten des Firmengebäudes.

Es müssen schon größere Arbeitshandlungen hinzu treten, damit hier von einer zu versteuernden Arbeitszeit im Sinne der 19-Tage-Regel gesprochen werden kann. Dies ist im Einzelfall dann zu prüfen und bleibt weiterhin Fokus des Finanzamtes.

Zwischenzeitlich gibt es einen weiteren Theorienstreit. Zwar ist nach DBA-Luxemburg ein Warenlager keine Betriebsstätte. Nach der deutschen Abgabenordnung ist es das aber sehr wohl.

Das Finanzamt überlegt, ob es aus dieser Konstruktion nicht eine Pflicht des Arbeitgebers zur Einbehaltung der auf Deutschland entfallenden Lohnsteuer konstruieren kann.

Nach Auffassung der Kanzlei Wonnebauer ist die Rechtslage diesbezüglich grundsätzlich nicht so gelagert. Denn das Arbeitsverhältnis besteht nicht mit einer deutschen Betriebsstätte, sondern mit dem luxemburger Arbeitgeber. Zwar gibt es eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes hierzu, diese stammt jedoch aus dem Jahr 1986.

Man wird gespannt verfolgen, wie sich diese Gemengelage in Zukunft steuerrechtlich auflösen wird.

 

Probleme bei der Anerkennung ausländischer Rechtsmodelle


Wer international tätig ist, und das sind bereits Geschäfte in Luxemburg, muss wachsam sein sein.

In ausländischen Rechtssystemen gelten andere Regeln. Steuervorteile, die dort versprochen werden, gelten grundsätzlich nur im dortigen nationalen Rechtssystem als steuerfrei.

Wer in Deutschland steuerpflichtig ist, muss daher bedenken, dass diese ausländischen Steuervorteile eventuell von der deutschen Finanzverwaltung als steuerpflichtig betrachtet werden.

Es nützt nichts, auf die deutsche Finanzverwaltung zu schimpfen: Diese Betrachtungsweisen sind weltweit üblich, zumindest bei den maßgeblichen Staaten, den OECD-Staaten. Dass Luxemburg dazu gehört, sollten die luxemburger Banken und Berater wissen. Luxemburg ist seit 1961 Gründungsmitglied.

Seriöse Berater hätten also auf die Rechtsfolgen hinweisen müssen. Leider ist die Quote der Unwissenden oder schwarzen Schafe in Luxemburg überproportional hoch, was einfach bewiesen ist durch den großen Ärger, der im Nachhinein entsteht, wenn es einmal um die Wurst geht, also die deutsche Besteuerung.

Beispiele:

1. Zinsen für Gesellschafterdarlehen ... 

... in einer S.à.r.l. werden in der luxemburger Bilanz stehen gelassen. Grundsätzlich gilt das Zuflussprinzip. Man könnte denken, dass der deutsche Gesellschafter die von seiner Gesellschaft gezahlten Zinsen nicht in Deutschland als Zinseinkünfte versteuern hat.

Weit gefehlt: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH handelt es sich z.B. bei Alleingesellchafter bereits um einen Zufluss. Folge: Die Zinsen sind in Deutschland mit der Buchung in der Bilanz zu versteuern.


2. Kapitalerträge
Viele luxemburger Banken haben deutschen Kunden Fonds verkauft, die angeblich in Deutschland nicht steuerpflichtig sind.

In Wahrheit handelt es sich nach deutschem Recht oft um sogenannte intransparente Fonds. Da oder weil es keine offiziell berechenbaren Erträge gibt, gilt das Investmentsteuergesetz. Danach sind die Erträge pauschal in Deutschland zu versteuern.

3. Sopafi

Die Gesellschaftsform wird für Residents in Luxemburg gerne gewählt, weil die Erträge aus der privaten Vermögensverwaltung in Luxemburg steuerfrei sind.

Dies wird vom BFH für in Deutschland wohnhafte Personen aber ganz anders gesehen. Bei der Soparfi handelt es sich aus deutscher Betrachtungsweise um eine rein künstliche Konstruktion zur Steuervermeidung, schlicht also Gestaltungsmissbrauch.


4. Domiciliation

Bestimmte Gewerbe können ein Domizil in Luxemburg haben. Gemeint ist eine Adresse bei einem Fiduciaire oder Anwalt. Ein Bürobetrieb, eine Tätigkeit etc.  ist nicht erforderlich.

