
Die Beschlüsse der OECD zum Steuerrecht werden von den Regierungen tatsächlich ernst genommen, so der Direktor für Steuerpolitik, Pascal Saint-Amans auf dem IFA Kongreß in Madrid. Das Zeitfenster zur Einführung der BEPS - Regeln war günstig und wurde genutzt.
101 Staaten machen bereits mit beim automatischen Informationsaustausch im Steuerrecht. Auch Panama hat sich den Regeln unterworfen. Auf allen Staaten lastet also ganz einfach der Druck zu kooperieren, weil alle Staaten mitmachen.
85 Staaten arbeiten derzeit an einer Rahmenvereinbarung, also nicht bloß die eigentlichen OECD-Staaten.
Man beoachtet auch schon, dass Personal in den betroffenen Abteilungen der Staaten aufgestockt wurden.
Ohne neue Software wird all dies nicht funktionieren. Hier wird ebenfalls neu entwickelt. Dabei spielt der Datenschutz selbstverständlich auch eine Rolle, damit die Rechte der Steuerbürger gewahrt werden. Es gibt der zeit noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob Informationen auch erteilt werden müssen, obwohl die Finanzverwaltung nicht die rechtssichere Verwendung der Daten garantieren kann.
Die OECD berät die Regierungen, solche Systeme neu aufzubauen. Das Country-by-Country-Reporting soll beispielsweise ab dem Jahr 2016 gelten. Die Reporte sollen ab Mitte 2018 erfolgen.
Viele Steuermodelle beruhen darauf, dass der wirtschaftliche Eigentümer verschleiert wird. Auch diese Konstruktionen werden ihr Ende finden. Der Plan der OECD steht schon.
Auch die luxemburger Gesetze zur Nichtveröffentlichung der Namen der Aktionäre wird sich daher in Zukunft ändern. Voraussehbar ist schon die Trickserei mit vorgeschobenen Strohmännern. Dies wird bei der Gesetzesänderung zu bedenken sein.
Es wird also auch in Luxemburg ernst mit den Anforderungen an Transparenz. Das wird auch den Steuerberater- und Anwaltsmarkt verändern. Viele Steuergestaltungsmodelle müssen überarbeitet werden oder laufen aus. Wer jetzt hier nicht aufpasst, befindet sich bald im Bereich der Steuerhinterziehung - also nun eben auch in anderen EU-Staaten als Deutschland und auch in fernen Ländern.
Viele deutsche Investoren haben schon verschlafen, dass die Domizilierung von Firmen in Luxemburg nach deutschem Steuerrecht nicht anerkannt wird. Es ist also unabdingbar, alte Steuermodelle zu überprüfen und neu aufzusetzen.
Dabei wird oft vergessen, dass jedes Unternehmen auch Mitarbeiter benötigt. Veränderungen im Arbeitsrecht sind daher auch davon betroffen.
Art. 26 OECD-Musterabkommen gibt keine Rechtsgrundlage für die deutsche Finanzverwaltung zum Informationsaustausch.
Die Informationen müssen auch voraussichtlich erheblich sein. Das Finanzamt kann also nicht einfach so Auskünfte einholen. Es handelt sich immerhin um einen Eingriff in die Rechte von Bürgen und Unternehmen.
Der automatische Informationsaustausch wird ohne Rücksicht auf die Verhältnisse im Einzelfall durchgeführt, z.B. die Meldung der luxemburgischen Löhne, Pensionen und Versicherungsleistungen.
Der Austausch entspricht dem Gebot der gleichmäßigen Besteuerung. Das Übermaßverbot gilt jedoch auch hier weiter.
Die allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze, wie zum Beispiel die Verhältnismäßigkeit, sind zu beachten. Gerade beim internationalen Informationen muss zudem sichergestellt werden, dass im anderen Staaten die Informationen auch rechtsstaatlich verwendet werden.
Eine Betriebsprüfung durch zwei Staaten (joint audit) findet derzeit schon in Bayern statt. Auch hierüber werden Betriebsgeheimnisse nunmehr in 2 Staaten bekannt.
