
Für Grenzgänger gilt derzeit die EU-Richtlinie 883/2004, die letztmals am 1. Mai 2010 geändert worden war.
Aufgrund der Änderungen der realen Welt, des Arbeitsmarktes und letztlich auch aufgrund vieler neuer Urteile des EuGH, ist eine Anpassung notwenig.
Die Kommssion hat einen Entwurf vorbereitet.
Es wird also Änderungen geben zum Arbeitslosengeld und den Familienleistungen.
Geplant ist beispielsweise, dass Grenzgänger dann das Arbeitslosengeld aus Luxemburg erhalten, wenn sie mindestens 12 Monate in Luxemburg pflichtversichert sind. Tritt die Arbeitslosigkeit vor 12 Monaten ein, zahlt der Wohnsitzstaat das Arbeitslosengeld.
Änderungen soll es auch bei der Entsendung sowie Beschäftigung in mehreren Staaten geben. Auch hiervon sind viele Grenzgänger betroffen. Hier steht die Kooperation und Mißbrauchsbekämpfung im Focus der Änderungen.
Leider gibt es auch neuere Entwicklungen im Bereich des Betrugs. Formulare A1 werden sogar gefälscht. Daran erkennt man, die Bedeutung der Sozialversicherung im Rahmen von unternehmerischer Finanzplanung. Zudem bestehen Zweifel mehrerer Tätigkeitsstaaten oft auch an der rechtlichen Richtigkeit der ausgestellten Versicherungsdokumente durch die Entsendebehörde. Zur Mißbrauchsbekämpfung finden schon regelmäßig Treffen der Behörden statt.
In der Praxis bestehen daher noch erhebliche Schwierigkeiten bei der Koordination der nationalen Sozialversicherungssysteme.

1. C-623 Ruyter vom 26.2.2015
Nach Art. 13 ist es möglich Sozialversicherungsbeiträge auch auf Kapitalerträge zu erheben. Es kommt nicht darauf an, wie der Beitrag genannt wird. Der Beitrag kann also auch über eine Steuer erhoben werden.
2. C-269/15 Hoogstad vom 26.10.2016
Beiträge wurden auf private Zusatzrenten erhoben. Es handelte sich nicht um gesetzliche Renten. Dennoch wollte die belgische Sozialversicherung darauf Beiträge erheben. Es geht also um die Bemessungsgrundlage.
Der EuGH hat bestätigt, dass die Abgabe verwendet wird für die Sozialversicherung in Belgien. Hoogstadt war jedoch schon Rentner und lebte zwischenzeitlich in Irland. Nach Art. 11 Abs. 3 war jedoch das irische Gesetz anwendbar.
Der Mitgliedsstaat darf Beiträge von Rentner erheben. Mangels einer gesetzlichen Rente fiel er nicht in den Anwendungsbereich der Koordinierungsregeln.
3. C-690/15 de Lobkowicz vom 10.5.2017
EU-Beamte unterliegen nur dem Sozialversicherungssytem der EU. Es können also keine Beiträge von ihnen erhoben werden, beispielsweise aus Vermietungserträgen.
Die Mitgliedsstaaten sind also weder zuständig für die Steuererhebung noch Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen.
4. C-465/14 Wieland & Rothwangl vom 27.10.2016
Zwei österreichische Matrosen arbeiteten auf einem Schiff in den Niederlanden in den 60er Jahren. Nach dem Beitritt Österreichs zu EU erhofften sie sich eine Rente.
Der EuGH urteilte, dass die VO 1408/71 zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwendbar war. Damals galten allerdings andere Vorschriften.
Da es wenige österreichische Matrosen gibt, waren die Fernwirkungen gering.
5. Commission v UK, vom 14.6.2016
Hier ging es um um nicht aktive Personen. Ansprüche auf Kindergeld hingen in England ab von der Frage des Wohnsitzes.
Die Kommission sah dies als Verstoß gegen Art. 4, Diskriminierung an. Nach Art. 11 Abs. 3 darf jedoch keine Versicherungslücke bestehen, also das weder das eine noch das andere Land eintritt.
Das Recht auf Sozialleistung dürfe nicht abhängig gemacht werden von einer Wohnsitzanforderung, so jedoch das britische Recht. Hier hatte also ein Meldegesetz den Anspruch auf Sozialleistung ausgeschlossen.
Der EuGH hat nicht das Recht auf die Wohnsitznahme geprüft. Er ging nur ein auf die Verhältnismäßigkeit, also zwischen dem Ausschluss des Wohnsitzes und dem Recht auf Sozialleistung.
Das Urteil wird in der Fachwelt als kritisch angesehen.
6. C-430/15 Tolley vom 1.2.2017
Frau Tolley erhielt eine englische Pflegeleistung und zog um nach Spanien.
Hierbei handelt es sich also nicht um eine Krankheitsleistung.
Fraglich war, ob die Pflegversicherung auch Leistungen in Sapnien zahlen muss. Nach Art. 22 1b grundsätzlich zunächst ein Antrag gestellt werden müssen.
Der EuGH hat entschieden, dass in diesem Fall der Antrag unnötig ist. Dieser würde dem Zweck der Vorschrift widersprechen.