Selbstredend, dass es sich nach deutschem Steuerrecht dabei nicht um einen Niederlassung oder Betriebsstätte handelt. Noch heute gibt es solche Gestaltungen, die von den luxemburger Beratern vor vielen Jahren eingerichtet wurden und von Grenzgängern noch immer gehalten werden im Glauben, das alles seine Richtigkeit hat.


5. Stockoptions als Gehaltsbestandteil

In Luxemburg wird gerne geworben mit einer Sachzuwendung in Form von Aktienoptionen. Viele Personen verdienen viel Geld damit, dieses Modelle an Arbeitgeber zu verkaufen. In Luxemburg gelten besondere Steuerbefreiungsvorschriften und eine Spekulationsfrist von 6 Monaten.

Wie soll es anders sein: ... gilt natürlich nicht für deutsche Grenzgänger. Leider wird dieser Aspekt von den Verkäufern oft vergessen (?, oder sie werden nicht entsprechend geschult). Die steuerfreien Lohnteile werden nach deutschem Recht nicht anerkannt und sind in Deutschland als Gehalt zu versteuern.

In Luxemburg ist die Belegschaft in Unternehmen sehr international, manchesmal sollen auch Deutsche darunter sein (ca. 40.000, Stand 2015).


Diese Liste ist nicht abschließend.

Das neue Erfordernis der Substanz für ausländische Gesellschaften


Gewinnverschiebungen in Niedrigsteuerländer
liegt oft zugrunde, dass dort eine Gesellschaft gegründet wird nur zu diesem Zweck. Auch wenn es z.B. Länder sind, die grundsätzlich keine niedrigen Steuern haben, wie Luxemburg, gibt es dort jedoch dann oft besondere Steuervorteile (Steuerkredite, Patentbox, besondere Betriebsausgaben, besondere Steuerfreibeträge), bevor der Steuersatz greift.

Worauf muss also geachtet werden?

Briefkastenfirmen (letterbox companies) werden grundsätzlich als steuerlich nichtexistent betrachtet. Es muss ein Büro verhanden sein. Entsprechend qualifiziertes Personal muss vor Ort sein, um die Aufgaben zu erfüllen. Es müssen entsprechende Arbeitsmittel vorhanden sein.

Auch künstlich geschaffene Darlehen, damit Zinszahlungen ins Ausland den deutschen Gewinn mindern, sind mit Vorsicht zu betrachten.

Die OECD arbeitet schon an neuen Steuersystemen, bei denen es auf die Gesellschaftsformen oder die Niederlassung nicht mehr ankommt. Man spricht von abgeleiteter Gewinnbesteuerung. Entscheidend sein werden andere Aspekte, zum Beispiel die nicht greifbare Antwort auf die Frage, wo ein Mehrwert für die Leistung entsteht.

Unternehmen und Finanzamt


Willkommen im Kreis der Grenzgänger und damit willkommen im internationalen Steuerrecht.

Wer sich entscheidet, Geschäfte in Luxemburg zu machen oder gar dort eine Niederlassung zu gründen, hat selbstverständlich auch einen höheren Beratungsaufwand und logischerweise auch höhere Beratungskosten.

Es sollte daher vor dem Schritt eine Kostenrechnung aufgestellt werden, ob sich der Aufwand auch lohnt. Je nach Branche sind die damit verbundenen Kosten gar nicht so schnell reinzuholen.
Um dennoch den Mandanten weiter zu begleiten, wird oft zu fragwürdigen Beratungsmethoden gegriffen. Es wird herumgefummelt, um die Beratungskosten gering zu halten. Dies kann allerdings nur gelingen, in dem wesentliche steuerliche Aspekte untet den Teppich gekehrt werden. Das böse Erwachen kommt erst einige Jahre später, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist.

Dabei stellt sich schon die grundsätzliche Frage, ob der bisherige Berater noch der Richtige ist. Deutsches Steuerrecht ist sehr anspruchsvoll. Nicht jeder Berater ist jedoch auch erfahren mit ausländischem Steuerrecht, hier luxemburger Recht. Es ist jedoch noch eine dritte Stufe zu bedenken, nämlich die Verknüpfung der beiden Rechtssysteme. Ist der Berater auch darin erfahren? Wahrscheinlich lautet die Antwort in der überwiegenden Zahl der Fälle schlicht "Nein".