Künftig soll es auch eine Meldepflicht für Steuerberater eingeführt werden, wonach sie Steuergestaltungen, die mehrfach an Mandanten verkauft werden, an die Finanzbehörden melden sollen. Das Max-Planck-Institut in München hatte für die Bundesregierung ein entsprechendes Gutachten gefertigt. Es soll anschließend auch eine Pflicht der Finanzbehörde geben, auch eine angemessene Anwort auf gemeldete Strukturen zu geben.
Grenzüberschreitende Steuertransparenz ist das neue Schlagwort im Steuerrecht.
Zum internationalen Informationsaustausch gibt es schon einige Gesetze. Derzeit funktioniert schon der automatische Informationsaustausch mit Luxemburg. Auskünfte im konkreten Einzelfall werden schon immer erteilt.
Die gleichmäßige und angemessene Besteuerung soll so verwirklicht werden.
Da sich das Geld nicht vermehrt, wird es auf diesem Wege anderen Staaten weggenommen. Der Kuchen wird also nur anders aufgeteilt. Dabei kann es natürlich sein, dass auch der Kuchen größer wird, weil der andere Staat wahrscheinlich höhere Steuern nimmt, also der eine.
Transparenz, so ethisch sauber sich das Wort auch anhört, ist folglich das Vehikel zur Steuervermehrung. Weiß man erst einmal mehr ob der Transparenz, ist die logische Folge, dass der Steuerappetit des Staates zunehmen wird.
Ein praktisches Problem wird sein, ob die Finanzverwaltungen in Deutschland das genauso schnell und gründlich machen werden, wie beispielsweise Griechenland oder Luxemburg. Es wird also eine Zeit kommen, wo es eine gewisse Asymmetrie der Informationserteilungen kommen wird, was gegebenenfalls den Unternehmen schadet.
Seit 2012 haben sich die Regierungen der OECD-Staaten zur Aufgabe gemacht, aggressive Steuervermeidung zu verhindern. Die neue Strategie der Regierungen ist auf Zusammenarbeit gerichtet und nicht mehr auf Steuerkonkurrenz. Sie wird BEPS (Base-erosion-profit-shifting) bezeichnet,
Die EU setzt nun nach und nach die von der OECD getroffenen Vereinbarungen auch in Europa um und erläßt entsprechende Richtlinien. So soll eine gewisse Absprache innerhalb Europas entstehen.
Diese neue Strategie wird mit ATA-Package (Anti-Tax-Avoidance-Package) bezeichnet.
Luxemburg hat schon sein Gesetz zur Begünstigung von Urheberrechten wieder abgeschafft. Danach konnten Unternehmen, die Urheberrechte und Patente entwickelten, bis zu 80 Prozent Steuernachlass erhalten. Das wurde dann aber praktisch als Staatssubvention verstanden.
Jetzt müssen nur noch die leidlichen geheimen Steuerrulings abgeschafft werden. Viele Unternehmen sind nur deshalb in Luxemburg, weil sie dort weniger als 1 Prozent Steuern zahlen. Unrecht? Nein, nach luxemburger Recht, waren diese Vereinbarungen zulässig.
Das sieht die EU allerdings völlig anders. Ironie des Schicksals: Der Förderer dieser Steuerrulings ist nun Präsident der EU-Kommission. Mit welcher Geschwindigkeit wird er diese EU-Regeln wohl umsetzen, um Luxemburg möglichst zu schonen?
Der EuGH hat sich schon eindeutig für eine Gleichbehandlung und gegen Steuermißbrauch ausgesprochen. Das Gleichheitsprinzip ist die Basis jedes Steuersystems. Nur wenn die anderen ebenso hohe Steuern zahlen, wird das System von den Bürgern und Unternehmen akzeptiert. Das dürfte jedem einleuchten. Ein fairer Wettbewerb setzt auch eine gleiche Steuerbelastung voraus.
Würden die internationalen Konzerne auch nur 5 Prozent Steuer zahlen, müßte man die Grenzgänger weniger steuerlich drangsalieren, so wie es nun die Steuerreform 2017 in Luxemburg vorsieht.
Drittstaaten ( auch schon USA, China) werden jedoch innerhalb der EU nicht gleichermaßen begünstigt.
Abkommen zur Vermeidung von doppelten Erbschaftsteuerzahlungen hat Deutschland nur wenige, beispielsweise mit den USA. Da es sich nicht um Einkommen handelt, werden diese Vorgänge nicht von den normalen DBA mit abgedeckt.