7. C-620/15 A-Rosa-Flussschiff vom 27.4.2017
Es geht um ein falsch erstelltes Formular A1. Es ging um die Frage, ob das Formular E 101 für ausländische Behörden bindend ist, obwohl es juristisch falsch ausgestellt wurde.
Der EuGH hat entschieden, dass das Formular die Behörden bindet trotz materiell-rechtlicher Fehlerhaftigkeit.
Das Urteil wurde in Presse als kontraproduktiv gegen Betrug gesehen.
Ursprünglich wurde das Formular zunächst als Vorstufe angesehen zur Vorlage im Tätigkeitsstaat. Es hat bindende Wirkung, weil es dazu dienen soll, die Freizügigkeit zu gewährleisten. Es soll nur ein einziges Sozialsystem gelten. Das alles sollte auch der Rechtssicherheit dienen.
Bei Zweifeln kann das Aufnahmeland Rückfragen an die Entsendebehörde stellen. Die Entsendebehörde muss dann nach erneuter Überprüfung den Akt zurücknehmen. Nur diese Behörde ist zuständig. Die Staaten und Behörden müssen hierbei loyal zusammenarbeiten.
Im A-Rosa-Fall war der Fehler noch gravierender. Die Firma sitzt in der Schweiz. Die Schiffe fuhren nur in Frankreich. Die französische Behörden stellen fest, dass die Matrosen nicht sozialversichert waren.
Darauf stellen die Schweizer Behörden das Formular E 101 aus - jedoch falsch, da die Matrosen allein in Frankreich tätig waren. Gegen A-Rosa wurde ein Bußgeld über 2 Millionen Euro ausgestellt.
Das französische Gericht legte die Sache dem EuGH vor. Der EuGH entschied, dass das Formular die französischen Behörden bindet. Es ging nicht um Betrug oder Mißbrauch.
In einem anderen EuGH-Verfahren hatte ein Unternehmen in Bulgarien ein Briefkastenunternehmen gegründet und die Arbeiter zum Schiffsbau nach Belgien entsendet. In Bulgarien war also praktisch kein Unternehmen vorhanden. Hier lag Betrug vor. Die bulgarischen Behörden reagierten nicht auf Anfragen von Belgien. Nach Steuerrecht gibt es nach EuGH-Urteilen die Möglichkeit für diesen Fall als Behörde einseitig zu handeln und zu entscheiden.
Die zuständigen Behörden in den Aufnahmeländer können also nur die Zweifel bei der Ausstellungsbehörde anbringen.
8. C-356/15 Commission vs. Belgien, noch nicht entschieden
Belgien hatte ein zweifelhaftetes Entsendeformular für nichtig erklärt.
9. C-187/15 Pöpperl vom 13.7.2016
Ein deutscher Beamter hatte gekündigt und verlor dadurch 2/3 seiner Pension. Er arbeitete im Ausland weiter. Hier ist zu fragen, ob vergleichbare Personengruppen gleich behandelt. Ein Umzug ins Ausland darf jedoch nicht entscheidend sein für den Entzug von Pensionsansprüchen.
10. 4-466/15 Adrien vom 6.10.2016
Eine Entsendung darf nicht dazu führen, dass Ansprüche aus diesem System verloren gehen. Damit ist die Freizügigkeit gefährdet. Mobilität innerhalb der EU darf also nicht bestraft werden.
Art 12 regelt die Entsendung im Sozialrecht.
Es gibt schon Unterschiede zu der Definition im Arbeitsrecht.
Daher sieht der Vorschlag der Kommission eine Angleichung der Definition im Sozial- und Arbeitsrecht vor.
Insbesondere geändert werden soll die Sanktionen bei Verstößen. Eine Entsendung ist nicht möglich, wenn dadurch ein bereits entsendeter Vorgänger ersetzt werden soll. Nach einer 2monatigen Pause ist eine Entsendung wieder möglich werden.
Außerdem ist eine Entsendung erst möglich, wenn der Arbeitnehmer zuvor 1 Monat am Sitz des Entsendeunternehmens gearbeitet hat.
Die Regel soll künftig auch angewendet werden auf die Ersetzung von Selbständigen, um Mißbrauch zu vermeiden.
Die Zusammenarbeit der Behörden soll verbessert werden. Das Formular A1 muss also neu ausgestellt werden. Hier können Verzögerungen entstehen. Liegt das Formular nicht vor, gilt der Entsendete als nicht versichert. Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, das Formular früher beantragen zu können.
Die Kontrolle der Wartefristen sind kaum möglich. Hier sollen Sanktionen bei Verstößen eingeführt werden.
Das Formular A1 hat eine absolute Bedeutung. Ohne Formular ist man nicht versichert. Es gibt EU-Länder, die einen Verstoß mit Gefängnis bestrafen.
Auch Briefkastenfirmen werden künftig nicht mehr anerkannt. Auch dieses Problem gibt es in Luxemburg. Wenn also eine Firma in Luxemburg keine substantielle Tätigkeit ausübt, und der Mitarbeiter außerhalb Luxemburgs eingesetzt wird, wird künftig das lux. Sozialrecht nicht mehr gelten.
Bei Mißbrauch wird das Formular A1 entzogen mit der Folge, dass eine Versicherung nicht besteht.