Oft sollte der Berater jedoch im Boot bleiben, denn er kennt die Verhältnisse genau.
Er sollte jedoch so klug sein, seine Grenzen zu erkennen und Fachleute einschalten, die die neuen Rechtsbereiche abdecken.

Bei großen Unternehmen ist dies der Normalfall. Bei kleineren Unternehmen ist dies die absolute Ausnahme.

Die Vorfälle der Vergangenheit, gemeint sind Steuerprüfungen verbunden mit hohen Nachzahlungen, sollten doch eine Lehre sein. Sollte man meinen ...




Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung


Luxemburg fördert Unternehmen, die Urheberrechte herstellen, z.B. in der Softwareerstellung. Ein spezielles Gesetz im Einkommensteuergesetz gibt Steuernachlässe von 80 Prozent !

Ähnliche Regeln kennt man in vielen anderen Staaten unter den Namen Patent Box oder Innovation Box oder Knowledge Box - nicht aber in Deutschland.

Andere Staaten sehen dies allerdings als unzulässige staatliche Beihilfe an, die den Wettbewerb verzerrt und zu einem Steuerwettbewerb unter Staaten führt. Denn es handelt es sich um eine Begünstigung bestimmter Branchen. Insofern müssen die Staaten sehr auf eine Ausgewogenheit der Steuermaßnahmen achten. Die Förderung soll nicht weiter gehen, als unbedingt für politische Zwecke notwendig.

Von Vorteil ist es, lediglich die Entwicklungsabteilung eines Unternehmens nach Luxemburg zu verlegen. Die günstige Produktion wird sodann im Extremfall nach Osteuropa oder Asien verlagert.

Der Gleichheitsgrundsatz muss beachtet werden. Dieser Grundsatz gilt sowohl in Luxemburg, also auch in Deutschland.

Luxemburg wird also diese Förderung so schnell nicht wieder abschaffen, solange sogar andere Staaten diese Idee nicht verwerfen, sondern ihre Einführung ebenfalls überlegen.

Wir beraten zu diesem Thema.


Steuerliche Förderung in der EU



In Europa gilt die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit.

Artikel 107 Vertrag über die Arbeitsweise der EU besagt, dass die Möglichkeit zur Förderung bestimmter Industriebereiche beschränkt ist.

Derzeit herrscht eine rege Diskussion in Europa, welche Förderungen zulässig sind.

Diese Steuerförderungen werden auch Steuerkredite oder Patentbox genannt. Hierbei stellen sich viele weitere Fragen. Zum Teil werden die Steuerkredite ab einer bestimmten Höhe gekappt. Andere Staaten sehen eine Übertragung in das nächste Jahr vor, wenn ein Verbrauch nicht stattgefunden hat.



Outsourcing und Sitzverlagerung


Unternehmer stellen sich oft die Frage, wie man Gewinne erhöhen und Steuern sparen kann. Dabei  kommt ihnen oft der Gedanke einer Sitzverlagerung nach Luxemburg.

Um es auf den Punkt zu bringen: Gerade bei Neugründungen lohnt sich ein Sitz in Luxemburg nicht. Die Fixkosten (Miete, Mindestlohn, zusätzlicher Anfahrtaufwand,höherer Beratungsaufwand) sind für die allermeisten Unternehmen so hoch, dass sie den sonstigen Vorteil gleich wieder nivellieren. 

Die Beratungskosten sind höher. Denn hier kann der Wald- und Wiesensteuerberater oder gar gewerblicher Buchhaltungshelfer nicht mehr weiterhelfen.

Die Entwicklungen im internationalen Steuerrecht gehen ohnehin in die Richtung, dass der Beratungsaufwand immer größer wird. Grund dafür sind die sich laufend verändernden Steuergesetze. Aber auch der Dokumentationsaufwand für die Unternehmen wird immer größer. Nur dann erkennt das Finanzamt bestimmte Steuerverhältnisse an. Das Argument "das habe ich aber alles nicht gewußt" oder "das hat mir niemand gesagt", wird selbstverständlich nicht akzeptiert. Auf diesem Niveau können die Steuerangelegenheiten eines Unternehmens nicht geregelt werden.