Jedoch bestehen weder mit Luxemburg noch mit Spanien entsprechende Vereinbarungen.
Die Erbschaft eines Hauses in Spanien wird also doppelt besteuert. In Spanien zahlt man eine geringe Steuer von zirka 1 Prozent. Diese Steuer wird dann in Deutschland auf die Steuer angerechnet. Immerhin.
Die Vermeidung von Doppelbesteuerung ist ein ehrbares Ziel der UN und OECD.
Allerdings wird in den Staaten oft unterschiedlich definiert, was unter Steuern zu verstehen ist.
Ein Beispiel: Deutschland ist noch nicht einmal das einzige Land in der Welt, das Kirchensteuer einfordert. Auch in Skandinavien kennt man diese Steuer. Sicherlich, man kann leicht aus der Kirche austreten, um das Problem zu vermeiden. Nichtsdestotrotz muss auch hierzu eine Lösung gefunden werden. Aber müßte der luxemburger Arbeitgeber auch diese Steuer bei einem Ausgleich für den Arbeitnehmer berücksichtigen?
Gleiches gilt für den deutschen Solidaritätszuschlag oder die luxemburgische Krisensteuer.
Wenn es in DBA um die gegenseitige Anrechnung von Steuern auf Kapital geht, wird es noch komplizierter. Viele Staaten erheben Steuern auf diverse Kapitaleinkünfte, mal pauschal, mal eine Mindeststeuer.
Luxemburg kennt außerdem den Steuerkredit (Steuergutschrift). Müßte diese eigentlich im Falle der Doppelbesteuerung zu der gezahlten Steuer addiert werden, um einen gerechten Vergleich zu erreichen? Übrigens kennt man in vielen Ländern der Welt solche Steuerkredite, z.B. in Frankreich, wovon Luxemburger Steuererfinder oft abschreiben.
Gilt die Vermeidung der Doppelbesteuerung eventuell auch für die Zweitwohnungssteuer, die einige Städte in Deutschland erheben?
Es gibt jedoch schon in der Wissenschaft Lösungsansätze. Wichtige Grundsätze sind und bleiben:
1. Steuern gewähren keine direkte Gegenleistung
2. Es werden von einer Regierung (im weitesten Sinne) erhoben.
Manche Abgaben werden genutzt für bestimmte Aufgaben: Die GEZ-Beiträge in Deutschland werden zwar jedem Bürger abgezwungen, die Gegenleistung besteht jedoch in dem staatlichen Fernsehangebot.
Die Bankenkrisensteuern werden nur von Banken erhoben und fließen in einen bestimmten Fonds zur Stützung von kriselnden Banken.
Zählen auch Verzugszinsen zu den Steuern, die bei verspäteter Zahlung zu zahlen sind? Diese betragen in Deutschland immerhin 6 Prozent. Nach Artikel 2 Musterabkommen, sind die Zinsen als Steuern anzusehen.
In manchen Ländern werden mit Steuern auch Soziallasten finanziert, z.B. gibt es in Luxemburg keine Sozialabgabe für Arbeitslosengeld. Diese Beiträge werden über die Steuer erhoben (und führen sogar dazu, dass Grenzänger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in ihrem Wohnsitzstaat haben).
Man muss also immer fragen, ob das Einkommen besteuert wird oder ein andere wirtschaftlicher oder steuerpolitischer Vorgang.
Beispielsweise zählt die deutsche Gewerbesteuer nicht zur Einkommensteuer nach deutschen Verständnis. Sie ist vielmehr eine lokale Steuer.
Manche Länder ermitteln auch den Gewinn anders und lassen bestimmte Ausgaben zum Abzug zu oder nicht. Hier knüpft die Steuer also an eine andere Bemessungsgrundlage an. Es muss also zu Hinzurechnen zum Bilanzgewinn kommen, um die jeweilige Steuer zu ermitteln.
Müßte also ein Staat eine Steuer zurückzahlen, die der andere Staat gar nicht kennt?
Diese und viele andere Fragenstellen sind heutzutage noch beantwortet und werden in Fachkreisen lebhaft diskutiert. Das birgt für den Steuerzahler Chancen und Risiken.