22.5.2017
Nach viel Kritik an den EU-Regeln sowie Urteilen des EuGH, sind hier Änderungen vorgesehen. Das genaue Datum des Geltungsbeginns steht noch nicht fest.
Es werden auf Vorschlag der Kommission Abweichungen zu den aktuell geltenden Vorschriften eingeführt.
ALG setzt voraus, dass bestimmte Zeiten angesammelt wurden. Die Richtlinie regelt eine Zusammenrechnung von in verschiedenen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten.
Die Zusammenrechnung sichert das Recht auf Freizügigkeit (Art. 61). Da Staaten jedoch unterschiedliche Gewichtigungen von Zeiten regeln, ist die Koordinierung naturgemäß schwierig.
Art. 61 Abs. 1 soll nun gestrichen werden. Es geltend damit die allgemeinen Regeln.
Dadurch sollen insbesondere Grenzgänger abgesichert werden.
Unmittelbar vor der Antragstellung müssen bestimmte Zeiten erfüllt werden. In manchen Ländern genügt 1 Tag, in anderen 1 Monat als Vorversicherungszeit.
Neu soll eine geregelte Mindestzeit von 3 Monaten eingeführt werden. Erst dann soll das Zusammenrechnungsprinzip geltend. Werden die 3 Monate nicht erreicht, richtet sich der Anspruch gegen den Mitgliedsstaat, in dem zuvor die Ansprüche möglich sind. Voraussetzung ist natürlich, dass der Anspruchssteller dann auch diesem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss.
Für Grenzgänger gilt Art. 65. Die Kommission hatte schon früh dafür plädiert, dass der Beschäftigungsstaat das Arbeitslosengeld leistet. So kam es allerdings nicht. Der Wohnsitzstaat wurde zuständig.
Ein unechter Grenzgänger, der also nicht täglich nach Hause fährt, könnte sogar in den Beschäftigungsstaat - nach Luxemburg - umziehen, um dann dort ALG zu erhalten. Diese Überlegung wäre interessant für Grenzgänger, die eine Zweitwohnung in Grenznähe haben.
Das Kostenerstattungsverfahren regelt lediglich einen Kostenausgleich zwischen den Staaten. Dieses Verfahren hat bislang noch keine positive Kritik erfahren.
Ein Wahlrecht gibt es nicht. Das wäre gerade bei Luxemburg-Grenzgänger eine eindeutige Wahl. Denn das ALG in Luxemburg ist viel höher, als in Deutschland.
Das Grundprinzip soll künftig lauten: Wenn eine Beschäftigung von 12 Monaten vorlag, zahlt der Beschäftigungsstaat. Das wäre wieder ein gutes Argument, Luxemburg-Grenzgänger zu bleiben bzw. zu werden. (Die Steuerreform 2017 hat verheiratete Grenzgänger benachteiligt).
Das hört sich zunächst gut an. Was Grenzgänger aber selten wissen: Bei fristlosen Kündigungen hatte die Arbeitsagentur oftmals dennoch am dem ersten Tag Arbeitslosengeld gezahlt, wenn der Grund dem deutschen Recht widersprach. Der Klassiker: Fristlose Kündigung wegen zu spät eingereichter Krankmeldung. Künftig würde dann aber luxemburger Recht geltend und die Sperre bleibt in jedem Fall bestehen.
Vorläufiges Arbeitslosengeld wird in Luxemburg nur gezahlt aufgrund eines Gerichtsurteils. In Deutschland konnte man das bei guter Argumentation erreichen.
Hinzutritt ein weiterer Nachteil: Gewinnt man ein Verfahren gegen das deutsche Arbeitsamt, zahlt dieses die Anwaltskosten. Eine Rechtsschutzversicherung tritt nur im Klageverfahren ein. Bei Streitigkeiten mit der ADEM greift eine deutsche Rechtsschutzversicherung nicht ein.
Pflegeleistungen werden in der Richtlinie kaum erwähnt, sind dennoch geregelt. Der EuGH hat hierzu Urteile gefällt.
Die Pflegeversicherung wurde in den 1990er Jahren eingeführt. Ein Trennung von der Krankenversicherung wurde vorgenommen.
Entscheidend ist der Pflegeaufwand. Die Leistungen sind nach der EU also auch zu exportieren. Dabei ist die Pflege ein eigenständiger Versicherungsbereich und kein kostenloses Anhängsel an eine andere Versicherung.
Der EuGH hat zum Beispiel entschieden, dass es keine Kostenerstattung gibt, wenn man in ein ausländisches Pflegeheim geht. Denn das wäre ein Übersiedlung in das andere Land.
Zuständig ist das Land der Pflichtversicherung.
Die Änderungen sollen die Pflegeleistungen genauer definieren. Es wird also weiterhin Geld- und Sachleistungen geben.
Geldleistungen ohne Bestimmungen bleiben Geldleistungen, wird davon eine Dienstleistung bezahlt, handelt es sich um Sachleistungen.
Luxemburg-Rentner, ehem. Grenzgänger, erhalten grundsätzlich Pflegeleistungen aus Deutschland.
Es gibt Unterschiede zum Krankenversicherungssytem, da hier immer nach der Erforderlichkeit gefragt wird.