Bei mittelständischen Unternehmen stellt sich die Frage, inwieweit Unternehmensteile nach Luxemburg ausgelagert werden können. Üblich ist bereits die Verlagerung von Verwaltung und Vertrieb.

Aber auch die Entwicklungsabteilungen sind hierfür sehr geeignet. Denn gerade für die Entwicklung von Software gibt es im luxemburger Steuerrecht besondere Vergünstigungen.

Zwischenzeitlich hat aber auch der Fiskus erkannt, dass durch diese Verlagerungen viele Steuermittel verloren gehen. Daher wird mit Steuervorschriften die Verlagerung erschwert.

Steuerlich problematisch ist nämlich, inwieweit die verlagerten Unternehmensteile eigenständige Betriebsstätten darstellen. Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, verbleibt das Besteuerungsrecht in Luxemburg. Es ist also eine der vornehmliches Aufgaben der deutschen Finanzverwaltung, die Sitzverlagerungen genau unter die Lupe zu nehmen.


BEPS - Was hat die OECD vor?


Der BEPS - Aktionsplan der OECD soll Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung vermeiden. Die wirtschaftlich relevanten Staaten sprechen sich seit 2013 noch mehr ab, wie sich das internationale und nationale Steuerrecht in Zukunft weiter entwickeln soll.

34 OECD-Staaten und 8 weitere Nicht-OECD-Staaten haben sich darauf verständigt, künftig koordiniert gegen Steuervermeidung von globalen Unternehmen vorzugehen.

Ab dem Jahr 2016 sollen die Vorschriften greifen. Unternehmen haben also nicht mehr viel Zeit, sich den neuen Regeln anzupassen.

Bereits im nationalen Steuerrecht sollen die Staaten Gesetze einführen oder konkretisieren, wie Partnerstaaten nicht bewußt im Steueraufkommen geschädigt werden sollen.

Auf dieser Basis verpflichten sich die Staaten selbst, bei der Verhandlung zukünftiger Doppelbesteuerungsabkommen oder sonstiger Steuerabkommen, die vorgenannten Ziele als Paradigma zu beachten.

Erklärtes Ziel der OECD ist es, dieses Abkommen auch auf NICHT-OECD-Staaten auszudehnen.


Was bedeutet wirtschaftliche Substanz für deutsche Unternehmen in Luxemburg?


Kohärenz, Transparenz und Substanz sind die Schlagworte des Actionsplans.

Das Zeitalter von Briefkastenfirmen ist damit vorbei. Es wird nunmehr wirtschaftliche Substanz gefordert. Was bedeutet das? Eine gesetzliche Definition gibt es jedenfalls nicht. Berater und Finanzverwaltung haben daher zunächst die Möglichkeit, auszuprobieren, was es bedeutet.

Das BMF hat jedoch folgende Meinung dazu: Ein ausländisches Unternehmen muss soviele Aktiva und Personal vorhalten, um den Umsatz, den das Unternehmen erzielt, bearbeiten und ausführen zu können. Fiktionen werden nicht akzeptiert. Es kommt daher auf die Branche an, wie Substanz auszulegen ist. Der Fremdvergleich wird, als international anerkanntes Verfahren, ebenfalls zur Bewertung herangezogen.

Wieviele Arbeitnehmer benötigt beispielsweise ein Reisebüro, um wieviel Umsatz zu erzielen. Sicherlich gibt es bereits Erfahrungswerte und Statistiken, wie dies errechnet wird. Dementsprechend müssen dann auch PCs und ein Netzwerk vorhanden sein. Wer also 10 Mitabeiter in Luxemburg beschäftigt, sollte daher auch ungefähr 10 PCs und Telefone vorhalten - sonst spielt die Finanzverwaltung nicht mehr mit. Selbstredend, dass dort auch ein entsprechend großer Raum, Tische und Stühle vorhanden sein müssen.

Auch für die vielen Büroservices in Luxemburg wird sich die Situation ändern. Bei welchem Unternehmen wird die Substanz als ausreichend angesehen, wenn lediglich ein Spint für ein paar Akten zur Verfügung steht? Vorstellbar ist es z.B. für einen selbständigen Versicherungsvertreter. Probleme wird es schon geben, wenn Personal vorhanden ist.

Es gibt sogar jetzt schon ausländische Finanzverwaltungen, die zu anderen Kontinenten fliegen, um zu prüfen, ob eine Firma wirklich ein Büro im Ausland hat.

Unternehmen müssen diese Entwicklungen zu Kenntnis nehmen und sich beraten lassen.



BEPS Projekt und Luxemburg


Im Jahr 2013 hat die OECD den BEPS-Aktionsplan beschlossen.

Die wirtschaftlich relevanten Staaten haben hier beschlossen, kreative (agressive) Steuerplanung mit dem Ziel der Gewinnvermeidung oder Gewinnverlagerung in andere Staaten, nicht länger hinzunehmen.

Inbesondere künstliche Gestaltungen von Unternehmensstrukturen, die nichts anderes bezwecken, als die Steuervermeidung, soll es in Zukunft nicht mehr geben.

Was hat nun Luxemburg damit zu tun? Viele in Luxemburg etablierte und jahrelang tolerierte Formen
fallen darunter.

Briefkastenfirmen oder einfach nur leerstehende Büroräume, um einen Firmensitz zu begründen, werden derzeit noch von vielen "Beratern" angepriesen. Diese verdienen wiederum neben den "Beratungsgebühren" an den Mieteinnahmen für diese Räume.

Business-Center bieten Minibüroräume nebst einer Telefonzentrale und einem Konferenzraum für alle Mieter an. Zum Teil wird noch nicht einmal ein Raum vermietet, sondern nur ein Spind. Für viel Geld, versteht sich. Diese "Beratungskultur" müßte nun eigentlich zittern. Eile scheint den "Beratern" aber nicht geboten nach dem Motto: Der Krug geht so lange zum Brunnen, bis er bricht.

Erschreckend ist jedoch viel mehr, dass viele Unternehmer und Steuerberater diese Entwicklungen überhaupt nicht wahrnehmen und - als wäre die Zeit vor 20 Jahre für sie stehengeblieben - nach dem oben genannten Muster sogar noch heutzutage ein Unternehmen in Luxemburg gründen wollen.

Nach deutschen Steuerrecht muss eben neben einer Personalfunktion auch eine gewisse Substanz des Unternehmens in Luxemburg vorhanden sein. Viele der Vorgenannten sind dann nach einer Betriebsprüfung völlig überrascht, dass das Steuermodell "plötzlich" nicht funktionieren soll.

Das übliche Muster schlechter Berater ist es dann, die Mandanten zu sinnlosen und langen Prozessen zu überreden, um die eigene Beraterunfähigkeit so lange wie möglich verschleiern zu können. Die dadurch zusätzlich entstehenden Kosten fressen dann alle vermeindlichen Steuervorteile aus dem Luxemburg-Modell wieder auf.

Besser wäre es gewesen, sich mit den Grundsätzen im internationalen Steuerrecht zu beschäftigen. Das ist natürlich mit viel Arbeit verbunden, zumal dieses Wissen weder kostenlos oder gar billig, noch um die Ecke zu erwerben ist. Der Schritt nach Luxemburg muss daher wohl geplant werden.


Überarbeitung des OECD-Musterabkommens 2014


Das Musterabkommen der OECD ist ein Wegweiser für die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen.

Es ist daher wichtig zu wissen, was dort steht, aber insbesondere auch, was dort nicht geregelt ist. Kennen sollte man es also schon, wenn man im internationalen Steuerrecht unterwegs ist.

Bislang war beispielsweise fraglich, ob nach Steuerrecht gemeldete Daten von den Empfängerstaaten auch für andere Zwecke genutzt werden können. Wenn Luxemburg also Daten nach Deutschland meldet (Rente, ab 2015 Löhne) können diese auch von anderen Behörden, als den Finanzämtern genutzt werden.

Für Grenzgänger wird dies Bedeutung haben bezüglich der Krankenkassenbeiträge und der Rentenversicherung.

Bislang sind die deutschen Krankenkassen wegen der Verbeitragung der luxemburgischen Renten auf die Initiative der Grenzgänger angewiesen - die jedoch selten ist. Grenzgänger müssen bei Bezug einer deutschen und luxemburgischen Rente die luxemburgische Renten in Deutschland verbeitragen.
Es ist also damit zu rechnen, dass es in der Zukunft zu einer Art Fahndungsverfahren der Krankenkassen kommen wird. Beiträge werden dann bis 2011 rückwirkend  verlangt. Man wird sehen, inwieweit die Politik dies stoppt oder einschränkt, da hier mit finanziellen Katastrophen für Einzelne zu rechnen ist.