Wer jedoch Urlaub macht, sollte auch dort kurzfristige wichtige Pflegeleistungen in Anspruch nehmen können.
Belgien kennt nur Geldleistungen, die Niederlande nur Sachleistungen. Deutschland kennt beides. Die Koordination ist also noch schwierig.
Die Freizügigkeit in der EU gilt auch für Bürger, die nicht berufstätig sind.
Leistungen können indes nur bezogen werden nach 3 Monaten Aufenthalt und wenn man grundsätzlich dem Gastland wirtschaftlich zur Last fällt.
Es soll ja tatsächlich Leute geben, die nur noch davon Leben, ihr Vermögen zu verwalten oder Kapitalerträge erzielen.
Eine andere Gruppe sind die armen Sozialtouristen, ein Hauptgrund für den Brexit.
Der EuGH hat 2013 im Urteil Brey entschieden, dass die nicht beruftätigen EU-Bürger alle Freiheiten genießen.
Im Allgemeinen orakelt der EuGH jedoch und legt sich nicht eindeutig fest.
Die Kommission hat folgenden Änderungsvorschlag:
Eine wirtschaftlich inaktive Person wird neu definiert. Jobsucher sind damit nicht gemeint.
Es muss geprüft werden, ob die beanspruchte Sozialleistung den Aufnahmetest übermäßig belastet.
Im Ergebnis wird der Sozialtourismus erheblich eingeschränkt, da der Herkunftsstaat primär für Sozialleistungen verantwortlich ist. Europa soll kein Staat der Umverteilung werden.
22.5.2017

Spätestens seit dem 01.07.2011 gilt innerhalb der EU folgende Regel:
Beziehen Rentner Ruhegelder aus verschiedenen EU-Staaten, muss im Wohnsitzstaat die ausländische Rente mitherangezogen werden, um die Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung zu berechnen.
Konkret bedeutet dies, dass ein Luxemburg-Grenzgänger, der aus beiden Staaten Renten bezieht, sei es Erwerbsunfähigkeitsrenten oder Altersrenten, sich bei seiner deutschen Krankenkasse melden muss. Er muss mitteilen, dass er eine luxemburger Rente bezieht. Die deutsche Krankenkasse ermittelt dann daraus seinen Zusatzbeitrag in die deutsche Krankenversicherung, der bei 10,2 % liegt.
Das System ist allerdings noch mangelhaft insofern, dass die Krankenkassen nicht selbst von diesen Renten erfahren. Jedenfalls gibt es keine direkten Meldungen aus dem Ausland dorthin.
Daher bleiben den Krankenkassen hier auch die Hände gebunden. Viele Luxemburg-Rentner kennen dieses System nicht oder aber es ist ihnen bekannt und sie melden sich nicht freiwillig bei der Krankenkasse.
Leider führt dies dann zu einem Gerechtigkeitsgefälle. Die Ehrlichen sind wieder einmal die „Dummen“.
Es gibt das Gerücht, man müsse auf eine Nachricht der Krankenkasse warten. Von Jahr zu Jahr verjähre dann wieder ein Jahr, für das man dann glimpflich davon kam.
Zumindest eine Strafbarkeit für dieses Fehlverhalten ist fraglich. Wenn die Mehrzahl der Luxemburg-Grenzgänger ungeschoren davon kommt, können die Wenigen nicht für ihr Fehlverhalten bestraft werden. Unabhängig davon müssen sie natürlich die Beträge nachzahlen.
Anders als im Steuerstrafrecht gibt es jedoch keine Hinterziehungszinsen.
Dieses Problem müssen die Sozialkassen angehen, um das Gerechtigkeitsgefühl der Grenzgänger nicht zu verletzen.
In der Grenzregion kommt es immer wieder vor, dass aufgrund einer Betriebsprüfung der Rentenversicherung der Sozialversicherungsstatus von Mitarbeitern geändert wird.
In Luxemburg angemeldete Mitarbeiter erfüllen nicht die Voraussetzungen der EU-Richtlinie 883/2004, d. h. sie arbeiten mehr als 25 % im Wohnsitzland Deutschland. Diese werden dann rückwirkend von der luxemburger Sozialversicherung abgemeldet. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber rückwirkend Beiträge in das deutsche Rentensystem einzahlen.
Wie steht es nun mit der Rückabwicklung in Luxemburg?
In einem aktuellen Fall beruft sich die CCSS auf die 5-jährige Verjährungsvorschrift. Dem Arbeitgeber wurden die Beiträge daher nur für die letzten fünf Jahre zurückerstattet, nicht aber für den ganzen Prüfungszeitraum. Im konkreten Falle ging es um mehrere EUR 100.000,00.
Muss der Arbeitgeber sich damit zufriedengeben?
Die Lösung ergibt sich aus der oben genannten EU-Richtlinie. Sinn der Richtlinie ist die Harmonisierung der nationalstaatlichen Sozialversicherungsgesetze. Es darf folglich keine Mehrbelastung für die Akteure aufgrund der Grenzen entstehen.
Dies ergibt sich aus dem Sinn, insbesondere aus den Grundsätzen in der Präambel der EU-Richtlinie.