Die Tore werden dann auch für Ermittlungen der Rentenversicherung geöffnet. Die Fahndungen der Finanzverwaltung haben ergeben, dass viele Grenzgänger außerhalb Luxemburg gearbeitet haben. Dies führt schlimmstenfalls dazu, dass Grenzgänger rückwirkend von luxemburgischen Sozialversicherung abgemeldet werden. Die Rentenbeiträge werden dann dem deutschen Rentenkonto gutschrieben. Bislang durfte das Finanzamt die Daten nicht an die Rentenversicherung weitergeben.


Entwicklungen bezüglich ausländischer Betriebsstätten


Betriebsstätten im Ausland werden dann von der deutschen Finanzverwaltung angenommen und akzeptiert, wenn dort Personal Funktionen ausübt und andererseits eine gewissen Substanz vorhanden ist. Nur dann darf der Steuerpflichtige die Gewinne im Ausland versteuern. Wenn dies steuerlich vorteilhaft ist, wird sich der Unternehmer darum bemühen, muss jedoch diese Grundsätze beachten und beweisen.

Was dies im Einzelnen bedeutet, war und ist zum Teil umstritten. Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an. Allgemeingültige Checklisten gibt es nicht. Die Finanzverwaltung will sich hier nicht festlegen, weil dies wieder kreativen Beratern Gestaltungsmöglichkeiten geben würde.

Der Beweis ist von dem Unternehmer zu bringen. Denn bei Auslandssachverhalten gilt eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Schlichtes Behaupten oder das Berufen auf ein schlechtes Gedächtnis (als Höhepunkt des Nichtwissen wird dann meist die Schuld bei anderen gesucht: Das hat mir niemand gesagt)  - also das übliche Gehabe von Mittelständlern - werden also hier nicht weiterhelfen.

Es hilft nichts: Fundierte Steuerrechtskenntnisse sind notwendig. Auch die Finanzverwaltung wird es dem Unternehmer zugutehalten, wenn er sich professionell beraten läßt. Denn wer schon höheren Profit mit Auslandsgestaltungen erzielen will, muss wissen, dass damit auch Folgekosten, insbesondere höherwertige Beratungsleistungen verbunden sind. Denn kein Unternehmer stürzt sich vernünftigerweise unvorbereitet in ein Auslandsabenteuer. Sollte man meinen.

Die Praxis lehrt uns jedoch, dass hier mit erhöhter Naivität und vermeintlicher Bauernschläue genau das Gegenteil getan wurde und wird. Das Problem besteht meist auch noch darin, dass man diese alten Strukturen verstecken will, damit es die Finanzverwaltung nicht merkt. Damit wird die Situation dann auch noch verschlimmbessert. Ein ungewisses Ende des Unternehmens steht dann bevor.

Ein aktuelles Beispiel für die Verschlimmbesserung aus unserer Kanzlei gefällig?:
Ein bekanntes Bauunternehmen, also kein Kleinkrämerladen, sendet seine Grenzgänger auf eine deutsche Baustelle für 50 Tage. Es erfolgt eine dementsprechende Meldung an die Soka-Bau. In der Bescheinigung für den Mitarbeiter zur Vorlage an das Finanzamt stehen jedoch nur 20 Tage. Das Unternehmen droht dem Mitarbeiter unverhohlen mit Konsequenzen, wenn er gegenüber dem Finanzamt die richtigen 50 Tage angibt. Aus Angst vor der Entlassung und dem Ausscheiden aus dem luxemburger Rentensystem begeht der Arbeitnehmer dann Steuerbetrug. Bei richtiger Steuererklärung hätte er in Deutschland sogar weniger Steuern gezahlt, als ihm in Luxemburg zurückerstattet worden wäre.

Unsere Kanzlei hat das Mandat gegenüber dem Arbeitnehmer niedergelegt und die Steuererklärung also nicht eingereicht. Logisch zu erklären ist das Verhalten des Unternehmens nicht. Hier müssen also andere Leichen im Keller liegen. Und so werden immer weitere Personen in den Schlamassel des Bauunternehmens hineingezogen.