Würde man das Ergebnis also so stehen lassen, hätte der Arbeitgeber für den gleichen Zeitraum in zwei verschiedene nationale Rentensysteme eingezahlt. Er wäre somit doppelt belastet. Dies ist durch die EU-Richtlinie nicht gewollt. Hier ist auch ausdrücklich geregelt, dass es nur eine Zuordnung zu einem Land geben darf, nicht jedoch zu zwei Ländern.
Davon unabhängig ist die Frage, ob der betroffene Arbeitnehmer durch diese Regelung eine Doppelrente für den gleichen Zeitraum in zwei Ländern erhielte.
Ebenfalls nicht gewollt sein kann es, dass sich nationalen Sozialversicherungen durch die sozialrechtliche Problematik durch Verjährungsvorschriften bereichern, also Beiträge einbehalten ohne Gegenleistungen zu erbringen.
Die Angelegenheit wird derzeit von der CCSS, aufgrund unserer Intervention hin, neu geprüft.
Die Fälle sind durchaus in der Grenzregion nicht selten. Wir werden über das Ergebnis berichten.
Wenn es eine Vereinheitlichung in Europa gibt, dann im Sozialversicherungsrecht.
Die Freizügigskeitsrechte haben dazu geführt, dass Arbeitsnehmer in Europa frei eine Arbeit wählen können. Dadurch entstehen grenzüberschreitende Probleme. Die EU hat diesbezüglich Richtlinien erlassen, die zu einer einheitlichen Rechtspraxis führen sollen.
Aufgrund der unterschiedlichen nationalen Rechte ist eine Koordination zwischen den Ländern jedoch immer mit Problemen behaftet.
Die EU steuert immer nach, um die Probleme zu beheben. Der EuGH entscheidet regelmäßig zu diesen Rechtsproblemen.
Betroffen sind die Rechtsgebiete:
1. Arbeitsrecht
2. Krankenversicherung
3. Arbeitslosengeld
4. Familienleistungen
5. Rentenversicherung, inklusive Waisen-, Witwen und Invalidenrenten.

1. Knauer, 21.1.2016, C-453/14
Krankenversicherungsbeiträge können auch auf ausländische Renten erhoben werden. Die ausländische Rente muss der inländischen gesetzlichen Rente, 1. Säule, entsprechen (gleicher Natur sein). Gestritten wurde um die Definition der gleichen Natur.
Konkret wurde entschieden, ob eine Liechtensteiner Rente der österreichen Rente entspricht.
Dass die deutschen Krankenkassen die luxemburger gesetzliche Rente verbeitragen dürfen, ist bereits geklärt.
2. Van Dijk, 9.9.2015, C-72/14 und C-197/14
Die luxemburger CCSS hatte ein Formular E 101 (heute A1) ausgestellt für einen Rheinschiffer. Die Sozialversicherung von Rheinschiffern ist in einem Multilateralen Abkommen geregelt. Die Frage war, ob ein A1 überhaupt in einem solchen Fall ausgestellt werden darf bzw. bindent ist, obwohl das A1 voraussetzt, dass 2 EU-Staaten tangiert sind.
Der EuGH hat entschieden, dass die anderen Staaten daran nicht gebunden sind.
3. Wieland und Rothwangl, Schlussantrag des Generalanwalts vom 4.2.2016, C-465/14
Die Frage ist, ob Drittlandsangehörige keinen Anspruch auf Altersrente haben. Es ging noch um die alte Verordnung 1408/71.
Die Niederlande hatte Regeln, wonach Drittstaaten (hier konkret österreichische Matrosen) keinen Rentenanspruch erworben hatten.
Der Generalanwalt meint, dass die Niederlande das Recht haben, diesen Ausschluss zu regeln.
4. Garcia-Nieto und andere, 25.2.2016, C-299/14
Eine spanische Familie (2 Eltern udn 3 Kinder) zog nach Deutschland. Beide Eltern arbeiteten. Zwischendurch waren sie auch arbeitslos. Das Gericht letztlich, dass das Deutschland das Recht hatte, Sozialleistungen, die beitragsunabhängig sind, zu verweigern.
5. Commission gegen Zypern, 21.1.2016, C-515/14
Nach dem Recht von Zypern verlor ein Staatsangestellter seine Pensionsansprüche, wenn er mit weniger als 45 Jahren aus dem Staatsdienst ausscheidet. Damit sollten die Bediensteten eigentlich im Staatsdienst gehalten werden.
Der EuGH sieht diese Regelung als unionsrechtswidrig an.
6. Trapkowski, 22.10.2015, C-378/14
Bekommt auch die geschiedene Frau des Grenzgängers Kindergeld? Der EuGH hat das bejaht. Trotz Scheidung werden die Beteiligten als Familie angesehen. Das Kind muss geschützt werden.
Das Verfahren ist für Luxemburg-Grenzgänger geklärt und funktioniert schon so.
7. Fischer-Lintjens, 4.6.2015, C-543/13
Eine niederländische Rente wurde rückwirkend um 12 Monate vorgezogen. Eine rückwirkende Krankenversicherung war aber nur 4 Monate möglich. Es entstand eine Versicherungslücke.
Die beiden Systeme Rente und Krankenversicherung waren nicht aufeinander abgestimmt.
Eine solche Lücke ist unionsrechtswidrig.
8. OMEM, 7.4.2016, C-284/15
Ein tschechischer Musiker zog nach Belgien und beantrage Arbeitslosengeld, was ihm verweigert wurde, weil er vorher nie in Belgien tätig war.
Auch eine Teilzeitbeschäftigung führt nicht zu einem Anspruch.
Der EuGH hat die Gesetzeslage in Belgien bestätigt.

Der Focus Arbeitsverwaltungen zielt darauf ab, dem Arbeitslosen eine neue Stelle zu vermitteln.
Das Arbeitslosengeld ist ein Benefit, der während dieser Zeit gezahlt wird. Oftmals werden Leistungen zu Unrecht abgelehnt und nach einem Widerspruchsverfahren dennoch gewährt. Die Arbeitsverwaltung ist verpflichtet, Geld einzusparen. Daher diese Grundhaltung.
Es ist also nicht so, dass die Arbeitsverwaltung allein den Focus hat, das Arbeitslosengeld auszuzahlen und zu verwalten.
1. Anzuwendende Vorschriften
Die Richtlinie 883/2004 regelt in Kapitel 6 die Arbeitslosenversicherung
2. Zusammenrechnung der Sozialversicherungszeiten
Die Beschäftigungszeiten, die der Grenzgänger in EU-Staaten arbeitet, werden innerhalb der EU zusammengerechnet, wenn es darum geht, dass Ansprüche von der Dauer der Versicherungszeit abhängen.
Wenn das eine Land nur Beschäftigungszeiten kennt und in dem anderen nur mit Versicherungszeiten gerechnet wird, entstehen Problem. Die beiden Länderrechte müssen dann aufeinander abgestimmt werden.
Das gilt auch dann, wenn keine Beiträge in eine Arbeitslosenversicherung in dem Beschäftigungsland gezahlt werden oder in dem dortigen Sozialsysteme grundsätzlich nur ein Betriebsunfall durch die Beiträge versichert ist.
In Luxemburg werden beispielsweise gar keine Beiträge eingezahlt bzw. vom Bruttlohn berechnet. Vielmehr erfolgt die Finanzierung des Arbeitslosengeldes über die Steuer.
Um zu einer Zusammenrechnung zu kommen, muss in den meisten Ländern mindestens eine Versicherungszeit von einem Tag bestanden haben. In manchen Ländern wird eine Woche vorausgesetzt. Das ist nicht wirklich ein Zeitraum, der zu einer Integration in den Arbeitsmarkt taugt, sondern eine reine theoretische Verwaltungsvorschrift.
Nach luxemburger Recht muss man mindestens 16 Stunden bei einem Arbeitgeber arbeiten, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben.
3. Zuständigkeit des Wohnsitzlandes
Hintergrund dieser Regelung ist, dass ein Betreuung des Arbeitslosen besser möglich bei räumlicher Nähe. Der Arbeitslose muss ja auch regelmäßig beim Arbeitsamt vorsprechen. Daher wäre es umständlich, wenn er dazu weite Reisen auf sich nehmen müßte. Diese Regelung soll also eigentlich verbraucherfreundlich sein.
Was geschieht bei einem Wohnsitzverlegung in ein anderes Land? Dort gibt es meistens Mindestversicherungszeiten, sodass im Einzelfall ein Anspruch auf Arbeitslosengeld aus dem neuen Wohnsitzland noch nicht besteht.
4. Höhe des Arbeitslosengeldes
Die Höhe des Arbeitslosengeldes bestimmt sich nach den nationalen Bestimmungen des zuständigen Arbeitsamtes.
Das luxemburger Arbeitslosengeld beträgt achtzig Prozent des letzten Bruttolohnes.
Es wird wie ein Lohn auf einer Lohnsteuerkarte abgerechnet. Es werden also Sozialversicherungsbeiträge und gegebenenfalls auch Steuern darauf abgerechnet. Im Steuerrecht stellt das Arbeitslosengeld keine Progressionseinkünfte, sondern lohnähnliche Einkünfte.
Das deutsche Arbeitslosengeld wird nur netto abgerechnet. Es erfolgt keine wirkliche Beitragszahlung in die Sozialversicherung, sondern nur eine fiktive Einzahlung, jedoch Berücksichtigung. Steuern werden nicht abgeführt. In der Steuererklärung wird der Beitrag nur unter Progressionsvorbehalt berücksichtigt.

I. Was sind Familienleistungen ?
Familienleistungen ergeben sich aus den Unterhaltsrechten der Kinder gegen die Eltern.
1. Kindergeld
2. Erziehungsgeld und Elterngeld
Das Recht auf Elterngeld ist ein individueller Anspruch des Elternteils ( Art. 68b). Nur der Elterngeld kann also den Antrag stellen.
Die Leistungen werden für die Erziehung von Kindern vergeben.
3. Beihilfe zur häuslichen Kinderbetreuung
Eltern, die ihre Kinder nicht in den Kindergarten schicken, sondern zu Hause selbst betreuen wollen, erhalten eine Behilfe. Finnland hatte eine entsprechende Beihilfe eingeführt, später wollte auch Deutschland eine ähnliche Hilfe einführen.
Der EuGH hat entschieden, dass es sich um eine Familienleistung handelt, die auch an Grenzgänger vergeben werden muss.
4. Steuerliche Vergünstigungen
In manchen Ländern werden Vergünstigungen für Kinder gewährt.
In Luxemburg wurde ein Kinderbonus gewährt. Dieser wurde noch nicht als Familienleistung angesehen, ist es jedoch nach dem Verständnis der Richtlinie.
5. Sachleistungen
Österreich hatte eine Fahrpreisermäßigung für Studenten vorgesehen. Auch diese wurde vom EuGH als Familienleistung angesehen (C-75/11).
6. Nicht dazu zählen:
Ausbildungsförderungen
Die luxemburger CEDIES - Vorschriften (ähnlich Bafög) unterliegen also nicht der Richtlinie.
Ebensowenig gehören Geburtshilfen, Mutterschaftsgeld oder Adpotionsvorschriften zur Richtlinie.
II. Grundprinzipen
1. Die Leistungen gehen auch an Familienmitglieder, die in anderen Mitgliedsstaaten wohnen
Zum einen ist entscheidend, wer nach den nationalen Vorschriften antragsberechtigt ist. Letztlich muss das Geld aber an die Person gezahlt werden, die das Kind betreut. Die Personen können also auseinanderfallen.
Probleme entstehen also bei Scheidungsfällen.
2. Bei doppelter Zuständigkeit gibt es Vorrangregeln
Bei Grenzgängern nach Luxemburg besteht ein Anspruch auf die höhere luxemburger Leistung per Saldo. Arbeitet ein Elternteil in Deutschland, muss Deutschland Kindergeld zahlen. Luxemburg zahlt dann nur noch die Differenz.
Es gilt die Zweikorb-Therie des EuGH.
Der EuGH hat entschieden, dass Elterngeld und Kindergeld nicht zu kumulieren sind, wenn die Differenz zu berechnen ist (Wiering C-347/12).
3. Vorrangig ist der Beschäftigungsstaat
Es wird fingiert, dass das Kind in dem Staat leben würde.
Die bislang angedachte Indexierung der Familienleistungen wird daher nicht kommen.
4. Ansonsten ist der Wohnstaat zuständig
III. Neuregelung durch die Kommission in 2016 wird erwartet
Es wird neue Defintionen geben, um Probleme zu klären. Beispielsweise soll ein child benefit eingeführt werden, also eine Kinderleistung - in Abgrenzung zur Familienleistung.
Derzeit gibt es immer noch Streit unter den Staaten, was unter einer Familienleistung zu verstehen ist.
Jedes Land hat eigene Ansprüche, wie hoch die Familienleistung sein muss bzw. welche Kosten davon gedeckt werden sollen.
Das höchste Kindergeld innerhalb der EU zahlt Luxemburg.
Das Niveau der Leistungen vor Ort wird daher zukünftig berücksichtigt, wenn es um den Export von Familienleistungen geht. Es soll also eine Indexierung geben bzw. Anpassung an den Lebensstandard (Lebenshaltungskosten) im Empfängerland.
22.5.2017
Lohnt es sich für nichtbeschäftige Deutsche, nach Luxemburg zu ziehen, weil man dann dort besser sozial versorgt ist? Die Frage ist schon deshalb Theorie, weil die Wohnungspreise dort zwei bis dreimal teurer sind. In vielen anderen EU-Ländern wird die Frage jedoch heftig diskuiert, um Sozialtourismus zu unterbinden.
Der EuGH hat entschieden, dass Sozialtourismus, also der Zuzug aus dem EU-Ausland nach Deutschland, nicht dazu führt, dass jedwede Sozialleistungen in Anspruch genommen werden dürfen.
Dazu gehört auch das Kindergeld, das zukünftig indexiert werden soll. Viele EU-Staaten haben sich beschwert, dass ihre Sozialleistungen für Kinder in anderen EU-Staaten fließen.
Eine Indexierung könnte dazu führen, dass das luxemburger Kindergeld für deutsche Grenzgänger etwas reduziert wird. Details bleiben abzuwarten.
Das Problem besteht grundsätzlich darin, inwieweit Nicherwerbstätige Ansprüche an das Sozialsystem stellen. Grundsätzlich darf der Mitglieds nicht automatisch ausweisen, wenn Ansprüche gestellt werden. Eine Abwägung aller Umstände ist erforderlich.
Nach mehr als fünfjährigem Aufenthalt gibt es allerdings keine Beschränkungen mehr.
Grundsätzlich wird von Ausländern verlangt, dass sie über ausreichende Existenzmittel verfügen.
Was gilt für den Umzug nach Luxemburg, um dort eine Stelle zu suchen?
Nach der RL 2004/38 werden Arbeitssuchende von Sozialhilfe ausgeschlossen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts soll ein Anspruch nach 6 Monaten Aufenthalt bestehen, was der deutsche Gesetzgeber jedoch noch in diesem Jahr abschaffen will.
Nach den EU-Richtlinien und der ständigen Rechtsprechung des EuGH zu beitragsunabhängigen Leistungen müssen nicht alle EU-Bürger von einem Staat gleichbehandelt werden.
Beitragsunabhängige Leistungen sind zum Beispiel staatliche Förderungen, die nicht über die Sozialversicherungslbeiträge gefördert werden und die auch sonst nicht explizit in den Richtlinien genannt werden. Kindergeld ist zwar auch beitragsunabhängig, wird aber in einem eigenen Kapitel in den Richlinien behandelt.
So war es durchaus rechtmäßig, die Kosten für Kindergärten in Luxemburg nur an Residents zu erstatten bzw. zu fördern. Viele Grenzgänger wollte auch von dieser Förderung profitieren für die Kosten von Kindergärten in Deutschland. Das wurde abgelehnt. Derzeit ist geplant, diese Förderung zu öffnen und auch Grenzgänger hieran teilhaben zu lassen. Luxemburg müßte das nicht, kommt aber freiwillig den Grenzgängern entgegen.
Es liegt aber auch oft an der Definition der Leistung. Staaten versuchen aus Spargründen, Leistungen so zu definieren, dass diese nicht unbedingt an alle Ausländer exportiert werden müssen. Beispielsweise wurde die Studienbeihilfe zunächst nur an Residents gewährt. Luxemburg begründete diese Regelung damit, den Anteil an Hochschulabschlüssen in Luxemburg steigern zu wollen. Grenzgänger hatten hiergegeben vor dem luxemburgischen Verwaltungsgericht geklagt, das den Fall dem EuGH vorgelegte.
Das Gesetz wurde dann schließlich in 2013 geändert. Grenzgänger haben seitdem auch ein Recht auf die Beihilfe, jedoch unter der Bedingung, dass sie mindestens 5 Jahre in Luxemburg gearbeitet haben. Immerhin. Man könnte sich fragen, ob auch diese Einschränkung rechtmäßig ist.
Sozialhilfe ist jedenfalls nicht uneingeschränkt an Ausländer zu zahlen.
Es ist zu erwarten, dass der Streit um die Definition einer Leistung auch in Zukunft die Gerichte beschäftigen wird.
EESSI - heißt die Abkürzung für den elektronischen Datenaustausch (Electronic Exchange of Social Security Information)
Um es vorweg zu nehmen: Es funktioniert noch nicht, aber man arbeitet daran.
Die Software befindet sich noch in der Testphase. Immerhin müssen 28 Staaten eingebunden werden.
Damit sollen letztlich nicht bloß die Daten ausgetauscht werden. Es sollen auch Schulungsvideos auf zur Anwendung und zum Sozialrecht auf diesem Wege vermittelt werden.
Sozialsysteme in den Staaten sind unterschiedlich. Die Abstimmung der IT-Schnittstellen wird damit schwierig.
Es wird erwartet, dass von Juli 2017 bis Juli 2019 alle Staaten nach und nach an dem System angeschlossen sind.
Was bedeutet das für Luxemburg-Grenzgänger? Hier ein Beispiel:
Grenzgänger, die eine luxemburger und eine deutsche Rente erhalten, müssen die luxemburger Rente seit Juli 2011 in Deutschland verbeitragen mit 10,2 Prozent.
Bislang gibt es keinen funktionierenden Datenaustausch zwischen den Staaten. Aus diesem Grunde gibt es immer noch viele Rentner, die von dieser Pflicht nichts wissen oder nichts wissen wollen. Die Krankenkassen sind auf die aktive Mitwirkung der Rentner angewiesen, sonst erfahren auch sie nichts - zumindest nicht organisiert - von der Rente.
Es wird also der Tag kommen, an dem die deutschen Krankenkassen von der luxemburger Rente erfahren und dann für ein paar Jahre rückwirkend die Beiträge verlangen. Dann könnte es zu schweren finanziellen Belastungen für Rentner kommen.
Rentner sollten sich daher schon jetzt um eine aktive Meldung der Rente an die Krankenversicherung kümmern.
Von Strafrecht ist derzeit noch nicht die Rede. Im Steuerrecht kennt man die strafbefreiende Selbstanzeige. Die Frage ist also, ob man hier eventuell noch die strafrechtliche Keule herausholt, um einen gewissen Druck auf die Rentner auszuüben.
Innerhalb der EU haben Bürger den Anspruch auf den höchsten medizinischen Standard. Wenn dieser also in dem Wohnsitzstaat höher ist, muss die Krankenkasse die Weiterbehandlung im Wohnsitzstaat bezahlen.
Wenn sich ein Luxemburger in Trier zahnärtzlich behandeln läßt, verlangt die CNS einen vorherigen Antrag.
Es stellte sich die Frage, ob eine vorherige Genehmigung notwendig ist oder ob dies ein Hindernis im Sinne EU-Richtlinie ist. Aus Sicht der Krankenkasse stellt sich auch die Frage der Höhe der Behandlungskosten.
In der Sache C-268/13 Petru vom 9.10.2014 hat der EuGH entschieden: Wenn der medizinische Standard im eigenen Staat nicht gewährt wird, muss auch festgestellt werden, dass dies nicht bloß lokal möglich ist, sondern im gesamten Land. Auch die Wartezeiten spielen dabei eine Rolle.
Wenn dies dann so ist, muss die Krankenkasse eine Behandlung im Ausland genehmigen.
Nach der Patientenmoblilitätsrichtlinie 2011/24/EU ist die vorherige Genehmigung also die Ausnahme. Das gilt für alle geplanten und ungeplanten Behandlungen.
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